RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.03.1997 Geschäftszahl10ObS56/97a; 10ObS29/97f; 10ObS274/97k; 10ObS384/97m; 10ObS90/98b; 10ObS387/97b; 10ObS210/02h NormZPO §164; ASGG §76 Abs1; ASGG §76 Abs4; BPGG §19 Abs3; RechtssatzVerstirbt der (vermeintlich) Pflegebedürftige während eines bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens, ergibt sich die Fortsetzungsberechtigung nicht unmittelbar aus dem Bundespflegegeldgesetz, sondern aus § 76 ASGG. Nach Abs 1 dieser Bestimmung unterbricht der Tod des Klägers das Verfahren an sich in jeder Lage. Die Aufnahmeberechtigung richtet sich in einem solchen Fall nicht nach Abs 2 dieser Bestimmung, sondern nach deren Abs 4, der wiederum auf § 19 Abs 3 BPGG verweist. Damit sind auch im gerichtlichen Pflegegeldverfahren primär die ehemaligen Pflegepersonen, dann die Träger der seinerzeitigen Pflegekosten (jeweils "Überwiegen" vorausgesetzt) und erst danach Nachlaß bzw Erben antragsberechtigt.Verstirbt der (vermeintlich) Pflegebedürftige während eines bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens, ergibt sich die Fortsetzungsberechtigung nicht unmittelbar aus dem Bundespflegegeldgesetz, sondern aus Paragraph 76, ASGG. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung unterbricht der Tod des Klägers das Verfahren an sich in jeder Lage. Die Aufnahmeberechtigung richtet sich in einem solchen Fall nicht nach Absatz 2, dieser Bestimmung, sondern nach deren Absatz 4,, der wiederum auf Paragraph 19, Absatz 3, BPGG verweist. Damit sind auch im gerichtlichen Pflegegeldverfahren primär die ehemaligen Pflegepersonen, dann die Träger der seinerzeitigen Pflegekosten (jeweils "Überwiegen" vorausgesetzt) und erst danach Nachlaß bzw Erben antragsberechtigt. EntscheidungstexteTE OGH 1997/03/07 10 ObS 56/97a TE OGH 1997/03/18 10 ObS 29/97f Auch; Beisatz: § 19 Abs 3 BPGG regelt nur die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Entscheidungsträger; die Fortsetzung des bereits anhängig gemachten gerichtlichten Verfahrens ist in § 76 Abs 4 ASGG geregelt. Nur über diese Bestimmung (mit ihrem Verweis auf § 19 Abs 3 BPGG) ist die Regelung des BPGG (sinngemäß) anwendbar, wobei verfassungsrechtliche Bedenken hiegegen nicht bestehen. (T1) Auch; Beisatz: Paragraph 19, Absatz 3, BPGG regelt nur die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Entscheidungsträger; die Fortsetzung des bereits anhängig gemachten gerichtlichten Verfahrens ist in Paragraph 76, Absatz 4, ASGG geregelt. Nur über diese Bestimmung (mit ihrem Verweis auf Paragraph 19, Absatz 3, BPGG) ist die Regelung des BPGG (sinngemäß) anwendbar, wobei verfassungsrechtliche Bedenken hiegegen nicht bestehen. (T1) TE OGH 1997/09/30 10 ObS 274/97k TE OGH 1997/11/04 10 ObS 384/97m TE OGH 1998/03/10 10 ObS 90/98b TE OGH 1998/03/10 10 ObS 387/97b Vgl auch; Beis wie T1 nur: § 19 Abs 3 BPGG regelt nur die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Entscheidungsträger; die Fortsetzung des bereits anhängig gemachten gerichtlichten Verfahrens ist in § 76 Abs 4 ASGG geregelt. (T2) Veröff: SZ 71/49 Vgl auch; Beis wie T1 nur: Paragraph 19, Absatz 3, BPGG regelt nur die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Entscheidungsträger; die Fortsetzung des bereits anhängig gemachten gerichtlichten Verfahrens ist in Paragraph 76, Absatz 4, ASGG geregelt. (T2) Veröff: SZ 71/49 TE OGH 2002/07/18 10 ObS 210/02h Vgl; Beisatz: Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 164 ff ZPO hingewiesen. Der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist daher nach § 165 Abs 1 ZPO beim Erstgericht zu stellen. (T3) Vgl; Beisatz: Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 164, ff ZPO hingewiesen. Der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist daher nach Paragraph 165, Absatz eins, ZPO beim Erstgericht zu stellen. (T3) RechtssatznummerRS0107431
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.