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{'item': ['10ObS45/97h', '10ObS136/97s', '10ObS208/97d', '10ObS370/97b', '10ObS154/98i', '10ObS335/99h', '10ObS328/00h', '10ObS42/01a', '10ObS184/01h'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107802 Entscheidungsdatum06.03.1997 Geschäftszahl10ObS45/97h; 10ObS136/97s; 10ObS208/97d; 10ObS370/97b; 10ObS154/98i; 10ObS335/99h; 10ObS328/00h; 10ObS42/01a

§69

;

§73

;

§86; ASVG §212 Rechtssatz

Die Klage darf im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat. Ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls unzulässig. Diesfalls ist auch eine Klagsänderung im Sinn des § 86

nicht zulässig, sondern als einziger Weg der Anspruchsverfolgung bleibt die Stellung eines neuen Antrags im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren (hier: Unzulässigkeit der Umstellung eines ursprünglich auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach § 273 ASVG gerichteten Klagebegehrens auf ein solches auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 GSVG).Die Klage darf im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat. Ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls unzulässig. Diesfalls ist auch eine Klagsänderung im Sinn des Paragraph 86,

nicht zulässig, sondern als einziger Weg der Anspruchsverfolgung bleibt die Stellung eines neuen Antrags im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren (hier: Unzulässigkeit der Umstellung eines ursprünglich auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, ASVG gerichteten Klagebegehrens auf ein solches auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 133, GSVG). EntscheidungstexteTE OGH 1997-03-06 10 ObS 45/97h TE OGH 1997-05-07 10 ObS 136/97s Beisatz: Unzulässigkeit des Rechtsweges bei Änderung des auf die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG gerichteten Klagebegehrens auf ein solches auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach §§ 271, 273 ASVG. (T1)Beisatz: Unzulässigkeit des Rechtsweges bei Änderung des auf die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG gerichteten Klagebegehrens auf ein solches auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach Paragraphen 271, 273, ASVG. (T1) TE OGH 1997-06-26 10 ObS 208/97d Vgl; Beisatz: Die Entscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG kann keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension nach §§ 253 ff ASVG bilden. (T2)Vgl; Beisatz: Die Entscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag auf Invaliditätspension gemäß Paragraph 254, ASVG kann keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension nach Paragraphen 253, ff ASVG bilden. (T2) TE OGH 1997-11-04 10 ObS 370/97b Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-04-28 10 ObS 154/98i nur: Die Klage darf im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat. Ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls unzulässig. Diesfalls ist auch eine Klagsänderung im Sinn des § 86

nicht zulässig, sondern als einziger Weg der Anspruchsverfolgung bleibt die Stellung eines neuen Antrags im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren. (T3)nur: Die Klage darf im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat. Ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls unzulässig. Diesfalls ist auch eine Klagsänderung im Sinn des Paragraph 86,

nicht zulässig, sondern als einziger Weg der Anspruchsverfolgung bleibt die Stellung eines neuen Antrags im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren. (T3) Beisatz: Da für das auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 ASVG gerichtete Begehren der Rechtsweg für die Umstellung auf das Begehren auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 253d ASVG unzulässig ist, liegen auch die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 235 ZPO nicht vor (Ablehnung von Proksch, Klagsänderung bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, ZAS 1997, 165 f). (T4)Beisatz: Da für das auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 273, ASVG gerichtete Begehren der Rechtsweg für die Umstellung auf das Begehren auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension gemäß Paragraph 253 d, ASVG unzulässig ist, liegen auch die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Paragraph 235, ZPO nicht vor (Ablehnung von Proksch, Klagsänderung bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, ZAS 1997, 165 f). (T4) TE OGH 1999-12-14 10 ObS 335/99h Vgl auch; nur T3; Beisatz: Die Entscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag auf Invaliditätspension kann keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bilden. (T5) TE OGH 2000-12-05 10 ObS 328/00h Auch; Beis ähnlich T4 TE OGH 2001-03-06 10 ObS 42/01a Auch; nur: Die Klage darf im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat. (T6) Beisatz: Wenn der angefochtene Bescheid nur über die Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 GSVG abgesprochen hat, ist die Frage, ob Erwebsunfähigkeit gemäß § 131c GSVG vorliegt, nicht Verfahrensgegenstand. (T7)Beisatz: Wenn der angefochtene Bescheid nur über die Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 133, GSVG abgesprochen hat, ist die Frage, ob Erwebsunfähigkeit gemäß Paragraph 131 c, GSVG vorliegt, nicht Verfahrensgegenstand. (T7) TE OGH 2001-07-30 10 ObS 184/01h Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit der Änderung der ursprünglich auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 131c GSVG gerichteten Klage in ein auf Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension gerichtetes Klagebegehren. (T8)Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit der Änderung der ursprünglich auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 131 c, GSVG gerichteten Klage in ein auf Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension gerichtetes Klagebegehren. (T8) TE OGH 2001-11-13 10 ObS 253/01f Auch; Beisatz: Unzulässigkeit der Änderung der ursprünglich auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 123 BSVG in eine auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 122c BSVG gerichteten Klage. (T9)Auch; Beisatz: Unzulässigkeit der Änderung der ursprünglich auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 123, BSVG in eine auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 122 c, BSVG gerichteten Klage. (T9) Beisatz: Ein Abgehen von dieser gefestigten Rechtsprechung ist mit dem Hinweis auf die abweichende Beurteilung des Versicherungsfalls der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit als Invaliditätsleistung durch den EuGH vom 23.5.2000, Rs C-104/98, Buchner, nicht zu rechtfertigen. (T10) TE OGH 2001-10-30 10 ObS 302/01m Vgl auch; Beisatz: Wenn dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Stichtagsverschiebung vorzunehmen und seinen Anspruch zu einem späteren Stichtag aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Gesetzesänderung zu prüfen, so liegt kein Austausch des Versicherungsfalles oder der Art der begehrten Leistung im gerichtlichen Verfahren vor. (T11) TE OGH 2003-03-18 10 ObS 47/03i Vgl auch; nur: Ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls unzulässig. (T12) Beisatz: Versehrtengeld beziehungsweise Versehrtenrente sind zwei verschiedene Leistungen; das Versehrtengeld ist gegenüber der Versehrtenrente (samt Integritätsabgeltung) nicht ein Minus sondern ein Aliud. Auch die Integritätsabgeltung stellt ein Aliud zum bescheidmäßig zuerkannten Versehrtengeld dar. (T13) TE OGH 2004-07-27 10 ObS 116/04p Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2007-09-11 10 ObS 98/07w Vgl auch; Beisatz: Anlass für eine Klagszurückweisung besteht daher zB auch dann, wenn sich Bescheid und Klage auf verschiedene Ansprüche beziehen. (T14) TE OGH 2008-10-14 10 ObS 119/08k Auch; nur T3; Veröff: SZ 2008/152 TE OGH 2010-01-19 10 ObS 199/09a Vgl auch; Beisatz: Auch wenn die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Erreichung des Regelpensionsalters von Amts wegen in eine Regelalterspension umgewandelt und neu berechnet wird, wenn Beitragszeiten hinzugekommen sind, ist ein Austausch der Art der begehrten Leistung (hier: vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - Alterspension) im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig. (T15) TE OGH 2011-04-12 10 ObS 165/10b Vgl auch TE OGH 2013-12-17 10 ObS 19/13m Vgl TE OGH 2014-09-30 10 ObS 120/14s Auch TE OGH 2014-11-25 10 ObS 136/14v Auch; nur T6 TE OGH 2017-07-18 10 ObS 53/17t Auch TE OGH 2022-03-29 10 ObS 30/22t Vgl; Beis wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107802

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.