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{'item': '6Ob18/97h; 6Ob120/03w; 1Ob167/05y; 10Ob8/06h; 7Ob293/06y; 10Ob67/08p; 10Ob82/08v; 10Ob85/08k; 6Ob243/09t; 2Ob90/09p; 5Ob241/10t; 5Ob159/11k;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107666 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl6Ob18/97h; 6Ob120/03w; 1Ob167/05y; 10Ob8/06h; 7Ob293/06y; 10Ob67/08p; 10Ob82/08v; 10Ob85/08k; 6Ob243/09t; 2Ob90/09p; 5Ob241/10t; 5Ob159/11k; 7Ob179/11s; 1Ob152/13d; 1Ob131/16w; 1Ob44/17b; 1Ob151/17p; 16Ok3/22k (16Ok4/22g); 2Ob93/22y; 3Ob41/23k; 7Ob43/24k; 8Ob38/24g; 10Ob9/24g; 16Ok7/25b; 3Ob75/25p; 9Ob44/25y NormAußStrG §18 A AußStrG 2005 §43 ABGB §140 Ad ABGB §140 Ag ABGB idF KindNamRÄG 2013 §190 Abs3ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §190 Abs3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 AdABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Ad ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 AgABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Ag ABGB §936 VIIcABGB §936 römisch sieben c ZPO §411 Cb RechtssatzAuch im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsfestsetzungen unterliegen der materiellen Rechtskraft, sie können nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung setzt aber voraus, dass dem Gericht alle für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände bekannt sein müssen, im Fall der Genehmigung eines Unterhaltsvergleichs (oder bei der gleichzuhaltenden Unterhaltsfestsetzung, die den Vergleich als tragende Begründung heranzieht) also auch der Umstand, dass eine für die Bejahung einer anfechtungsfesten Willenseinigung erforderliche Kenntnis der vertragschließenden Parteien über die Vergleichsgrundlage vorlag. Der Irrtum einer Partei und der darauf beruhende Willensmangel kann daher im Sinne der weiten Auslegung der Umstandsklausel gegen die materielle Rechtskraft ins Treffen geführt und zum Gegenstand eines Unterhaltserhöhungsantrags (auch für die Vergangenheit) gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1997-03-20 6 Ob 18/97h TE OGH 2003-12-11 6 Ob 120/03w Auch TE OGH 2006-01-31 1 Ob 167/05y Vgl auch; Beisatz: Eine Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums im streitigen Verfahren ist einem solchen Fall nicht erforderlich. (T1) TE OGH 2006-04-25 10 Ob 8/06h Vgl auch; Beisatz: Gingen die Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen aus, so steht die Vereinbarung einer Neufestsetzung des Unterhalts nicht entgegen. (T2) TE OGH 2007-01-31 7 Ob 293/06y TE OGH 2008-10-14 10 Ob 67/08p Vgl auch; Beisatz: Im Außerstreitverfahren ergangene Beschlüsse, wie etwa Unterhaltsbemessungs- und Unterhaltsvorschussgewährungsbeschlüsse, sind der materiellen Rechtskraft zugänglich und können nur bei Änderung der Sachlage oder der Rechtslage abgeändert werden. (T3) Beisatz: Eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung wird einer Änderung der Rechtslage gleichgehalten. (T4) TE OGH 2008-10-14 10 Ob 82/08v Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2008-10-14 10 Ob 85/08k Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2009-12-18 6 Ob 243/09t Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-12-18 2 Ob 90/09p nur: Im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsfestsetzungen unterliegen der materiellen Rechtskraft, sie können nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. (T5) Auch Beis wie T3 Veröff: SZ 2009/171 TE OGH 2011-03-29 5 Ob 241/10t Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Auch ein Vergleich über den Unterhalt ist ein materiell‑rechtliches Hindernis. (T6) TE OGH 2011-08-25 5 Ob 159/11k Vgl auch TE OGH 2012-02-27 7 Ob 179/11s Beisatz: Der Irrtum einer Partei und der darauf beruhende Willensmangel kann im Sinne der weiten Auslegung der Umstandsklausel gegen die materielle Rechtskraft ins Treffen geführt und zum Gegenstand eines Unterhaltserhöhungsantrags ‑ auch für die Vergangenheit ‑ geltend gemacht werden. (T7) TE OGH 2013-10-17 1 Ob 152/13d Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-11-23 1 Ob 131/16w Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterhaltsvergleich über Sonderbedarf (Schulgeld). Der Vater beruft sich zwar auf die Umstandsklausel, spricht aber keine für die Beurteilung seiner Deckungspflicht wesentliche Änderung der Verhältnisse an. (T8) TE OGH 2017-05-24 1 Ob 44/17b Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für die Entscheidung über die künftige Zahlungspflicht. (T9) Veröff: SZ 2017/61 TE OGH 2017-10-25 1 Ob 151/17p Vgl aber; Beisatz: Nur der Unterhaltsverpflichtete nicht jedoch das Kind ist durch eine Vereinbarung nach § 190 Abs 3 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 gebunden. (T10)Vgl aber; Beisatz: Nur der Unterhaltsverpflichtete nicht jedoch das Kind ist durch eine Vereinbarung nach Paragraph 190, Absatz 3, ABGB in der Fassung des KindNamRÄG 2013 gebunden. (T10) TE OGH 2022-06-23 16 Ok 3/22k Vgl; Beisatz: Hier: Auch die im Kartellverfahren ergangenen Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft zugänglich. (T11) TE OGH 2022-09-06 2 Ob 93/22y TE OGH 2023-04-19 3 Ob 41/23k vgl TE OGH 2024-04-17 7 Ob 43/24k vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2024-06-26 8 Ob 38/24g Beisatz: Hier: Die Annahme der wesentlichen Änderung der Umstände im Rahmen der Hilfsbegründung des Rekursgerichts blieb unbekämpft. (T12) TE OGH 2024-10-08 10 Ob 9/24g vgl; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2025-05-27 16 Ok 7/25b vgl; Beisatz wie T11 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 75/25p vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-11-20 9 Ob 44/25y vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107666

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.