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{'item': ['5Ob79/97x', '1Ob355/99h', '8Ob68/22s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106950 Entscheidungsdatum18.03.1997 Geschäftszahl5Ob79/97x; 1Ob355/99h; 8Ob68/22s NormAußStrG §1 A; B-VG §87 Abs2;

§1

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§11; GOG §42; GOG §73 Abs2; GOG id

F BGBl 1994/507 §73 Abs2; JN §1 B1a; VerwEinzG §13AußStrG §1 A; B-VG §87 Abs2;

§1

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§11; GOG §42; GOG §73 Abs2; GOG in der Fassung BGBl 1994/507 §73 Abs2; JN §1 B1a; Verw

EinzG §13 RechtssatzBei Angelegenheiten betreffend die Aufnahme in die Revisorenliste und die Streichung hieraus handelt es sich um eine Justizverwaltungssache, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als Träger der Justizverwaltung zu erledigen ist. Nur Maßnahmen der Justizverwaltung, die in Senaten zu erledigen sind, stellen sich gemäß Art 87 Abs 2 B-VG als in Ausübung des richterlichen Amtes der Senatsmitglieder erflossen dar und sind als Akte der Gerichtsbarkeit mit den rechtlichen Mitteln der Prozeßordnungen bekämpfbar, wogegen sich in Verwaltungssachen, die von einem Gerichtspräsidenten als Träger der Justizverwaltung erledigt werden, der Rechtszug nach den für den Verwaltungsweg maßgebenden Vorschriften richtet.Bei Angelegenheiten betreffend die Aufnahme in die Revisorenliste und die Streichung hieraus handelt es sich um eine Justizverwaltungssache, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als Träger der Justizverwaltung zu erledigen ist. Nur Maßnahmen der Justizverwaltung, die in Senaten zu erledigen sind, stellen sich gemäß Artikel 87, Absatz 2, B-VG als in Ausübung des richterlichen Amtes der Senatsmitglieder erflossen dar und sind als Akte der Gerichtsbarkeit mit den rechtlichen Mitteln der Prozeßordnungen bekämpfbar, wogegen sich in Verwaltungssachen, die von einem Gerichtspräsidenten als Träger der Justizverwaltung erledigt werden, der Rechtszug nach den für den Verwaltungsweg maßgebenden Vorschriften richtet. EntscheidungstexteTE OGH 1997-03-18 5 Ob 79/97x TE OGH 2000-02-22 1 Ob 355/99h Beisatz: Hier: Bestellung eines Richteramtsanwärters zum Vertreter des Antragstellers nach § 5 Abs 2 erster Satz des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/513. (T1); Veröff: SZ 73/32Beisatz: Hier: Bestellung eines Richteramtsanwärters zum Vertreter des Antragstellers nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/513. (T1); Veröff: SZ 73/32 TE OGH 2022-07-18 8 Ob 68/22s Vgl; Beisatz: Hier: Antrag auf nachträgliche Ausfolgung gemäß § 13 VerwEinzG, über den der Gerichtsvorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts im Rahmen der monokratischen Justizverwaltung entscheidet. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Antrag auf nachträgliche Ausfolgung gemäß Paragraph 13, VerwEinzG, über den der Gerichtsvorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts im Rahmen der monokratischen Justizverwaltung entscheidet. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106950

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.