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{'item': '13Os119/96; 11Os124/97; 13Os153/97; 13Os150/97; 11Os145/98; 14Os98/01; 11Os103/02; 14Os13/03; 13Os103/02; 14Os47/03; 14Os63/03; 14Os109/03;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107040 Entscheidungsdatum10.09.2025 Geschäftszahl13Os119/96; 11Os124/97; 13Os153/97; 13Os150/97; 11Os145/98; 14Os98/01; 11Os103/02; 14Os13/03; 13Os103/02; 14Os47/03; 14Os63/03; 14Os109/03; 14Os136/05i; 14Os33/06v; 14Os98/07d; 13Os61/07f; 13Os101/07p; 14Os117/07y; 11Os147/07p; 14Os175/07b; 14Os16/08x; 13Os68/08m; 13Os104/08f; 13Os124/08x; 11Os160/08a; 14Os55/08g; 13Os84/09s; 13Os59/09i; 14Os79/09p; 13Os85/09p; 14Os82/09d; 13Os23/10x; 14Os5/10g; 11Os55/10p; 15Os136/10d; 15Os105/10w; 11Os46/11s; 13Os49/11x; 15Os9/11d; 14Os82/11g; 14Os66/12f; 14Os82/12h; 15Os10/13d; 15Os1/13f; 14Os27/14y; 14Os91/14k; 12Os9/15p; 15Os44/15g; 14Os25/15f; 13Os95/15t; 14Os135/15g; 15Os177/15s; 14Os49/16m; 11Os64/16w; 14Os144/15f; 12Os133/16z; 12Os119/16s; 14Os15/18i; 11Os104/21k; 15Os59/25b; 15Os93/25b NormStPO §281 Abs1 Z4 A StPO §345 Abs1 Z5 RechtssatzUm einen Beweisantrag im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO rechtserheblich erscheinen zu lassen, genügt die bloße Bezeichnung von Beweismittel und Beweisthema im Allgemeinen nicht. Vielmehr ist in der Regel der Fälle noch erforderlich, anzugeben und zu begründen, inwieweit von der Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis überhaupt erwartet werden kann. Die Begründung muss dabei um so eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist.Um einen Beweisantrag im Sinne der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rechtserheblich erscheinen zu lassen, genügt die bloße Bezeichnung von Beweismittel und Beweisthema im Allgemeinen nicht. Vielmehr ist in der Regel der Fälle noch erforderlich, anzugeben und zu begründen, inwieweit von der Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis überhaupt erwartet werden kann. Die Begründung muss dabei um so eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist. EntscheidungstexteTE OGH 1997-03-05 13 Os 119/96 TE OGH 1997-10-28 11 Os 124/97 TE OGH 1997-11-19 13 Os 153/97 nur: Die Begründung muss dabei um so eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist. (T1) TE OGH 1997-10-29 13 Os 150/97 nur T1 TE OGH 1998-12-15 11 Os 145/98 TE OGH 2001-09-18 14 Os 98/01 Auch TE OGH 2002-09-03 11 Os 103/02 Auch TE OGH 2003-03-11 14 Os 13/03 Vgl auch TE OGH 2003-05-14 13 Os 103/02 Auch; Beisatz: Hier: Beweisantrag auf Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens. (T2) TE OGH 2003-06-03 14 Os 47/03 Vgl auch TE OGH 2003-06-24 14 Os 63/03 Vgl auch TE OGH 2003-09-09 14 Os 109/03 Vgl auch TE OGH 2006-01-17 14 Os 136/05i Auch TE OGH 2006-12-21 14 Os 33/06v Ähnlich TE OGH 2007-08-28 14 Os 98/07d Auch; Beisatz: Dies gilt auch im Verfahren vor dem Geschworenengericht. Eine (weitere) Beweisaufnahme ist daher nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten lässt, das heißt, wenn die gesamte Verfahrenslage eine solche Erwartung unterstützt. (T3) TE OGH 2007-08-01 13 Os 61/07f Vgl auch TE OGH 2007-11-07 13 Os 101/07p Auch TE OGH 2007-11-13 14 Os 117/07y Auch; Beisatz: Im Beweisbegehren muss, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dies - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist. (T4) TE OGH 2008-01-29 11 Os 147/07p Vgl auch TE OGH 2008-02-19 14 Os 175/07b Beis wie T4; Beisatz: Genügt ein Beweisantrag diesen Anforderungen nicht, so liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor. (T5) TE OGH 2008-03-11 14 Os 16/08x Vgl auch TE OGH 2008-06-11 13 Os 68/08m Auch; Beisatz: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchem Grund der Zeuge von seiner bisherigen - gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO einverständlich verlesenen - Aussage abweichen sollte, und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. (T6)Auch; Beisatz: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchem Grund der Zeuge von seiner bisherigen - gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO einverständlich verlesenen - Aussage abweichen sollte, und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. (T6) TE OGH 2008-08-27 13 Os 104/08f Auch; Beis wie T5 TE OGH 2008-10-01 13 Os 124/08x Auch; Beisatz: Während es bei der Frage der Erheblichkeit einer unter Beweis gestellten Tatsache um das Verhältnis des Beweisthemas zur Schuld- oder Subsumtionsfrage, mit anderen Worten um die Tauglichkeit des Beweisthemas geht, geht es beim Erkundungsbeweis um das Verhältnis zwischen Beweismittel und Beweisthema, mit anderen Worten um die Tauglichkeit des Beweismittels. (T7) TE OGH 2009-02-17 11 Os 160/08a Auch; Beisatz: Hier: Es wurde nicht aufgezeigt (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO), aus welchen Gründen die beantragten Zeugen im Stande sein sollten, dem Angeklagten ein lückenloses Alibi zu verschaffen und damit zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen beitragen zu können. (T8)Auch; Beisatz: Hier: Es wurde nicht aufgezeigt (Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO), aus welchen Gründen die beantragten Zeugen im Stande sein sollten, dem Angeklagten ein lückenloses Alibi zu verschaffen und damit zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen beitragen zu können. (T8) TE OGH 2009-03-17 14 Os 55/08g Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Eine gegen die Missachtung von Beweisanträgen gerichtete Verfahrensrüge nur dann erfolgreich sein kann, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Antrag bezieht, dem - unabhängig von der Person des Antragstellers - neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- und Subsumtionsfrage (im Fall analoger Anwendung der Z 4 im Rahmen einer Sanktionsrüge: für die Sanktionsfrage) von Bedeutung ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 StPO). (T9)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Eine gegen die Missachtung von Beweisanträgen gerichtete Verfahrensrüge nur dann erfolgreich sein kann, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Antrag bezieht, dem - unabhängig von der Person des Antragstellers - neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- und Subsumtionsfrage (im Fall analoger Anwendung der Ziffer 4, im Rahmen einer Sanktionsrüge: für die Sanktionsfrage) von Bedeutung ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, StPO). (T9) Beisatz: Die Erheblichkeit fehlt einem Beweisantrag, wenn dafür die Richtigkeit einer vom Schöffengericht (Schwurgerichtshof) als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre, wobei diese Einschätzung des erkennenden Gerichts sich naturgemäß nur auf den Urteilszeitpunkt beziehen kann, sodass jede davor getroffene Verfügung (§ 238 Abs 2 StPO) unter dieser auflösenden Bedingung steht. (T10)Beisatz: Die Erheblichkeit fehlt einem Beweisantrag, wenn dafür die Richtigkeit einer vom Schöffengericht (Schwurgerichtshof) als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre, wobei diese Einschätzung des erkennenden Gerichts sich naturgemäß nur auf den Urteilszeitpunkt beziehen kann, sodass jede davor getroffene Verfügung (Paragraph 238, Absatz 2, StPO) unter dieser auflösenden Bedingung steht. (T10) Beisatz: Wenn das Gesetz auch Prozessökonomie als Grund für die Abweisung eines Beweisantrags nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit gelten lässt, wird vom Antragsteller (insbesonders von der Staatsanwaltschaft; vgl WK-StPO § 281 [2008] Rz 300) eine umso eingehendere Begründung dafür verlangt, warum das angestrebte Beweisergebnis erwartet werden kann, je mehr sein Verhalten eine bewusste Verfahrensverzögerung erkennen lässt und je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist. (T11)Beisatz: Wenn das Gesetz auch Prozessökonomie als Grund für die Abweisung eines Beweisantrags nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit gelten lässt, wird vom Antragsteller (insbesonders von der Staatsanwaltschaft; vergleiche WK-StPO Paragraph 281, [2008] Rz 300) eine umso eingehendere Begründung dafür verlangt, warum das angestrebte Beweisergebnis erwartet werden kann, je mehr sein Verhalten eine bewusste Verfahrensverzögerung erkennen lässt und je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist. (T11) Bem: Vgl zum Ganzen WK-StPO § 281 [2008] 330 ff, 342 ff). (T12)Bem: Vgl zum Ganzen WK-StPO Paragraph 281, [2008] 330 ff, 342 ff). (T12) TE OGH 2009-08-27 13 Os 84/09s Auch TE OGH 2009-07-23 13 Os 59/09i Auch TE OGH 2009-10-06 14 Os 79/09p Vgl auch; Bem: Hier: Es wurde nicht aufgezeigt, wie die beantragte Beischaffung eines Akts der Staatsanwaltschaft betreffend ein gegen den Zeugen geführtes Ermittlungsverfahren das behauptete Ergebnis vor rechtskräftiger, gerichtlicher Klärung dieser Vorwürfe hätte unter Beweis stellen können. (T13) TE OGH 2009-10-15 13 Os 85/09p Auch TE OGH 2010-01-26 14 Os 82/09d Vgl; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2010-04-08 13 Os 23/10x Auch TE OGH 2010-04-13 14 Os 5/10g Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2010-06-22 11 Os 55/10p Vgl TE OGH 2010-11-10 15 Os 136/10d Auch; Beis wie T5 TE OGH 2010-11-10 15 Os 105/10w Vgl auch TE OGH 2011-05-19 11 Os 46/11s Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2011-07-14 13 Os 49/11x Auch TE OGH 2011-06-29 15 Os 9/11d Vgl; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2011-08-30 14 Os 82/11g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2012-07-10 14 Os 66/12f Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Das Verhalten des Beschwerdeführers, der die dem Beweisantrag zugrunde liegende Behauptung erst am vierten und letzten Verhandlungstag des zweiten Rechtsgangs in dem seit August 2005 anhängigen Verfahren aufgestellt hatte, nachdem seine bisherige Verantwortung widerlegt worden war, lässt eine bewusste Verfahrensverzögerung erkennen. Damit wäre eine entsprechend eingehende Begründung des Beweisantrags erforderlich gewesen. (T14) TE OGH 2012-08-28 14 Os 82/12h Vgl; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2013-04-24 15 Os 10/13d Auch; Beis wie T6 TE OGH 2013-05-22 15 Os 1/13f Auch; nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2014-08-12 14 Os 27/14y Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2014-10-28 14 Os 91/14k Auch; Beis wie T6 TE OGH 2015-03-05 12 Os 9/15p Auch; Beisatz: Etwa, wenn der beantrage Zeuge schon nach dem Vorbringen im Beweisantrag kein Tatzeuge war. (T15) TE OGH 2015-04-29 15 Os 44/15g Auch TE OGH 2015-04-28 14 Os 25/15f Auch TE OGH 2015-11-25 13 Os 95/15t Auch TE OGH 2016-01-26 14 Os 135/15g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-02-17 15 Os 177/15s Auch; Beis wie T11 TE OGH 2016-08-02 14 Os 49/16m Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-09-13 11 Os 64/16w Auch TE OGH 2016-09-14 14 Os 144/15f Auch; Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn erst gegen Ende der Hauptverhandlung umfangreiche Beweisaufnahmen (insbesondere zum Nachteil des Angeklagten) beantragt werden und zum genannten Thema bereits zahlreiche, in die gleiche Richtung weisende Beweisergebnisse vorliegen. (T16) TE OGH 2016-12-15 12 Os 133/16z Auch; Beis wie T9 TE OGH 2017-01-26 12 Os 119/16s Auch; Beis wie T9 TE OGH 2018-03-06 14 Os 15/18i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2022-08-30 11 Os 104/21k Vgl TE OGH 2025-07-16 15 Os 59/25b vgl; Beisatz: Ein Antrag, der darauf abzielt, die Glaubhaftigkeit von Zeugen zu erschüttern, ist nur dann berechtigt, wenn sich aus dem Antragsvorbringen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der betreffende Zeuge habe in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt. (T17) Beisatz: hier: Ein Antrag auf Beischaffung und Verlesung der Anklageschrift sowie des "gesamten Aktes" aus einem gegen den - die Angeklagte belastenden - Zeugen geführten Strafverfahren. (T18) TE OGH 2025-09-10 15 Os 93/25b vgl; Beisatz: Hier: Antrag auf Durchführung einer Tatrekonstruktion zum Beweis dafür, dass der vom Opfer geschilderte Geschehensablauf so nicht denkbar sei, weil es unmöglich wäre, „jemanden im oberen Rückenbereich hinunter zu drücken, gleichzeitig Hose und Unterhose auszuziehen und sodann in dieser Position einen Geschlechtsverkehr zu vollziehen“. (T19) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107040

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