RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107044 Entscheidungsdatum02.07.2025 Geschäftszahl15Os16/97; 13Os46/00; 14Os79/99; 11Os117/02; 14Os17/05i; 13Os117/08t; 13Os9/08k; 13Os42/09i; 13Os19/08f; 13Os139/10f; 13Os137/11p; 13Os18/16w; 13Os140/18i; 14Os71/24h; 14Os72/24f; 13Os14/25w NormFinStrG §16 StPO §281 Abs1 Z11 StPO §281 Abs1 Z9 lit aStPO §281 Abs1 Z9 Litera a RechtssatzDem strafbestimmenden Wertbetrag kommt für das zulässige Höchstmaß der Geldstrafe und damit für den im Einzelfall anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmen entscheidende Bedeutung zu. Das Fehlen einer solchen Berechnungsgrundlage im Urteil begründet auch dann Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO, wenn die verhängte Geldstrafe im Ergebnis die durch die Aktenlage indizierte Grenze des gesetzlichen Strafrahmens nicht überschreitet.Dem strafbestimmenden Wertbetrag kommt für das zulässige Höchstmaß der Geldstrafe und damit für den im Einzelfall anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmen entscheidende Bedeutung zu. Das Fehlen einer solchen Berechnungsgrundlage im Urteil begründet auch dann Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO, wenn die verhängte Geldstrafe im Ergebnis die durch die Aktenlage indizierte Grenze des gesetzlichen Strafrahmens nicht überschreitet. EntscheidungstexteTE OGH 1997-02-27 15 Os 16/97 TE OGH 2000-06-28 13 Os 46/00 Auch; Beisatz: Der Strafausspruch erweist sich als nichtig, wenn der Verkürzungsbetrag aus den Urteilsgründen rechnerisch nicht nachvollzogen werden kann. (T1) TE OGH 2001-08-31 14 Os 79/99 TE OGH 2002-10-22 11 Os 117/02 Vgl auch TE OGH 2005-05-10 14 Os 17/05i Auch; Beisatz: Hier: Fehlende Berechnungsgrundlagen für den strafbestimmenden Betrag der Wertersatzstrafe. (T2) TE OGH 2008-10-01 13 Os 117/08t Auch; Beis wie T2; Beisatz: Da der strafbestimmende Wertbetrag (§ 33 Abs 5 FinStrG) nichts anderes ist als das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts (Tatsachenebene), der im Urteil den Kriterien der Z 5 (und 5a) des § 281 Abs 1 StPO entsprechend beweiswürdigend fundiert sein muss (Begründungsebene), bedeutet - sofern die Gerichtszuständigkeit dadurch nicht berührt wird (§ 53 FinStrG) - ein Fehlen von Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag Nichtigkeit nach Z 11 erster Fall (Rechtsfehler mangels Feststellungen) und ein Begründungsmangel (oder das Bestehen erheblicher Bedenken) in Betreff der zum strafbestimmenden Wertbetrag konstatierten Tatsachen Nichtigkeit nach Z 11 erster Fall in Verbindung mit Z 5 (oder 5a) des § 281 Abs 1 StPO (WK-StPO § 281 Rz 670). (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Da der strafbestimmende Wertbetrag (Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG) nichts anderes ist als das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts (Tatsachenebene), der im Urteil den Kriterien der Ziffer 5, (und 5a) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entsprechend beweiswürdigend fundiert sein muss (Begründungsebene), bedeutet - sofern die Gerichtszuständigkeit dadurch nicht berührt wird (Paragraph 53, FinStrG) - ein Fehlen von Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag Nichtigkeit nach Ziffer 11, erster Fall (Rechtsfehler mangels Feststellungen) und ein Begründungsmangel (oder das Bestehen erheblicher Bedenken) in Betreff der zum strafbestimmenden Wertbetrag konstatierten Tatsachen Nichtigkeit nach Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, (oder 5a) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (WK-StPO Paragraph 281, Rz 670). (T3) TE OGH 2009-01-22 13 Os 9/08k Auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall, weil in Ansehung der Geldstrafe die Zusammensetzung des Abgabenbetrags (§ 35 Abs 4 FinStrG) den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen war. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit aus Ziffer 11, erster Fall, weil in Ansehung der Geldstrafe die Zusammensetzung des Abgabenbetrags (Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG) den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen war. (T4) TE OGH 2009-10-15 13 Os 42/09i Auch TE OGH 2009-10-15 13 Os 19/08f Auch TE OGH 2011-02-17 13 Os 139/10f Auch TE OGH 2012-05-10 13 Os 137/11p Auch; Beisatz: Enthalten die Entscheidungsgründe keine Feststellungen zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags bewirkt dies, da solcherart die tatsächliche Grundlage für die Beurteilung gerichtlicher Strafbarkeit fehlt, Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. (T5)Auch; Beisatz: Enthalten die Entscheidungsgründe keine Feststellungen zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags bewirkt dies, da solcherart die tatsächliche Grundlage für die Beurteilung gerichtlicher Strafbarkeit fehlt, Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. (T5) Beisatz: Hier: Verkürzungsbetrag nach §§ 33 Abs 5 und 37 Abs 2 FinStrG und Bemessungsgrundlage nach §§ 44 Abs 2 und 46 Abs 2 FinStrG. (T6)Beisatz: Hier: Verkürzungsbetrag nach Paragraphen 33, Absatz 5 und 37 Absatz 2, FinStrG und Bemessungsgrundlage nach Paragraphen 44, Absatz 2 und 46 Absatz 2, FinStrG. (T6) TE OGH 2016-09-06 13 Os 18/16w Auch TE OGH 2019-01-16 13 Os 140/18i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2024-11-05 14 Os 71/24h vgl; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Zum Verfall. (T7) TE OGH 2025-05-13 14 Os 72/24f vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-07-02 13 Os 14/25w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107044
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