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{'item': ['5Ob61/97z', '5Ob43/00k', '5Ob204/00m', '5Ob254/02t', '5Ob22/03a', '5Ob40/06b', '5Ob269/08g', '5Ob37/09s', '5Ob32/21y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107163 Entscheidungsdatum18.03.1997 Geschäftszahl5Ob61/97z; 5Ob43/00k; 5Ob204/00m; 5Ob254/02t; 5Ob22/03a; 5Ob40/06b; 5Ob269/08g; 5Ob37/09s; 5Ob32/21y NormGBG §87; GBG §94 Abs1 F RechtssatzDie Vorlage des Originals einer Urkunde ist auch dann erforderlich, wenn es aus Anlass eines früheren Antrages (hier: Verbücherung des Bestandvertrages) schon vorgelegt wurde und sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet (GlU 5668). Der gegenteiligen, in GlU 10.012 vertretenen Meinung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, weil die dort gegebene Begründung - es müssten nicht alle auf Grund einer Urkunde möglichen Anträge zugleich gestellt werden - zwar für sich gesehen richtig ist, aber am Kern der Vorschrift des § 87 Abs 1 GBG vorbeigeht.Die Vorlage des Originals einer Urkunde ist auch dann erforderlich, wenn es aus Anlass eines früheren Antrages (hier: Verbücherung des Bestandvertrages) schon vorgelegt wurde und sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet (GlU 5668). Der gegenteiligen, in GlU 10.012 vertretenen Meinung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, weil die dort gegebene Begründung - es müssten nicht alle auf Grund einer Urkunde möglichen Anträge zugleich gestellt werden - zwar für sich gesehen richtig ist, aber am Kern der Vorschrift des Paragraph 87, Absatz eins, GBG vorbeigeht. EntscheidungstexteTE OGH 1997-03-18 5 Ob 61/97z TE OGH 2000-02-29 5 Ob 43/00k nur: Die Vorlage des Originals einer Urkunde ist auch dann erforderlich, wenn sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet. (T1); Beisatz: Für den Fall des Verlusts der Originalurkunde enthält § 87 Abs 2 GBG keine Ausnahme. (T2)nur: Die Vorlage des Originals einer Urkunde ist auch dann erforderlich, wenn sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet. (T1); Beisatz: Für den Fall des Verlusts der Originalurkunde enthält Paragraph 87, Absatz 2, GBG keine Ausnahme. (T2) TE OGH 2000-10-24 5 Ob 204/00m Auch; nur T1 TE OGH 2002-11-20 5 Ob 254/02t Vgl auch; Beisatz: An der Judikatur zu § 87 Abs 1 GBG, wonach die Bewilligung einer Grundbuchseintragung nur auf Grund von Urkunden erfolgen kann, die dem Gericht im Original vorliegen, ist festzuhalten. (T3)Vgl auch; Beisatz: An der Judikatur zu Paragraph 87, Absatz eins, GBG, wonach die Bewilligung einer Grundbuchseintragung nur auf Grund von Urkunden erfolgen kann, die dem Gericht im Original vorliegen, ist festzuhalten. (T3) TE OGH 2003-03-11 5 Ob 22/03a Auch; nur T1 TE OGH 2006-03-21 5 Ob 40/06b Beis wie T3 TE OGH 2008-12-09 5 Ob 269/08g nur T1; Beisatz: Dies gilt nicht, wenn das Original der Urkunde bereits in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder bei einem noch nicht erledigten Grundbuchsgesuch erliegt, worauf im Antrag hinzuweisen ist. (T4) TE OGH 2009-04-28 5 Ob 37/09s Vgl; Beisatz: Nach § 87 Abs 2 GBG ist die Angabe des Aufbewahrungsorts des Originals durch Anführung der entsprechenden TZ erforderlich. Der bloße Hinweis darauf, das einzige Original befinde sich „in der Urkundensammlung", reicht nicht aus. (T5); Bem: Hier: Die ins Urkundenarchiv im Sinn des § 91c GOG eingestellten Unterlagen weisen keine farbliche Ausgestaltung auf, aus der angeblich der Umfang der eingeräumten Servitutsrechte erkennbar wäre. Auf die in der Urkundensammlung angeblich existierende einzige Ausfertigung des farblich gestalteten Originals des Lageplans wurde im verfahrenseinleitenden Antrag nicht hingewiesen. (T6)Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 87, Absatz 2, GBG ist die Angabe des Aufbewahrungsorts des Originals durch Anführung der entsprechenden TZ erforderlich. Der bloße Hinweis darauf, das einzige Original befinde sich „in der Urkundensammlung", reicht nicht aus. (T5); Bem: Hier: Die ins Urkundenarchiv im Sinn des Paragraph 91 c, GOG eingestellten Unterlagen weisen keine farbliche Ausgestaltung auf, aus der angeblich der Umfang der eingeräumten Servitutsrechte erkennbar wäre. Auf die in der Urkundensammlung angeblich existierende einzige Ausfertigung des farblich gestalteten Originals des Lageplans wurde im verfahrenseinleitenden Antrag nicht hingewiesen. (T6) TE OGH 2021-04-20 5 Ob 32/21y nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107163

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.