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{'item': ['5Ob2411/96m', '5Ob381/97h', '5Ob235/98i', '5Ob148/99x', '5Ob338/99p', '5Ob290/00h', '5Ob171/02m', '5Ob73/03a', '5Ob106/03d', '5Ob145/06v']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.03.1997 Geschäftszahl5Ob2411/96m; 5Ob381/97h; 5Ob235/98i; 5Ob148/99x; 5Ob338/99p; 5Ob290/00h; 5Ob171/02m; 5Ob73/03a; 5Ob106/03d; 5Ob145/06v NormABGB §5; ABGB §1393 Ca; MRG §12 Abs3 Cb; MRG §46a Abs5; RechtssatzOb durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis entstand, ist nach der im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Gesetze wirken nämlich grundsätzlich nicht zurück (§ 5 ABGB), sodaß mangels besonderer Rückwirkungsanordnung des Gesetzgebers - wie hier - auf einen rechtserheblichen Sachverhalt jene materiellen Rechtsnormen anzuwenden sind, die zur Zeit seiner abschließenden Verwirklichung gegolten haben (hier: Ob 1958 durch die Zusammenführung der drei (jeweils in der Rechtsform einer OHG bestehenden) Hotelbetriebsgesellschaften der Familie K zu einer einzigen OHG bei gleichgebliebenen Gesellschaftern und Beteiligungsverhältnissen ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden ist, ist anhand der Judikatur jener Zeit zu untersuchen).Ob durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis entstand, ist nach der im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Gesetze wirken nämlich grundsätzlich nicht zurück (Paragraph 5, ABGB), sodaß mangels besonderer Rückwirkungsanordnung des Gesetzgebers - wie hier - auf einen rechtserheblichen Sachverhalt jene materiellen Rechtsnormen anzuwenden sind, die zur Zeit seiner abschließenden Verwirklichung gegolten haben (hier: Ob 1958 durch die Zusammenführung der drei (jeweils in der Rechtsform einer OHG bestehenden) Hotelbetriebsgesellschaften der Familie K zu einer einzigen OHG bei gleichgebliebenen Gesellschaftern und Beteiligungsverhältnissen ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden ist, ist anhand der Judikatur jener Zeit zu untersuchen). EntscheidungstexteTE OGH 1997/03/18 5 Ob 2411/96m TE OGH 1997/09/30 5 Ob 381/97h Vgl auch; nur: Ob durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis entstand, ist nach der im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung geltenden Rechtslage zu beurteilen. (T1) TE OGH 1999/03/09 5 Ob 235/98i nur T1 TE OGH 1999/08/31 5 Ob 148/99x Auch; nur T1; Beisatz: Es ist nicht auf den in § 12a MRG verwendeten Begriff der Unternehmensveräußerung abzustellen. (T2) Auch; nur T1; Beisatz: Es ist nicht auf den in Paragraph 12 a, MRG verwendeten Begriff der Unternehmensveräußerung abzustellen. (T2) TE OGH 2000/02/15 5 Ob 338/99p nur T1; Beisatz: Die dem Vermieter eines Geschäftslokals durch § 46a Abs 5 MRG seit dem Inkrafttreten des dritten WÄG eingeräumte Möglichkeit der schrittweisen Mietzinsanhebung setzt voraus, dass durch eine vor dem

  1. 1982 vorgenommene Veräußerung des in einer gemieteten Geschäftsräumlichkeit betriebenen Unternehmens ein "gespaltenes" Mietverhältnis entstand und dieses bei Geltendmachung des Erhöhungsanspruches nach wie vor besteht. (T3) nur T1; Beisatz: Die dem Vermieter eines Geschäftslokals durch Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG seit dem Inkrafttreten des dritten WÄG eingeräumte Möglichkeit der schrittweisen Mietzinsanhebung setzt voraus, dass durch eine vor dem
  2. 1982 vorgenommene Veräußerung des in einer gemieteten Geschäftsräumlichkeit betriebenen Unternehmens ein "gespaltenes" Mietverhältnis entstand und dieses bei Geltendmachung des Erhöhungsanspruches nach wie vor besteht. (T3) TE OGH 2000/11/21 5 Ob 290/00h nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine teleologische Reduktion der Bestimmung des § 46a Abs 5 MRG dahin, dass von einem Anhebungsrecht des Vermieters nur jene "gespaltenen" Mietverhältnisse betroffen wären, die nicht auch ohne Mitwirkung des Vermieters beseitigt werden könnten, kommt nicht in Betracht. (T4) nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine teleologische Reduktion der Bestimmung des Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG dahin, dass von einem Anhebungsrecht des Vermieters nur jene "gespaltenen" Mietverhältnisse betroffen wären, die nicht auch ohne Mitwirkung des Vermieters beseitigt werden könnten, kommt nicht in Betracht. (T4) TE OGH 2002/11/05 5 Ob 171/02m nur: Gesetze wirken nämlich grundsätzlich nicht zurück (§ 5 ABGB), sodaß mangels besonderer Rückwirkungsanordnung des Gesetzgebers - wie hier - auf einen rechtserheblichen Sachverhalt jene materiellen Rechtsnormen anzuwenden sind, die zur Zeit seiner abschließenden Verwirklichung gegolten haben. (T5); Beisatz: Hier: WEG
  3. (T6); Veröff: SZ 2002/148 nur: Gesetze wirken nämlich grundsätzlich nicht zurück (Paragraph 5, ABGB), sodaß mangels besonderer Rückwirkungsanordnung des Gesetzgebers - wie hier - auf einen rechtserheblichen Sachverhalt jene materiellen Rechtsnormen anzuwenden sind, die zur Zeit seiner abschließenden Verwirklichung gegolten haben. (T5); Beisatz: Hier: WEG
  4. (T6); Veröff: SZ 2002/148 TE OGH 2003/04/29 5 Ob 73/03a Auch; nur T5; Beis wie T6 TE OGH 2003/10/07 5 Ob 106/03d Auch; nur T5; Beis wie T6 TE OGH 2006/07/11 5 Ob 145/06v Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Gesetzlicher Übergang der Hauptmietrechte bei Unternehmensveräußerung. (T7) RechtssatznummerRS0107268

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.