RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.03.1997 Geschäftszahl5Ob2411/96m; 5Ob381/97h; 5Ob235/98i; 5Ob148/99x; 5Ob338/99p; 5Ob290/00h; 5Ob171/02m; 5Ob73/03a; 5Ob106/03d; 5Ob145/06v NormABGB §5; ABGB §1393 Ca; MRG §12 Abs3 Cb; MRG §46a Abs5; RechtssatzOb durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis entstand, ist nach der im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Gesetze wirken nämlich grundsätzlich nicht zurück (§ 5 ABGB), sodaß mangels besonderer Rückwirkungsanordnung des Gesetzgebers - wie hier - auf einen rechtserheblichen Sachverhalt jene materiellen Rechtsnormen anzuwenden sind, die zur Zeit seiner abschließenden Verwirklichung gegolten haben (hier: Ob 1958 durch die Zusammenführung der drei (jeweils in der Rechtsform einer OHG bestehenden) Hotelbetriebsgesellschaften der Familie K zu einer einzigen OHG bei gleichgebliebenen Gesellschaftern und Beteiligungsverhältnissen ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden ist, ist anhand der Judikatur jener Zeit zu untersuchen).Ob durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis entstand, ist nach der im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Gesetze wirken nämlich grundsätzlich nicht zurück (Paragraph 5, ABGB), sodaß mangels besonderer Rückwirkungsanordnung des Gesetzgebers - wie hier - auf einen rechtserheblichen Sachverhalt jene materiellen Rechtsnormen anzuwenden sind, die zur Zeit seiner abschließenden Verwirklichung gegolten haben (hier: Ob 1958 durch die Zusammenführung der drei (jeweils in der Rechtsform einer OHG bestehenden) Hotelbetriebsgesellschaften der Familie K zu einer einzigen OHG bei gleichgebliebenen Gesellschaftern und Beteiligungsverhältnissen ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden ist, ist anhand der Judikatur jener Zeit zu untersuchen). EntscheidungstexteTE OGH 1997/03/18 5 Ob 2411/96m TE OGH 1997/09/30 5 Ob 381/97h Vgl auch; nur: Ob durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis entstand, ist nach der im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung geltenden Rechtslage zu beurteilen. (T1) TE OGH 1999/03/09 5 Ob 235/98i nur T1 TE OGH 1999/08/31 5 Ob 148/99x Auch; nur T1; Beisatz: Es ist nicht auf den in § 12a MRG verwendeten Begriff der Unternehmensveräußerung abzustellen. (T2) Auch; nur T1; Beisatz: Es ist nicht auf den in Paragraph 12 a, MRG verwendeten Begriff der Unternehmensveräußerung abzustellen. (T2) TE OGH 2000/02/15 5 Ob 338/99p nur T1; Beisatz: Die dem Vermieter eines Geschäftslokals durch § 46a Abs 5 MRG seit dem Inkrafttreten des dritten WÄG eingeräumte Möglichkeit der schrittweisen Mietzinsanhebung setzt voraus, dass durch eine vor dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.