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8ObA2303/96a

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.03.1997 Geschäftszahl8ObA2303/96a NormArbVG §42 Abs2;

ArbVG §44 Abs2;

ArbVG §49 Abs2;

RechtssatzBei der Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates müssen bei Abhaltung von Teilversammlungen die Anwesenheitserfordernisse und Mehrheitserfordernisse des § 49 ArbVG nicht in jeder Teilversammlung gesondert gegeben sein. Sie haben vielmehr insgesamt für alle Teilversammlungen vorzuliegen.Bei der Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates müssen bei Abhaltung von Teilversammlungen die Anwesenheitserfordernisse und Mehrheitserfordernisse des Paragraph 49, ArbVG nicht in jeder Teilversammlung gesondert gegeben sein. Sie haben vielmehr insgesamt für alle Teilversammlungen vorzuliegen.

EntscheidungstexteTE OGH 1997/03/13 8 ObA 2303/96a Veröff: SZ 70/44 RechtssatznummerRS0107225

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