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{'item': ['6Ob2228/96g', '2Ob244/99t', '6Ob148/00h', '9ObA50/03y', '10Ob46/08z', '6Ob165/13b', '6Ob191/15d', '6Ob48/16a', '6Ob144/17w', '5Ob178/22w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107203 Entscheidungsdatum12.03.1997 Geschäftszahl6Ob2228/96g; 2Ob244/99t; 6Ob148/00h; 9ObA50/03y; 10Ob46/08z; 6Ob165/13b; 6Ob191/15d; 6Ob48/16a; 6Ob144/17w; 5Ob178/22w NormDSG §1 Abs1; DSG §2; DSG §3 RechtssatzEin Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein. Bei dieser sind die von der Judikatur zu anderen Interessenkollisionen (zum Beispiel beim Recht auf Meinungsfreiheit nach Art 10 MRK gegenüber dem Recht auf Ehre nach § 1330 ABGB) entwickelten Grundsätze (SZ 64/36) anwendbar.Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein. Bei dieser sind die von der Judikatur zu anderen Interessenkollisionen (zum Beispiel beim Recht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 10, MRK gegenüber dem Recht auf Ehre nach Paragraph 1330, ABGB) entwickelten Grundsätze (SZ 64/36) anwendbar. EntscheidungstexteTE OGH 1997-03-12 6 Ob 2228/96g Veröff: SZ 70/42 TE OGH 1999-08-26 2 Ob 244/99t Vgl auch; nur: Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein. (T1) Beisatz: Jeder Weitergabe von Daten (nach § 8 Abs 1 Z 3 DSG) muss eine Interessenabwägung vorangehen zwischen einem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten, wobei im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit spricht. Als berechtigte Interessen Dritter sind dabei unter anderem auch subjektive, auf gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt. (T2)Beisatz: Jeder Weitergabe von Daten (nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, DSG) muss eine Interessenabwägung vorangehen zwischen einem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten, wobei im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit spricht. Als berechtigte Interessen Dritter sind dabei unter anderem auch subjektive, auf gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt. (T2) TE OGH 2000-06-28 6 Ob 148/00h Vgl auch; Veröff: SZ 73/105 TE OGH 2004-03-17 9 ObA 50/03y Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Jeder Weitergabe von Daten muss eine Interessenabwägung vorangehen zwischen einem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten. Als berechtigte Interessen Dritter sind dabei unter anderem auch subjektive, auf gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt. (T3) Beisatz: Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers auf Geheimhaltung seines Einkommens gegenüber seiner Ehegattin, um sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen, besteht nicht. (T4) Veröff: SZ 2004/39 TE OGH 2008-09-23 10 Ob 46/08z Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein schutzwürdiges Interesse einer Privatstiftung auf Geheimhaltung ihres Vermögens oder Einkommens, das ihr der Unterhaltsschuldner zuwendete, gegenüber der Antragstellerin, um die Prüfung einer allfälligen Unterhaltserhöhung unmöglich zu machen, besteht nicht. (T5) Veröff: SZ 2008/135 TE OGH 2013-11-28 6 Ob 165/13b Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschwerde nach § 85 GOG; schutzwürdiges Interesse nach § 1 Abs 1 DSG bejaht. (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschwerde nach Paragraph 85, GOG; schutzwürdiges Interesse nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG bejaht. (T6) Veröff: SZ 2013/117 TE OGH 2016-06-27 6 Ob 191/15d Vgl; Beisatz: Hier: Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und der Verwendung strafrechtsbezogener Daten der Kläger durch den Beklagten, die hier im verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Eigentum (Art 5 StGG) eine rechtliche Basis hatte und für die Durchsetzung seiner Rechtsposition erforderlich war. (T7)Vgl; Beisatz: Hier: Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und der Verwendung strafrechtsbezogener Daten der Kläger durch den Beklagten, die hier im verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Eigentum (Artikel 5, StGG) eine rechtliche Basis hatte und für die Durchsetzung seiner Rechtsposition erforderlich war. (T7) TE OGH 2016-06-27 6 Ob 48/16a Beis wie T2; Beisatz: Das Vorliegen eines „schutzwürdigen Interesses“ wird damit zum zentralen Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch überhaupt besteht. (T8) TE OGH 2018-01-17 6 Ob 144/17w Vgl auch; Beisatz: Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche können sich direkt auf den immer anwendbaren § 1 Abs 1 DSG stützen. (T9)Vgl auch; Beisatz: Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche können sich direkt auf den immer anwendbaren Paragraph eins, Absatz eins, DSG stützen. (T9) Veröff: SZ 2018/1 TE OGH 2022-12-05 5 Ob 178/22w Vgl; Beisatz: Hier: Einsicht in das Personenverzeichnis des Grundbuchs. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107203

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.