RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107345 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl1Ob65/97h; 2Ob181/08v; 6Ob174/09w; 4Ob54/09h; 7Ob60/11s; 7Ob61/11p; 3Ob17/14t; 7Ob132/16m; 6Ob74/17a; 6Ob73/17d; 5Ob198/21k; 6Ob169/24g; 2Ob31/25k NormEO §402 Abs1 C EO §402 Abs2 C EO §402 Abs4 C RechtssatzBestätigt das Gericht zweiter Instanz die ohne Anhörung des Antragsgegners erfolgte Abweisung eines Teils eines Sicherungsbegehrens, ist der Revisionsrekurs dagegen jedenfalls unzulässig. Das gilt nur dann nicht, wenn der bestätigende und der abändernde Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Obgleich der Revisionsrekurs gegen (teilweise) bestätigende, bestimmte Sicherungsmaßnahmen anordnende Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz nicht jedenfalls unzulässig ist, gelten doch die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der Oberste Gerichtshof kann daher nach Konformatbeschlüssen der Vorinstanzen nur angerufen werden, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen ist.Bestätigt das Gericht zweiter Instanz die ohne Anhörung des Antragsgegners erfolgte Abweisung eines Teils eines Sicherungsbegehrens, ist der Revisionsrekurs dagegen jedenfalls unzulässig. Das gilt nur dann nicht, wenn der bestätigende und der abändernde Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Obgleich der Revisionsrekurs gegen (teilweise) bestätigende, bestimmte Sicherungsmaßnahmen anordnende Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz nicht jedenfalls unzulässig ist, gelten doch die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen gemäß Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der Oberste Gerichtshof kann daher nach Konformatbeschlüssen der Vorinstanzen nur angerufen werden, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu lösen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1997-03-18 1 Ob 65/97h Veröff: SZ 70/48 TE OGH 2008-09-04 2 Ob 181/08v nur: Bestätigt das Gericht zweiter Instanz die ohne Anhörung des Antragsgegners erfolgte Abweisung eines Teils eines Sicherungsbegehrens, ist der Revisionsrekurs dagegen jedenfalls unzulässig. Das gilt nur dann nicht, wenn der bestätigende und der abändernde Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. (T1) Beisatz: Der eine einheitliche Beurteilung erfordernde unlösbare Sachzusammenhang ist regelmäßig dann nicht gegeben, wenn jeder der geltend gemachten Sicherungsansprüche ein gesondertes rechtliches Schicksal haben kann. (T2) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 174/09w Vgl TE OGH 2009-09-29 4 Ob 54/09h Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2011-06-16 7 Ob 60/11s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-06-16 7 Ob 61/11p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-02-19 3 Ob 17/14t Vgl TE OGH 2016-08-03 7 Ob 132/16m Auch; Beisatz: Siehe zu einem auf mehrere selbständige Anspruchsgrundlagen gestützten Begehren auch RS0130925. (T3) TE OGH 2017-04-19 6 Ob 74/17a Auch; nur T1 TE OGH 2017-04-19 6 Ob 73/17d Auch; nur T1 TE OGH 2021-12-16 5 Ob 198/21k Vgl; nur T1 TE OGH 2024-11-06 6 Ob 169/24g vgl; nur T1; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-06-03 2 Ob 31/25k vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107345
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.