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{'item': ['6Ob2334/96w', '6Ob295/97v', '6Ob78/99k', '6Ob328/00d', '6Ob50/01y', '6Ob80/01k', '6Ob137/01t', '6Ob312/01b', '3Ob215/02t (3Ob321/02f)', '6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107663 Entscheidungsdatum27.02.1997 Geschäftszahl6Ob2334/96w; 6Ob295/97v; 6Ob78/99k; 6Ob328/00d; 6Ob50/01y; 6Ob80/01k; 6Ob137/01t; 6Ob312/01b; 3Ob215/02t (3O

Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat seine unwahren Tatsachenmitteilungen als unwahr zu widerrufen. Der Verletzte hat aber keinen Anspruch auf Widerruf in der Form, dass den zurückgenommenen Tatsachenbehauptungen der vom Kläger behauptete Sachverhalt als richtig gegenübergestellt wird. Eine derartige Gegendarstellung sieht das Gesetz nur unter den im Mediengesetz normierten Voraussetzungen gegenüber dem Medieninhaber vor. Mangels planwidriger Gesetzeslücke kann das im Mediengesetz vorgesehene Recht auf Gegendarstellung (Paragraph 9, MedG) auf den Widerrufsanspruch nach Paragraph 1330, ABGB nicht analog angewendet werden (abweichend von EvBl 1957/188, ÖBl 1992, 146 und MR 1993, 55). EntscheidungstexteTE OGH 1997-02-27 6 Ob 2334/96w Veröff: SZ 70/38 TE OGH 1997-12-17 6 Ob 295/97v nur:

§ 1330

Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. (T1) Veröff: SZ 70/267nur:

Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. (T1) Veröff: SZ 70/267 TE OGH 2000-01-20 6 Ob 78/99k Vgl auch; nur:

§ 1330Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch. (T2)

Vgl auch; nur:

Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch. (T2) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 328/00d Auch; nur:

§ 1330

Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat seine unwahren Tatsachenmitteilungen als unwahr zu widerrufen. (T3)Auch; nur:

Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat seine unwahren Tatsachenmitteilungen als unwahr zu widerrufen. (T3) TE OGH 2001-03-15 6 Ob 50/01y Auch; nur T1; Beisatz: Der Widerrufsanspruch ist kein Strafanspruch. (T4) TE OGH 2001-05-16 6 Ob 80/01k Auch; nur T1 TE OGH 2001-08-23 6 Ob 137/01t nur T3 TE OGH 2002-03-14 6 Ob 312/01b Auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-12-18 3 Ob 215/02t Auch; nur T3; Veröff: SZ 2002/178 TE OGH 2004-01-29 6 Ob 235/02f Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Widerruf nach § 1330 Abs 2 Satz 2 ABGB ist verschuldensabhängig. (T5)Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Widerruf nach Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 2 ABGB ist verschuldensabhängig. (T5) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 295/03f Vgl auch; Beisatz: Der in § 1330 Abs 2 ABGB normierte Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung steht nur zu, wenn eine unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinn dieser Gesetzesstelle vorliegt und den Täter ein Verschulden trifft. Wiederholungsgefahr ist für diesen Anspruch nicht erforderlich. Der Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, kann nicht verlangt werden. (T6)Vgl auch; Beisatz: Der in Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB normierte Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung steht nur zu, wenn eine unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinn dieser Gesetzesstelle vorliegt und den Täter ein Verschulden trifft. Wiederholungsgefahr ist für diesen Anspruch nicht erforderlich. Der Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, kann nicht verlangt werden. (T6) TE OGH 2006-03-29 9 ObA 32/06f nur T1; Beisatz: Auch der Widerrufsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs voraus. (T7) TE OGH 2007-04-23 4 Ob 32/07w Auch; ähnlich nur T2; Beisatz: Der Widerrufsanspruch ist nach Lehre und Rechtsprechung ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Beseitigungsanspruchs, der - als eine Art der Naturalherstellung - die Wirkungen einer unwahren Äußerung beseitigen soll. (Hier: Anspruch nach UWG.) (T8) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 21/13a Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht einem Geschädigten nach § 1330 Abs 2 ABGB zwar ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs zu. Zwischen diesen Veröffentlichungsansprüchen ist strikt zu unterscheiden, sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. (T9)Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht einem Geschädigten nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zwar ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs zu. Zwischen diesen Veröffentlichungsansprüchen ist strikt zu unterscheiden, sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. (T9) TE OGH 2014-11-19 6 Ob 17/14i Vgl auch; Beisatz: Zieht man die Wertungen des historischen Gesetzgebers heran, widerspricht eine analoge Anwendung der Bestimmungen des MedienG, die die Freiheit der Medien einschränken, dem Gesetzeszweck, wonach die volle Freiheit der Medien zur Sicherung der Meinungsäußerungsfreiheit gewährleistet wird. Die Verpflichtung des § 46 MedienG kann daher nicht für eine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Widerrufs herangezogen werden. (T10); Veröff: SZ 2014/108Vgl auch; Beisatz: Zieht man die Wertungen des historischen Gesetzgebers heran, widerspricht eine analoge Anwendung der Bestimmungen des MedienG, die die Freiheit der Medien einschränken, dem Gesetzeszweck, wonach die volle Freiheit der Medien zur Sicherung der Meinungsäußerungsfreiheit gewährleistet wird. Die Verpflichtung des Paragraph 46, MedienG kann daher nicht für eine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Widerrufs herangezogen werden. (T10); Veröff: SZ 2014/108 TE OGH 2015-07-08 1 Ob 96/15x Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2017-07-07 6 Ob 100/17z Auch; nur: Der Verletzte hat aber keinen Anspruch auf Widerruf in der Form, dass den zurückgenommenen Tatsachenbehauptungen der vom Kläger behauptete Sachverhalt als richtig gegenübergestellt wird. (T11) Beisatz: Aus dem Charakter des Widerrufs als Naturalrestitutionsanspruch folgt, dass der Täter selbst die Naturalrestitution zu bewirken hat; der Verletzte muss sich nicht mit einer Ermächtigung zur Veröffentlichung des Widerrufs begnügen, sondern kann die Veröffentlichung durch den Beklagten selbst verlangen. (T12) TE OGH 2020-01-28 4 Ob 236/19p Vgl; Beisatz: Auch der Urteilsveröffentlichungsanspruch nach § 25 UWG ist sowohl von einem Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG als auch von einem Widerrufsanspruch samt Anspruch auf Veröffentlichung dieses Widerrufs (im Sinn eines Schadenersatzanspruchs) nach § 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB streng zu unterscheiden; sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. (T13)Vgl; Beisatz: Auch der Urteilsveröffentlichungsanspruch nach Paragraph 25, UWG ist sowohl von einem Beseitigungsanspruch nach Paragraph 15, UWG als auch von einem Widerrufsanspruch samt Anspruch auf Veröffentlichung dieses Widerrufs (im Sinn eines Schadenersatzanspruchs) nach Paragraph 7, UWG und Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB streng zu unterscheiden; sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107663

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.