RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107497 Entscheidungsdatum18.03.1997 Geschäftszahl10ObS29/97f; 10ObS387/97b; 10ObS348/98v; 2Ob190/07s; 10ObS194/09s; 10Ob34/10p; 2Ob230/18i NormBPGG §13; BPGG §19 RechtssatzDer Anspruchsübergang nach § 13 Abs 1 BPGG erfolgt kraft Legalzession. Der Anspruchsübergang tritt dabei gemäß Abs 2 mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein, mit welchem Zeitpunkt die Legalzession und damit auch der Verlust der Aktivlegitimation des Betroffenen hinsichtlich der vom Anspruchsübergang erfassten Teile des Pflegegeldes eintritt.Der Anspruchsübergang nach Paragraph 13, Absatz eins, BPGG erfolgt kraft Legalzession. Der Anspruchsübergang tritt dabei gemäß Absatz 2, mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein, mit welchem Zeitpunkt die Legalzession und damit auch der Verlust der Aktivlegitimation des Betroffenen hinsichtlich der vom Anspruchsübergang erfassten Teile des Pflegegeldes eintritt. EntscheidungstexteTE OGH 1997-03-18 10 ObS 29/97f TE OGH 1998-03-10 10 ObS 387/97b nur: Der Anspruchsübergang tritt dabei gemäß Abs 2 mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein. (T1); Beisatz: Insoweit der Anspruchsübergang wirksam wird, können die Bestimmungen des § 19 BPGG über die Bezugsberechtigung oder die Fortsetzung des Verfahrens nicht zur Anwendung kommen; in diesem Fall kommt dem Träger der Sozialhilfe eine Berechtigung im Sinn des § 19 lediglich für das durch den Anspruchsübergang gemäß § 13 nicht erfasste Taschengeld zu. (T2) Veröff: SZ 71/49nur: Der Anspruchsübergang tritt dabei gemäß Absatz 2, mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein. (T1); Beisatz: Insoweit der Anspruchsübergang wirksam wird, können die Bestimmungen des Paragraph 19, BPGG über die Bezugsberechtigung oder die Fortsetzung des Verfahrens nicht zur Anwendung kommen; in diesem Fall kommt dem Träger der Sozialhilfe eine Berechtigung im Sinn des Paragraph 19, lediglich für das durch den Anspruchsübergang gemäß Paragraph 13, nicht erfasste Taschengeld zu. (T2) Veröff: SZ 71/49 TE OGH 1998-10-20 10 ObS 348/98v Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Insoweit ist von einer Subsidiarität der Regelung des § 19 BPGG gegenüber jener des § 13 BPGG auszugehen. (T3)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Insoweit ist von einer Subsidiarität der Regelung des Paragraph 19, BPGG gegenüber jener des Paragraph 13, BPGG auszugehen. (T3) TE OGH 2007-11-15 2 Ob 190/07s Veröff: SZ 2007/178 TE OGH 2009-12-15 10 ObS 194/09s Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2009/165 TE OGH 2010-06-22 10 Ob 34/10p Auch; Beisatz: Aufgrund der in § 16 Abs 1 BPGG angeordneten Legalzession gehen Schadenersatzansprüche des Geschädigten (mit Ausnahme des Anspruchs auf Schmerzengeld) schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf den Bund oder den Träger der Sozialversicherung in jenem Umfang über, als dieser sachlich und zeitlich kongruente Leistungen zu erbringen hat, während ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch beim Geschädigten verbleibt. (T4)Auch; Beisatz: Aufgrund der in Paragraph 16, Absatz eins, BPGG angeordneten Legalzession gehen Schadenersatzansprüche des Geschädigten (mit Ausnahme des Anspruchs auf Schmerzengeld) schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf den Bund oder den Träger der Sozialversicherung in jenem Umfang über, als dieser sachlich und zeitlich kongruente Leistungen zu erbringen hat, während ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch beim Geschädigten verbleibt. (T4) TE OGH 2020-01-30 2 Ob 230/18i Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107497
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