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OGH Rechtssatz RS0107637 (6Ob45/97d u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107637 Entscheidungsdatum02.04.2024 Geschäftszahl6Ob45/97d; 1Ob66/01i (1Ob67/01m); 2Ob132/06k; 5Ob14/11m; 5Ob17/15h; 5Ob169/16p; 5Ob168/16s; 5Ob168/22z; 5Ob129/23s; 5Ob211/23z NormABGB §1078 RechtssatzZu "anderen Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB zählen Lehre und Rechtsprechung alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken.Zu "anderen Veräußerungsarten" im Sinn des Paragraph 1078, ABGB zählen Lehre und Rechtsprechung alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken.

EntscheidungstexteTE OGH 1997-03-20 6 Ob 45/97d Veröff: SZ 70/50 TE OGH 2001-03-30 1 Ob 66/01i TE OGH 2006-12-21 2 Ob 132/06k Beisatz: Die gesetzliche Erbfolge fällt nicht unter die „anderen Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB. (T1)Beisatz: Die gesetzliche Erbfolge fällt nicht unter die „anderen Veräußerungsarten" im Sinne des Paragraph 1078, ABGB. (T1) TE OGH 2011-07-07 5 Ob 14/11m Auch; Beisatz: Hier: Einbringung von Liegenschaften als Sacheinlage in eine Gesellschaft. (T2) TE OGH 2015-06-19 5 Ob 17/15h TE OGH 2017-03-01 5 Ob 169/16p Beis wie T1 TE OGH 2017-03-01 5 Ob 168/16s Beisatz: § 1078 ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden. (T3)Beisatz: Paragraph 1078, ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden. (T3) TE OGH 2022-10-03 5 Ob 168/22z TE OGH 2024-03-12 5 Ob 129/23s Beisatz: Im Fall eines vereinbarten „erweiterten Vorkaufsrechts“ ohne weitere Einschränkungen auf bestimmte Veräußerungsarten bildet die testamentarische Erbfolge einen Vorkaufsfall. (T4) TE OGH 2024-04-02 5 Ob 211/23z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107637

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.