RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107724 Entscheidungsdatum19.03.2025 Geschäftszahl3Ob7/97v; 7Ob101/99z; 9Ob40/02a; 8Ob43/11y; 2Ob107/11s; 9Ob72/15a; 10Ob71/17i; 4Ob142/18p; 4Ob153/23p; 10Ob48/24t; 7Ob40/25w NormABGB §140 Cb RechtssatzWelche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich relevanten Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schulausbildung und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt (EvBl 1992/73; EFSlg 71.546), stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solcher Umstände bedingten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1997-02-26 3 Ob 7/97v Veröff: SZ 70/36 TE OGH 1999-06-09 7 Ob 101/99z Beisatz: Die Kosten des Besuchs einer Privatschule dürfen nicht von vornherein aus den Fällen des vom Unterhaltsschuldner zu bestreitenden Sonderbedarfs ausgeschieden werden (ÖA 1994, 184 U100). (T1) Beisatz: Stehen in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung, wird der Unterhaltsberechtigte nach dem Grundsatz, daß bei gleichwertigen Alternativen stets die für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastende den Vorzug genießt, grundsätzlich eine öffentliche Schule auszuwählen haben. (T2) Beisatz: Ist die Minderjährige nur mittelmäßig begabt, so stellt ihr Wunsch, anstelle einer öffentlichen Schule in Österreich eine Privatschule in Australien zu besuchen, weil ein Auslandsaufenthalt mit der damit verbundenen Kenntnis fremder Sprachen und Kulturen eine besondere Allgemeinbildung ermögliche und daher der besonderen Weiterentwicklung und Verselbständigung diene, schon von vornherein keine Existenznotwendigkeit, die die Verpflichtung zur Bezahlung eines Sonderbedarfes begründen würde, dar. (T3) TE OGH 2002-10-16 9 Ob 40/02a Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Stellt aber aus im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Gründen die öffentliche Schule keine gleichwertige Alternative dar und sprechen gerechtfertigte Gründe für den Besuch der vom Unterhaltsberechtigten (beziehungsweise des betreuenden Elternteils) ausgewählten Privatschule, kann Schulgeld für diese Privatschule als Sonderbedarf anerkannt werden. Als rechtfertigender Umstand wurde unter anderem auch die Notwendigkeit der Unterbringung des Kindes in einer fremdsprachigen Schule nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt anerkannt. Auch der Zustimmung des Vaters zum Besuch der Privatschule kommt in diesem Zusammenhang Bedeutung zu, wenngleich die Bereitschaft des Unterhaltspflichtigen, deren Kosten während der aufrechten Lebensgemeinschaft zu zahlen, für sich allein nicht für die Anerkennung eines entsprechenden Sonderbedarfs ausreichen muss. (T4) TE OGH 2011-05-25 8 Ob 43/11y Vgl auch TE OGH 2011-09-16 2 Ob 107/11s Vgl auch; Auch Beis wie T4 nur: Stellt aber aus im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Gründen die öffentliche Schule keine gleichwertige Alternative dar und sprechen gerechtfertigte Gründe für den Besuch der vom Unterhaltsberechtigten (beziehungsweise des betreuenden Elternteils) ausgewählten Privatschule, kann Schulgeld für diese Privatschule als Sonderbedarf anerkannt werden. Als rechtfertigender Umstand wurde unter anderem auch die Notwendigkeit der Unterbringung des Kindes in einer fremdsprachigen Schule nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt anerkannt. (T5) TE OGH 2015-12-21 9 Ob 72/15a Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2018-01-23 10 Ob 71/17i Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-09-25 4 Ob 142/18p Vgl TE OGH 2023-10-17 4 Ob 153/23p vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-02-11 10 Ob 48/24t Beisatz: Für die Frage, ob ein Elternteil wirtschaftlich in der Lage ist seinem Kind ein Studium zu finanzieren, ist nicht von Bedeutung, ob dieser selbst die Möglichkeit hatte ein Studium zu absolvieren. (T6) TE OGH 2025-03-19 7 Ob 40/25w vgl; Beisatz wie T4 Beisatz: Dass der Minderjährigen ein Betrag für privaten Musikunterricht als Sonderbedarf zuerkannt und im Weiteren auch freiwillig geleistet wurde bedeutet nicht, dass Jahre später ein privater Musikunterricht neben einem damit nicht verwandten Studium weiterhin als Sonderbedarf zu gelten hat. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107724
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.