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OGH Rechtssatz RS0106955 (9ObA47/97w)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106955 Entscheidungsdatum05.03.1997 Geschäftszahl9ObA47/97w; 8ObA17/15f; 8ObA68/21i NormArbVG §120 Abs1; ArbVG §122 Abs1 Z5 RechtssatzDurch die Bestimmung des § 120 Abs 1 ArbVG soll erreicht werden, dass bei jenen Kündigungstatbeständen und Entlassungstatbeständen, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der die Möglichkeit einer Kollision der arbeitsvertraglichen Pflichten eines Betriebsratsmitgliedes mit dessen Aufgaben und Befugnissen als gewählter Vertreter der Arbeitnehmer des Betriebes in sich schließt, im Verfahren vor dem Gericht das Verhalten des betroffenen Betriebsratsmitgliedes einer besonderen Prüfung unterzogen und abgewogen wird, inwieweit besondere Umstände für die Handlungsweise als kausal und als entschuldbar angesehen werden können. Sind provozierende Äußerungen des Arbeitgebers oder einer anderen angegriffenen Person im Betrieb für die Verfehlung des Betriebsratsmitgliedes bei Ausübung des Mandates kausal und wesentlich, wird das Verhalten entschuldbar sein.

Das wird gerade bei Ehrverletzungen des öfteren in Frage kommen. Das Gericht hat eine besondere Interessenabwägung vorzunehmen. Hier: Vorwurf des Betriebsratsmitglieds der falschen Zeugenaussage - im gegenständlichen Fall als fahrlässige Ehrverletzung angesehen, Zustimmung zur Entlassung daher nicht erteilt.Durch die Bestimmung des Paragraph 120, Absatz eins, ArbVG soll erreicht werden, dass bei jenen Kündigungstatbeständen und Entlassungstatbeständen, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der die Möglichkeit einer Kollision der arbeitsvertraglichen Pflichten eines Betriebsratsmitgliedes mit dessen Aufgaben und Befugnissen als gewählter Vertreter der Arbeitnehmer des Betriebes in sich schließt, im Verfahren vor dem Gericht das Verhalten des betroffenen Betriebsratsmitgliedes einer besonderen Prüfung unterzogen und abgewogen wird, inwieweit besondere Umstände für die Handlungsweise als kausal und als entschuldbar angesehen werden können.

Sind provozierende Äußerungen des Arbeitgebers oder einer anderen angegriffenen Person im Betrieb für die Verfehlung des Betriebsratsmitgliedes bei Ausübung des Mandates kausal und wesentlich, wird das Verhalten entschuldbar sein. Das wird gerade bei Ehrverletzungen des öfteren in Frage kommen. Das Gericht hat eine besondere Interessenabwägung vorzunehmen. Hier: Vorwurf des Betriebsratsmitglieds der falschen Zeugenaussage - im gegenständlichen Fall als fahrlässige Ehrverletzung angesehen, Zustimmung zur Entlassung daher nicht erteilt.

EntscheidungstexteTE OGH 1997-03-05 9 ObA 47/97w Veröff: SZ 70/39 TE OGH 2015-05-27 8 ObA 17/15f Vgl auch TE OGH 2021-10-22 8 ObA 68/21i Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106955

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.