RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.03.1997 Geschäftszahl13Os159/96; 11Os136/97 (11Os137/97); 11Os95/02 NormStGB §20a; StGB §61; SGG §12 Abs5 V/D; StRÄG 1996 ArtXI Abs2; RechtssatzDie (von der RVzStRÄG 1996 auch als bedenklich und überflüssig angesehene) Gesetzesstelle des § 12 Abs 5 SGG ist durch Art VII 1 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, BGBl 762/96, mit Wirkung vom
- März 1997 entfallen. Ihre Funktion wurde im wesentlichen durch die neugeordneten (vermögensrechtlichen) Bestimmungen im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (Abschöpfung der Bereicherung) übernommen (siehe RV zum StRÄG 1996). Die Regelung des Art XI Abs 2 des StRÄG 1996 sieht ausdrücklich vor, daß nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen ist. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet grundsätzlich (im erneuerten Verfahren) die abermalige, umso mehr die (wie hier) erstmalige Verhängung einer Strafe nach § 12 Abs 5 SGG nach dem 1.März 1997 aus, weil der Günstigkeitsvergleich zeigt, daß das neue Recht für den Täter milder ist.Die (von der RVzStRÄG 1996 auch als bedenklich und überflüssig angesehene) Gesetzesstelle des Paragraph 12, Absatz 5, SGG ist durch Artikel römisch sieben, 1 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, BGBl 762/96, mit Wirkung vom
- März 1997 entfallen. Ihre Funktion wurde im wesentlichen durch die neugeordneten (vermögensrechtlichen) Bestimmungen im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (Abschöpfung der Bereicherung) übernommen (siehe Regierungsvorlage zum StRÄG 1996). Die Regelung des Artikel römisch elf, Absatz 2, des StRÄG 1996 sieht ausdrücklich vor, daß nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen ist. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet grundsätzlich (im erneuerten Verfahren) die abermalige, umso mehr die (wie hier) erstmalige Verhängung einer Strafe nach Paragraph 12, Absatz 5, SGG nach dem 1.März 1997 aus, weil der Günstigkeitsvergleich zeigt, daß das neue Recht für den Täter milder ist. EntscheidungstexteTE OGH 1997/03/05 13 Os 159/96 TE OGH 1997/10/28 11 Os 136/97 Vgl auch TE OGH 2003/05/27 11 Os 95/02 Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Grundlage für den Strafausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist der Schuldspruch. Dieser begründet den- von den gesetzlich normierten Ausnahmen (vgl § 40 letzter Satz StGB, §§12, 13 JGG) abgesehen- jedenfalls zu effektuierenden Strafanspruch des Staates, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Gesetzesänderung kommt. (T1); Beisatz: §1 Abs1 StGB stellt (ebenso wie §61 StGB) nur auf den Zeitpunkt des Schuldspruchs und nicht auf jeden der eine "Effektuierung" des dadurch festgelegten Strafanspruchs dienenden Ermessensentscheidungen ab. (T2) Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Grundlage für den Strafausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist der Schuldspruch. Dieser begründet den- von den gesetzlich normierten Ausnahmen vergleiche Paragraph 40, letzter Satz StGB, §§12, 13 JGG) abgesehen- jedenfalls zu effektuierenden Strafanspruch des Staates, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Gesetzesänderung kommt. (T1); Beisatz: §1 Abs1 StGB stellt (ebenso wie §61 StGB) nur auf den Zeitpunkt des Schuldspruchs und nicht auf jeden der eine "Effektuierung" des dadurch festgelegten Strafanspruchs dienenden Ermessensentscheidungen ab. (T2) RechtssatznummerRS0107361