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{'item': ['1Ob2309/96g', '5Ob30/01z', '6Ob287/08m', '4Ob112/12t', '2Ob176/12i', '4Ob143/13b', '1Ob124/14p', '4Ob166/14m', '2Ob55/15z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107373 Entscheidungsdatum18.03.1997 Geschäftszahl1Ob2309/96g; 5Ob30/01z; 6Ob287/08m; 4Ob112/12t; 2Ob176/12i; 4Ob143/13b; 1Ob124/14p; 4Ob166/14m; 2Ob55/15z NormAußStrG §43; AußStrG §97 A; AußStrG §98; AußStrG 2005 §145; AußStrG 2005 §166 Abs2 RechtssatzIm Zusammenhalt mit § 97 AußStrG, der die Inventarisierung des im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befindlichen Vermögens anordnet, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Nachforschungspflicht des Gerichtskommissärs auf alle Sachen bezieht, die im Zeitpunkt des Ablebens im Eigentum des Erblassers standen, und überdies noch auf jene Sachen, die er damals zumindest in seiner Gewahrsame hatte. § 98 AußStrG ist insbesondere im Zusammenhalt mit § 43 AußStrG auch dahin zu verstehen, dass der Gerichtskommissär bei Vorliegen von Vorsicht gebietenden Umständen das ihm bekanntgewordene Nachlassvermögen vor unbefugten Zugriffen Dritter zu sichern hat.Im Zusammenhalt mit Paragraph 97, AußStrG, der die Inventarisierung des im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befindlichen Vermögens anordnet, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Nachforschungspflicht des Gerichtskommissärs auf alle Sachen bezieht, die im Zeitpunkt des Ablebens im Eigentum des Erblassers standen, und überdies noch auf jene Sachen, die er damals zumindest in seiner Gewahrsame hatte. Paragraph 98, AußStrG ist insbesondere im Zusammenhalt mit Paragraph 43, AußStrG auch dahin zu verstehen, dass der Gerichtskommissär bei Vorliegen von Vorsicht gebietenden Umständen das ihm bekanntgewordene Nachlassvermögen vor unbefugten Zugriffen Dritter zu sichern hat. EntscheidungstexteTE OGH 1997-03-18 1 Ob 2309/96g Veröff: SZ 70/46 TE OGH 2001-09-27 5 Ob 30/01z Vgl auch; nur: Im Zusammenhalt mit § 97 AußStrG, der die Inventarisierung des im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befindlichen Vermögens anordnet, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Nachforschungspflicht des Gerichtskommissärs auf alle Sachen bezieht, die im Zeitpunkt des Ablebens im Eigentum des Erblassers standen, und überdies noch auf jene Sachen, die er damals zumindest in seiner Gewahrsame hatte. (T1)Vgl auch; nur: Im Zusammenhalt mit Paragraph 97, AußStrG, der die Inventarisierung des im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befindlichen Vermögens anordnet, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Nachforschungspflicht des Gerichtskommissärs auf alle Sachen bezieht, die im Zeitpunkt des Ablebens im Eigentum des Erblassers standen, und überdies noch auf jene Sachen, die er damals zumindest in seiner Gewahrsame hatte. (T1) Veröff: SZ 74/164 TE OGH 2009-04-16 6 Ob 287/08m Vgl; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten auf Öffnung des Wertpapierdepots und des Verrechnungskontos rückwirkend vom Todestag bis zum Zeitpunkt deren Eröffnung. Bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation trifft nämlich nunmehr ohnehin den Gerichtskommissär eine einschlägige weitergehende Nachforschungspflicht. (T2) Beisatz: Dem Gerichtskommissär ist nämlich nach § 145 Abs 1 und Abs 2 Z 2 AußStrG die Pflicht auferlegt, die für die Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Umstände, darunter auch das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Pflichten, zu erheben. Außerdem ist die Beischaffung der maßgeblichen Grundlagen zur Vorbereitung einer Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts im Sinne des § 166 Abs 2 AußStrG notwendig. (T3)Beisatz: Dem Gerichtskommissär ist nämlich nach Paragraph 145, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG die Pflicht auferlegt, die für die Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Umstände, darunter auch das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Pflichten, zu erheben. Außerdem ist die Beischaffung der maßgeblichen Grundlagen zur Vorbereitung einer Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts im Sinne des Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG notwendig. (T3) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 112/12t Vgl auch TE OGH 2013-02-21 2 Ob 176/12i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-10-22 4 Ob 143/13b Auch TE OGH 2014-07-24 1 Ob 124/14p Auch TE OGH 2014-10-21 4 Ob 166/14m Vgl auch TE OGH 2016-04-12 2 Ob 55/15z Vgl auch; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Hier: Erst wenn der Besitz oder Mitbesitz des Erblassers trotz zweckdienlicher Erhebungen strittig bliebe, wäre das Wertpapierdepot nicht in das Inventar aufzunehmen. (T4); Veröff: SZ 2016/44 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107373

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.