RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107352 Entscheidungsdatum23.07.2025 Geschäftszahl7Ob2091/96t; 4Ob353/98k; 3Ob89/99f; 4Ob191/04y; 9ObA86/07y; 10Ob69/11m; 10Ob9/12i; 4Ob174/11h; 5Ob233/11t; 10Ob88/11f; 6Ob190/12b; 9Ob43/13h; 3Ob108/13y; 2Ob41/14i; 4Ob90/14k; 5Ob26/14f; 4Ob155/14v; 9Ob63/14a; 4Ob249/14t; 1Ob71/14v; 3Ob212/15w; 4Ob112/15x; 6Ob229/15t; 3Ob148/16k; 7Ob31/17k; 7Ob65/17k; 7Ob181/18w; 6Ob233/18k; 6Ob46/19m; 9Ob23/19a; 1Ob188/21k; 1Ob160/23w; 10Ob23/23i; 4Ob119/24i; 10Ob35/24f; 7Ob164/24d; 7Ob165/24a; 8Ob144/24w; 8Ob130/24m; 3Ob200/24v NormABGB §1295 IIf7g ABGB §1299 E RechtssatzProspekthaftungsansprüche bestehen, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsbeschluss. Aus diesem Grund muss sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. Daher haben alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen. Dazu gehören insbesondere auch solche Personen und Unternehmen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-02-26 7 Ob 2091/96t TE OGH 1999-03-09 4 Ob 353/98k TE OGH 2000-04-26 3 Ob 89/99f Vgl auch TE OGH 2004-10-19 4 Ob 191/04y nur: Prospekthaftungsansprüche bestehen, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsbeschluss. Aus diesem Grund muss sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. (T1) TE OGH 2008-05-07 9 ObA 86/07y nur T1; nur: Prospekthaftungsansprüche bestehen, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. (T2) TE OGH 2011-11-08 10 Ob 69/11m Vgl auch TE OGH 2012-04-12 10 Ob 9/12i Auch TE OGH 2012-04-17 4 Ob 174/11h Vgl; Beisatz: Hier: Fact Sheets. (T3) TE OGH 2012-04-24 5 Ob 233/11t Vgl TE OGH 2012-09-10 10 Ob 88/11f Vgl TE OGH 2013-08-28 6 Ob 190/12b Vgl auch; Beisatz: Prospektkontrolle durch den Repräsentanten eines ausländischen Kapitalanlagefonds nach § 26 Abs 2 InvFG
- (T4)Vgl auch; Beisatz: Prospektkontrolle durch den Repräsentanten eines ausländischen Kapitalanlagefonds nach Paragraph 26, Absatz 2, InvFG
- (T4) Beisatz: Der Prospektkontrollor haftet grundsätzlich nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern für erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen, sofern sie auf eigenem groben Verschulden bzw grobem Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen beruhen, die zur Prospektkontrolle herangezogen wurden. (T5) Beisatz: Der Zweck des § 26 InvFG 1993 liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Daher ist ein Prospektkontrollor, „der einen gänzlich gesetzwidrigen Prospekt - für ein per se unzulässiges Produkt - nicht beanstandet“, allein aus diesem Grund von § 26 InvFG 1993 und § 11 KMG nicht erfasst. (T6)Beisatz: Der Zweck des Paragraph 26, InvFG 1993 liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Daher ist ein Prospektkontrollor, „der einen gänzlich gesetzwidrigen Prospekt - für ein per se unzulässiges Produkt - nicht beanstandet“, allein aus diesem Grund von Paragraph 26, InvFG 1993 und Paragraph 11, KMG nicht erfasst. (T6) TE OGH 2013-10-29 9 Ob 43/13h Auch; nur: Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsbeschluss. Aus diesem Grund muss sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. Daher haben alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen. (T7) TE OGH 2014-01-22 3 Ob 108/13y Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Primeo Fund. (T8) TE OGH 2014-06-25 2 Ob 41/14i Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Herald Fonds. (T9) Beisatz: Hier: Hinweis auf die Möglichkeit der managed accounts und Übertragung der Verwaltung an einen einzigen Manager ausreichend. (T10) TE OGH 2014-10-21 4 Ob 90/14k nur T7 TE OGH 2014-11-18 5 Ob 26/14f Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Tatsache, dass de facto der Manager als Subdepotverwahrer und nicht die Depotbank selbst die Gelder unmittelbar über ein „Managed Account“ verwahrte, stellt eine wesentliche Risikoerhöhung für den potentiellen Anleger dar, weshalb es sich um einen Umstand handelt, über den der Prospektkontrollor iSd § 26 Abs 2 InvFG 1993 aufzuklären hatte. (T11)Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Tatsache, dass de facto der Manager als Subdepotverwahrer und nicht die Depotbank selbst die Gelder unmittelbar über ein „Managed Account“ verwahrte, stellt eine wesentliche Risikoerhöhung für den potentiellen Anleger dar, weshalb es sich um einen Umstand handelt, über den der Prospektkontrollor iSd Paragraph 26, Absatz 2, InvFG 1993 aufzuklären hatte. (T11) Beisatz: Der den Herald Fonds betreffende Verkaufsprospekt ist in entscheidenden Punkten wesentlich undeutlicher als jener des Primeo Fonds, den der Oberste Gerichtshof bisher als (noch) ausreichend vollständig und nicht irreführend beurteilt hat. (T12) Beisatz: Dabei ist hervorzuheben, dass in Wahrheit die Aussage in 2 Ob 41/14i zur Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts des Herald Fonds für die Entscheidung nicht tragend war: Der Oberste Gerichtshof verneinte nämlich bereits die Kausalität eines allfälligen Prospektmangels für die Veranlagungsentscheidung des dortigen Klägers. (T13) TE OGH 2014-12-16 4 Ob 155/14v Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Zweimalige Anführung des Internetauftritts der Beklagten auf der Titelseite des Verkaufsprospekts mit der Angabe, der Kapitalmarktprospekt liege an der genannten Adresse der Beklagten auf stehe auf deren Homepage zum Download bereit. (T14) TE OGH 2015-02-25 9 Ob 63/14a Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5 nur: Der Prospektkontrollor haftet grundsätzlich nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern für erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen. (T15) Beis wie T6 nur: Der Zweck des § 26 InvFG 1993 liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. (T16)Beis wie T6 nur: Der Zweck des Paragraph 26, InvFG 1993 liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. (T16) Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Ein Prospekt, der die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht richtig wiedergibt oder in einer für die Anlageentscheidung relevanten Weise missverständlich formuliert ist, entspricht den gesetzlichen Vorgaben nicht. (T17) Beisatz: Es besteht ein entscheidender Unterschied zwischen dem Prospekt des Primeo Fonds, der jenes massive Risiko, das sich auch tatsächlich verwirklicht hat, (noch) ausreichend dargelegt hat, und jenem des Herald Fonds, der dieses Risiko durch die gewählten Formulierungen offenbar bewusst verschleiern wollte. (T18) Bem: Der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen des fünften Senats zu 5 Ob 26/14f an. (T19) Bem: Teilweise abweichend zu 2 Ob 41/14i. (T20) TE OGH 2015-02-17 4 Ob 249/14t Vgl TE OGH 2015-03-03 1 Ob 71/14v Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2015-11-18 3 Ob 212/15w Auch; Beis wie T4; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2015-12-15 4 Ob 112/15x Auch; Beisatz: Auszugehen ist davon, dass es sich um eine Eigenhaftung des nach außen hin in Erscheinung Tretenden erga omnes handelt, die aufgrund der Schaffung eines Vertrauenstatbestands unabhängig von der Haftung der den Wertpapierkaufvertrag oder Finanzdienstleistungsvertrag schließenden Parteien entsteht. Es liegt sohin eine Dritthaftung vor, weil jemand haftet, der mit dem unmittelbaren Vertragsverhältnis in keinem direkten Zusammenhang steht. (T21) Beisatz: Hier: Prüfung zivilrechtlicher Prospekthaftungsansprüche nach deutschem Recht. (T22) TE OGH 2016-02-23 6 Ob 229/15t Auch; Beis wie T18; Beisatz: Die Haftung wegen mangelhafter Prospektkontrolle setzt gemäß § 11 Abs 1 Z 2a KMG grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei ‑ hier im Falle des „Herald Fonds“ ‑ nur positives Wissen um die tatsächlichen Gegebenheiten ein grobes Verschulden des Prospektkontrollors begründen würde, während die bloße Unkenntnis dieser Umstände jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Aspekte höchstens als leicht fahrlässig zu qualifizieren wäre. Entscheidend ist daher, was den Mitarbeitern des Prospektkontrollors unter Zugrundelegung der positiven Kenntnis von den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Prospektprüfung aufgefallen ist bzw auffallen hätte müssen. (T23)Auch; Beis wie T18; Beisatz: Die Haftung wegen mangelhafter Prospektkontrolle setzt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 a, KMG grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei ‑ hier im Falle des „Herald Fonds“ ‑ nur positives Wissen um die tatsächlichen Gegebenheiten ein grobes Verschulden des Prospektkontrollors begründen würde, während die bloße Unkenntnis dieser Umstände jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Aspekte höchstens als leicht fahrlässig zu qualifizieren wäre. Entscheidend ist daher, was den Mitarbeitern des Prospektkontrollors unter Zugrundelegung der positiven Kenntnis von den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Prospektprüfung aufgefallen ist bzw auffallen hätte müssen. (T23) TE OGH 2016-12-13 3 Ob 148/16k Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Hier: Primeo Fund. (T24) TE OGH 2017-05-17 7 Ob 31/17k Vgl; Beisatz: Hier: Primeo Executive (Juli 2006) und Primeo Select (April 2007). Abgrenzung zu den Entscheidungen zum Herald Fonds und zur Entscheidung 3 Ob 148/16k. (T25) TE OGH 2017-05-17 7 Ob 65/17k Vgl; Beis wie T25 TE OGH 2019-01-30 7 Ob 181/18w Auch; nur T1 TE OGH 2019-01-24 6 Ob 233/18k Beis wie T21 TE OGH 2019-03-21 6 Ob 46/19m Beis wie T21 TE OGH 2019-05-07 9 Ob 23/19a nur T2 TE OGH 2022-01-25 1 Ob 188/21k Auch; Beis nur wie T1; Beis wie T5; Beis wie T15 TE OGH 2024-01-30 1 Ob 160/23w Beisatz wie T1: Hier: Prospekthaftungsansprüche gegen Rechtsanwalt bzw tätig gewordene Rechtsanwaltsgesellschaft. (T26) Beisatz: Die Beklagten errichteten keinen Prospekt, der dem Vertrieb der Anlage dienen hätte sollen. Sie waren in die Errichtung der Verträge eingebunden, ohne dass sie die Klägerin zur Kapitalanlage bewogen hätten. (T27) TE OGH 2024-02-13 10 Ob 23/23i vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T15 Beisatz: Hier: Kein grobes Verschulden bei (ex-ante) vertretbarer Annahme des Nicht-Vorliegens einer Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien iSd § 14 KMG. (T28)Beisatz: Hier: Kein grobes Verschulden bei (ex-ante) vertretbarer Annahme des Nicht-Vorliegens einer Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien iSd Paragraph 14, KMG. (T28) TE OGH 2024-08-27 4 Ob 119/24i vgl; nur: Alle Personen haben für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen. (T29); Beisatz wie T5; Beisatz wie T15 TE OGH 2024-09-10 10 Ob 35/24f Beisatz wie T5; Beisatz wie T15 TE OGH 2024-11-20 7 Ob 164/24d Beisatz wie T5; Beisatz wie T15 TE OGH 2024-11-20 7 Ob 165/24a nur T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T15 TE OGH 2025-02-27 8 Ob 144/24w vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T15 TE OGH 2024-12-05 8 Ob 130/24m nur T1; nur T15 TE OGH 2025-07-23 3 Ob 200/24v nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107352