RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107625 Entscheidungsdatum19.03.2025 Geschäftszahl2Ob13/97v; 1Ob285/01w; 7Ob218/02p; 1Ob279/02i; 1Ob169/06v; 4Ob43/11v; 8Ob79/13w; 8Ob78/13y; 7Ob109/13z; 9Ob7/18x; 1Ob27/21h; 7Ob20/25d NormABGB §364 A RechtssatzNachbarrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn es sich um Elementarereignisse handelt, die ohne menschliches Zutun eintreten. Es löst auch nicht schon jegliche Waldbewirtschaftung eine Immissionshaftung für Steinschlaggefahr oder Lawinengefahr aus. Wird aber eine im Hinblick auf das Naturwirken besonders gefährliche Nutzungsart gewählt, kann eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit bestehen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-03-20 2 Ob 13/97v TE OGH 2002-01-29 1 Ob 285/01w Auch; Beisatz: Ob die hier zu beurteilenden Regenfälle jeweils beziehungsweise insgesamt als Elementarereignis zu werten sind, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht verallgemeinerungsfähig. (T1) Beisatz: Gewittrige Regenschauer, die alle zwei Jahre beziehungsweise dreimal in zehn Jahren zu erwarten sind, sind keineswegs außergewöhnliche Ereignisse. (T2) Beisatz: Auch Niederschläge, die statistisch einmal in zehn Jahren stattfinden, können durchaus nicht als Elementarereignis, dessen Folgen nicht abgewendet werden können, gewertet werden. (T3) TE OGH 2002-10-09 7 Ob 218/02p Vgl auch; nur: Nachbarrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn es sich um Elementarereignisse handelt, die ohne menschliches Zutun eintreten. (T4) TE OGH 2003-03-25 1 Ob 279/02i Auch; Beisatz: Steuert jemand einige Zeit hindurch den natürlichen Abfluss aus einem Teich, hält er diese Vorkehrungen instand und verschafft damit dem Nachbarn einen Vorteil für dessen Grundstück, weil das Teichwasser dieses nicht oder in geringerem Ausmaß als infolge der natürlichen Abflussverhältnisse überflutete, erwächst dem Nachbarn kein Rcht, dass dieser Zustand erhalten bliebe. Auch § 39 WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirkten. (T5)Auch; Beisatz: Steuert jemand einige Zeit hindurch den natürlichen Abfluss aus einem Teich, hält er diese Vorkehrungen instand und verschafft damit dem Nachbarn einen Vorteil für dessen Grundstück, weil das Teichwasser dieses nicht oder in geringerem Ausmaß als infolge der natürlichen Abflussverhältnisse überflutete, erwächst dem Nachbarn kein Rcht, dass dieser Zustand erhalten bliebe. Auch Paragraph 39, WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirkten. (T5) TE OGH 2006-10-17 1 Ob 169/06v nur T4; Beisatz: Nach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser kann eine auf § 364 Abs 2 zweiter SatzABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme - wenn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge - beeinträchtigten Nachbarn als Eigentümer eines unverbauten, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücks nur dann scheitern, wenn dessen Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen ist. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück eines Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe. (T6)nur T4; Beisatz: Nach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser kann eine auf Paragraph 364, Absatz 2, zweiter SatzABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme - wenn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge - beeinträchtigten Nachbarn als Eigentümer eines unverbauten, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücks nur dann scheitern, wenn dessen Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen ist. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück eines Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe. (T6) Veröff: SZ 2006/152 TE OGH 2011-11-22 4 Ob 43/11v Vgl; Beisatz: Aus einem bloßen Naturwirken kann durch (bewusstes) Aufrechterhalten dieses Zustands eine unmittelbare Zuleitung werden. (T7) TE OGH 2013-08-29 8 Ob 79/13w TE OGH 2013-08-29 8 Ob 78/13y Vgl; Veröff: SZ 2013/79 TE OGH 2013-10-02 7 Ob 109/13z nur T4; Vgl Beis wie T3 TE OGH 2018-10-30 9 Ob 7/18x Veröff: SZ 2018/90 TE OGH 2021-04-21 1 Ob 27/21h Auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2025-03-19 7 Ob 20/25d Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107625
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.