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{'item': '1R40/97x'}

RIS Dokument GerichtLG HG Wien Entscheidungsdatum04.03.1997 Geschäftszahl1R40/97x NormJN §43 Abs1; JN §88 Abs2;

Art16

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Art19

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Art20; Rechtssatz

Im 7.Abschnitt des LugÜE wird die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens geregelt. Artikel 19 sieht dabei vor, daß sich das Gericht eines Vertragsstaates von Amts wegen für unzuständig zu erklären hat, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaat aufgrund des Art. 16 ausschließlich zuständig ist. Nach Art. 20 hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist und sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates (hier die Niederlande) hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt wird, auf das Verfahren nicht einläßt. Dies bedeutet für die Zuständigkeitsprüfung, daß in dem Fall, daß die Gerichte eines anderen Vertragsstaates aufgrund des Artikel 16 ausschließlich für eine Rechtssache zuständig sind, sich das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens und unabhängig von einer Einlassung des Beklagten von Amts wegen für unzuständig zu erklären hat. Alle anderen Unzuständigkeiten können jedoch durch eine rügelose Einlassung des Beklagten geheilt werden, sodaß in diesen Fällen eine a limine Zurückweisung der Klage durch das Gericht nicht statthaft ist. Erst wenn der Beklagte aus einem anderen Vertragsstaat säumig ist und sich auf das Verfahren vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaates nicht einläßt, hat dieses von Amts wegen seine Zuständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls seine Unzuständigkeit auszusprechen (Lechner-Mayr, Das Übereinkommen von Lugano, Seite 42; Kropholler aaO, Rz 1 zu Art. 20 EuGVÜ).Im 7.Abschnitt des LugÜE wird die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens geregelt. Artikel 19 sieht dabei vor, daß sich das Gericht eines Vertragsstaates von Amts wegen für unzuständig zu erklären hat, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaat aufgrund des Artikel 16, ausschließlich zuständig ist. Nach Artikel 20, hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist und sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates (hier die Niederlande) hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt wird, auf das Verfahren nicht einläßt. Dies bedeutet für die Zuständigkeitsprüfung, daß in dem Fall, daß die Gerichte eines anderen Vertragsstaates aufgrund des Artikel 16 ausschließlich für eine Rechtssache zuständig sind, sich das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens und unabhängig von einer Einlassung des Beklagten von Amts wegen für unzuständig zu erklären hat. Alle anderen Unzuständigkeiten können jedoch durch eine rügelose Einlassung des Beklagten geheilt werden, sodaß in diesen Fällen eine a limine Zurückweisung der Klage durch das Gericht nicht statthaft ist. Erst wenn der Beklagte aus einem anderen Vertragsstaat säumig ist und sich auf das Verfahren vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaates nicht einläßt, hat dieses von Amts wegen seine Zuständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls seine Unzuständigkeit auszusprechen (Lechner-Mayr, Das Übereinkommen von Lugano, Seite 42; Kropholler aaO, Rz 1 zu Artikel 20, EuGVÜ). EntscheidungstexteTE HG Wien 1997/03/04 1 R 40/97x RechtssatznummerRWH0000004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.