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{'item': '6Ob2136/96b; 3Ob193/98y; 2Ob212/00s; 3Ob61/09f; 6Ob196/09f; 5Ob36/12y; 4Ob72/13m; 8Ob1/14a; 2Ob84/17t; 2Ob123/20g; 2Ob42/21x; 2Ob104/22s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107196 Entscheidungsdatum22.11.2022 Geschäftszahl6Ob2136/96b; 3Ob193/98y; 2Ob212/00s; 3Ob61/09f; 6Ob196/09f; 5Ob36/12y; 4Ob72/13m; 8Ob1/14a; 2Ob84/17t; 2Ob12

§ 652ABGB sinngemäß gilt.

Danach sind die §§ 604 bis 617 ABGB anzuwenden, soweit sich aus der Natur des Vermächtnisses nichts anderes ergibt.Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat vor,

Paragraph 652, ABGB sinngemäß gilt. Danach sind die Paragraphen 604 bis 617 ABGB anzuwenden, soweit sich aus der Natur des Vermächtnisses nichts anderes ergibt. EntscheidungstexteTE OGH 1997-03-12 6 Ob 2136/96b Veröff: SZ 70/41 TE OGH 1998-10-21 3 Ob 193/98y nur: Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat vor,

§ 652ABGB sinngemäß gilt.

(T1)nur: Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat vor,

Paragraph 652, ABGB sinngemäß gilt. (T1) TE OGH 2000-09-08 2 Ob 212/00s Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat verpflichtet den Erben beziehungsweise deren nunmehrigen Erben zur Übertragung des Vermächtnisgegenstandes auf den "Nachlegatar". (T2) TE OGH 2009-04-22 3 Ob 61/09f Auch; Beisatz: Hier: Der Erblasser verfügte, dass die Liegenschaft nach dem Tod der Erbin an die im Testament genannte begünstigte Person auszufolgen ist. Es handelt sich damit um ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat,

§ 652ABGB sinngemäß gilt. (T3)

Auch; Beisatz: Hier: Der Erblasser verfügte, dass die Liegenschaft nach dem Tod der Erbin an die im Testament genannte begünstigte Person auszufolgen ist. Es handelt sich damit um ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat,

Paragraph 652, ABGB sinngemäß gilt. (T3) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 196/09f Auch; Bem: Hier: „Eigentliches" Nachvermächtnis zugunsten des Nachlegatars. (T4) TE OGH 2012-06-12 5 Ob 36/12y TE OGH 2013-06-18 4 Ob 72/13m Vgl auch TE OGH 2014-03-24 8 Ob 1/14a Auch TE OGH 2017-09-28 2 Ob 84/17t Auch; Beis wie T1 nur: Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat vor. (T5) Beisatz: Die Erben haben die Stellung eines Vorlegatars. (T6) TE OGH 2021-02-25 2 Ob 123/20g Vgl TE OGH 2021-05-26 2 Ob 42/21x Vgl; Beisatz: Der Nachvermächtnisnehmer erwirbt mit Eintritt der Bedingung einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstands. (T7) TE OGH 2022-11-22 2 Ob 104/22s Vgl; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107196

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.