RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107668 Entscheidungsdatum06.03.1997 Geschäftszahl10ObS73/97a; 10ObS256/97p; 10ObS382/97t; 10ObS10/98p; 10ObS180/98p; 10ObS248/98p; 10ObS148/99h; 10ObS387/01m; 10ObS423/01f; 10ObS283/02v; 10ObS5/04i; 10ObS204/09m; 10ObS7/21h NormGSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2GSVG in der Fassung 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2 RechtssatzFür die Beurteilung des Verweisungsfeldes nach § 133 Abs 2 GSVG kommt es nicht auf das Vorliegen eines "Arbeitsmarktes" und insbesondere auch nicht auf die Zahl jener Unternehmen an, die das betreffende Gewerbe betreiben. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die selbständig ausgeübte Verweisungstätigkeit unter Berücksichtigung des Marktes eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung ermöglicht.Für die Beurteilung des Verweisungsfeldes nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG kommt es nicht auf das Vorliegen eines "Arbeitsmarktes" und insbesondere auch nicht auf die Zahl jener Unternehmen an, die das betreffende Gewerbe betreiben. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die selbständig ausgeübte Verweisungstätigkeit unter Berücksichtigung des Marktes eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung ermöglicht. EntscheidungstexteTE OGH 1997-03-06 10 ObS 73/97a TE OGH 1997-09-30 10 ObS 256/97p Beisatz: Eine gelernte Einzelhandelskauffrau kann auf alle vergleichbaren (selbständigen) Einzelhandelstätigkeiten verwiesen werden, die mit ihrem medizinischen Leistungskalkül zu vereinbaren sind, also im wesentlichen auf Tätigkeiten, die ohne das Erfordernis des Hebens und Tragens schwerer Lasten ausgeübt werden können (zB Tabaktrafikantin; Zeitschriftenhändlerin in einem Kiosk). (T1) TE OGH 1998-01-13 10 ObS 382/97t Beis wie T1 TE OGH 1998-01-27 10 ObS 10/98p Beis wie T1; Beisatz: Hier: Marktfierant. (T2) TE OGH 1998-06-09 10 ObS 180/98p Beis wie T1 TE OGH 1998-09-15 10 ObS 248/98p Beis wie T1; Beisatz: Hier: Einzelhandelskauffrau, die ein Obst- und Gemüsegeschäft mit einem Beschäftigten betrieb. (T2) TE OGH 1999-08-31 10 ObS 148/99h Vgl auch TE OGH 2002-01-15 10 ObS 387/01m Auch TE OGH 2002-01-15 10 ObS 423/01f nur: Für die Beurteilung des Verweisungsfeldes nach § 133 Abs 2 GSVG kommt es nicht auf die Zahl jener Unternehmen an, die das betreffende Gewerbe betreiben. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die selbständig ausgeübte Verweisungstätigkeit eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung ermöglicht. (T3); Beisatz: Dabei ist auch die Möglichkeit des Einsatzes von Hilfskräften zu berücksichtigen. (T4)nur: Für die Beurteilung des Verweisungsfeldes nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG kommt es nicht auf die Zahl jener Unternehmen an, die das betreffende Gewerbe betreiben. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die selbständig ausgeübte Verweisungstätigkeit eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung ermöglicht. (T3); Beisatz: Dabei ist auch die Möglichkeit des Einsatzes von Hilfskräften zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 2002-09-17 10 ObS 283/02v Auch; Beis wie T4 TE OGH 2004-02-10 10 ObS 5/04i Auch; Beis wie T1 nur: Eine gelernte Einzelhandelskauffrau kann auf alle vergleichbaren (selbständigen) Einzelhandelstätigkeiten verwiesen werden, die mit ihrem medizinischen Leistungskalkül zu vereinbaren sind. (T5) TE OGH 2010-01-19 10 ObS 204/09m Vgl auch TE OGH 2021-02-26 10 ObS 7/21h Beisatz: Hier: Kläger führte gemeinsam mit seiner Ehegattin einen gastgewerblichen Kleinbetrieb (Cafe und Restaurant), wobei phasenweise eine Abwäscherin beschäftigt wurde. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107668
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