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{'item': ['6Ob2144/96d', '1Ob2409/96p', '6Ob136/99i', '6Ob107/00d', '2Ob102/01s', '9Ob242/01f', '6Ob110/02y', '7Ob196/03d', '8Ob58/04v', '9Ob13/07p',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107245 Entscheidungsdatum12.03.1997 Geschäftszahl6Ob2144/96d; 1Ob2409/96p; 6Ob136/99i; 6Ob107/00d; 2Ob102/01s; 9Ob242/01f; 6Ob110/02y; 7Ob196/03d; 8Ob58/04v; 9Ob13/07p; 1Ob63/11p; 2Ob96/12z; 2Ob206/16g; 8Ob88/19b NormABGB §1302 A; ABGB §1304 A Rechtssatza) Bei alternativer Kausalität geht das Unaufklärbarkeitsrisiko zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. Beim Zusammentreffen von schuldhaftem Handeln des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretender Umstände ist der Schaden gemäß § 1304 zu teilen. Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln. Die Verschuldensquoten sind im Verhältnis aller Beteiligter zueinander proportional aufzuteilen. Die Quoten sind dann zu einander einzeln in ein Verhältnis zu setzen.

  1. b)Die Bauaufsicht des Architekten, der hiefür vom Bauherrn gesondert entlohnt wird, wird zugunsten des Bauherrn ausgeübt, eine Verletzung mindert die Verantwortung der bauausführenden Unternehmer nicht, diese können dem Bauherrn gegenüber kein ihm zuzurechnendes Mitverschulden einwenden.
  2. a)Bei alternativer Kausalität geht das Unaufklärbarkeitsrisiko zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. Beim Zusammentreffen von schuldhaftem Handeln des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretender Umstände ist der Schaden gemäß Paragraph 1304, zu teilen. Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln. Die Verschuldensquoten sind im Verhältnis aller Beteiligter zueinander proportional aufzuteilen. Die Quoten sind dann zu einander einzeln in ein Verhältnis zu setzen.
  3. b)Die Bauaufsicht des Architekten, der hiefür vom Bauherrn gesondert entlohnt wird, wird zugunsten des Bauherrn ausgeübt, eine Verletzung mindert die Verantwortung der bauausführenden Unternehmer nicht, diese können dem Bauherrn gegenüber kein ihm zuzurechnendes Mitverschulden einwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1997-03-12 6 Ob 2144/96d TE OGH 1997-10-14 1 Ob 2409/96p Veröff: SZ 70/198 TE OGH 1999-07-15 6 Ob 136/99i nur: Die Bauaufsicht des Architekten, der hiefür vom Bauherrn gesondert entlohnt wird, wird zugunsten des Bauherrn ausgeübt, eine Verletzung mindert die Verantwortung der bauausführenden Unternehmer nicht, diese können dem Bauherrn gegenüber kein ihm zuzurechnendes Mitverschulden einwenden. (T1) Beisatz: Der Träger der Bauaufsicht haftet weder für eine mangelfreie Ausführung des Werkes noch für die Einhaltung technischer Vorschriften im Zuge der Bauausführung. (T2) TE OGH 2000-06-28 6 Ob 107/00d Vgl auch; Beisatz: Aufgabe der Bauüberwachung beziehungsweise der Bauaufsicht ist es, den Bauherrn vor Fehlern zu schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen. Zweck der Bauaufsicht ist es nicht, bauausführende Unternehmen von ihrer Verantwortung zu entlasten oder diese Verantwortung zu mindern. Die Bauüberwachung erfolgt daher nur im Interesse des Auftraggebers, nicht aber in jenem der Werkunternehmer, weshalb bei Verletzung dieser Verpflichtung der bauausführende Werkunternehmer mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen kann. (T3) TE OGH 2001-05-16 2 Ob 102/01s Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-12-19 9 Ob 242/01f Vgl auch; nur T1 TE OGH 2002-05-16 6 Ob 110/02y Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2003-11-10 7 Ob 196/03d Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2005-03-17 8 Ob 58/04v nur T1 TE OGH 2007-10-22 9 Ob 13/07p nur: Bei alternativer Kausalität geht das Unaufklärbarkeitsrisiko zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. (T4) TE OGH 2011-06-21 1 Ob 63/11p Auch; nur: Bei alternativer Kausalität geht das Unaufklärbarkeitsrisiko zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. Beim Zusammentreffen von schuldhaftem Handeln des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretender Umstände ist der Schaden gemäß § 1304 zu teilen. Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln. Die Verschuldensquoten sind im Verhältnis aller Beteiligter zueinander proportional aufzuteilen. Die Quoten sind dann zu einander einzeln in ein Verhältnis zu setzen. (T5) Auch; nur: Bei alternativer Kausalität geht das Unaufklärbarkeitsrisiko zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. Beim Zusammentreffen von schuldhaftem Handeln des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretender Umstände ist der Schaden gemäß Paragraph 1304, zu teilen. Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln. Die Verschuldensquoten sind im Verhältnis aller Beteiligter zueinander proportional aufzuteilen. Die Quoten sind dann zu einander einzeln in ein Verhältnis zu setzen. (T5) TE OGH 2012-06-28 2 Ob 96/12z nur: Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln. (T6) TE OGH 2017-12-14 2 Ob 206/16g Vgl auch TE OGH 2019-11-18 8 Ob 88/19b Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Der Regress des Werkunternehmers, der dem Bauherrn im Zuge der Werkausführung einen Schaden verursacht und auch ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist und die daher gemeinsam mit dem Werkunternehmer eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn trifft, nach § 1302 iVm § 896 ABGB ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (T7)Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Der Regress des Werkunternehmers, der dem Bauherrn im Zuge der Werkausführung einen Schaden verursacht und auch ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist und die daher gemeinsam mit dem Werkunternehmer eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn trifft, nach Paragraph 1302, in Verbindung mit Paragraph 896, ABGB ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (T7) Beisatz: Dennoch kann die Ausprägung der Zurechnungsgründe im Einzelfall dazu führen, dass die Haftung der örtlichen Bauaufsicht im Innenverhältnis gänzlich entfällt. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107245

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.