RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107638 Entscheidungsdatum20.03.1997 Geschäftszahl6Ob45/97d; 1Ob66/01i (1Ob67/01m); 2Ob132/06k; 1Ob81/11k; 5Ob17/15h; 5Ob169/16p; 5Ob168/16s NormABGB §1078 Rechtssatz"Andere Veräußerungsarten" sind solche, denen typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zugrundeliegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet sind. Der Verpflichtete erhält in den Vorkaufsfällen des § 1078 - zu denen auch die Sacheinlage zählt - nicht das, was er durch das beabsichtigte Geschäft erhalten sollte."Andere Veräußerungsarten" sind solche, denen typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zugrundeliegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet sind. Der Verpflichtete erhält in den Vorkaufsfällen des Paragraph 1078, - zu denen auch die Sacheinlage zählt - nicht das, was er durch das beabsichtigte Geschäft erhalten sollte. EntscheidungstexteTE OGH 1997-03-20 6 Ob 45/97d Veröff: SZ 70/50 TE OGH 2001-03-30 1 Ob 66/01i Auch; Beisatz: "Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB sind alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken, und zwar auch Vertragstypen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten im besonderen Maß an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind, der Veräußerung somit typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zu Grunde liegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet ist. (T1)Auch; Beisatz: "Veräußerungsarten" im Sinn des Paragraph 1078, ABGB sind alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken, und zwar auch Vertragstypen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten im besonderen Maß an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind, der Veräußerung somit typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zu Grunde liegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet ist. (T1) Beisatz: Darunter fällt auch die Einbringung eines belasteten Gegenstands als Sacheinlage in eine Gesellschaft gegen Gesellschaftsbeteiligung. (T2) Beisatz: Die Einbringung einer Sache in eine Gesellschaft ist regelmäßig zu stark auf das vielschichtige Verhältnis zwischen dem Einbringenden und der Gesellschaft bezogen, als dass sie als Vorkaufsfall betrachtet werden könnte. (T3) Beisatz: Hier: Ein Vorkaufsfall im Sinne des § 1072 ABGB liegt nicht vor, wenn dem Vertragsschluss mit dem amerikanischen Unternehmen das Bestreben des Gegners der gefährdeten Partei zu Grunde lag, sich im Rahmen eines Weltkonzerns weiter zu entfalten, wie dies insbesondere die neben dem Aktientausch getroffenen Vereinbarungen widerspiegeln. (T4)Beisatz: Hier: Ein Vorkaufsfall im Sinne des Paragraph 1072, ABGB liegt nicht vor, wenn dem Vertragsschluss mit dem amerikanischen Unternehmen das Bestreben des Gegners der gefährdeten Partei zu Grunde lag, sich im Rahmen eines Weltkonzerns weiter zu entfalten, wie dies insbesondere die neben dem Aktientausch getroffenen Vereinbarungen widerspiegeln. (T4) TE OGH 2006-12-21 2 Ob 132/06k Beisatz: Die gesetzliche Erbfolge fällt nicht unter die „anderen Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB. (T5)Beisatz: Die gesetzliche Erbfolge fällt nicht unter die „anderen Veräußerungsarten" im Sinne des Paragraph 1078, ABGB. (T5) TE OGH 2011-04-28 1 Ob 81/11k nur: "Andere Veräußerungsarten" sind solche, denen typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zugrundeliegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet sind. (T6) Beisatz: Hier: Ausgedingsähnliche Leistungen in einem Übergabsvertrag. (T7) TE OGH 2015-06-19 5 Ob 17/15h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-03-01 5 Ob 169/16p Auch TE OGH 2017-03-01 5 Ob 168/16s Auch; Beisatz: § 1078 ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden. (T8)Auch; Beisatz: Paragraph 1078, ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107638
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.