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{'item': ['6Ob45/97d', '1Ob66/01i (1Ob67/01m)']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.03.1997 Geschäftszahl6Ob45/97d; 1Ob66/01i (1Ob67/01m) NormABGB §1077 Abs2; ABGB §1078; RechtssatzDurch die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Holding Gesellschaft wird gerade nicht die Veräußerung der im Eigentum des Einzelunternehmens stehenden Liegenschaften an dritte Personen bezweckt, sondern vielmehr deren Erhalt im Bereich eines verbundenen Unternehmens. Die dafür vereinbarte Gegenleistung ist aufgrund ihrer individuellen Eigenart ohne Interessensverletzung des Vorkaufsverpflichteten nicht in Geld ausgleichbar und kann somit im Sinn des analog anzuwendenden § 1077 Satz 2 ABGB "durch einen Schätzwert nicht ausgeglichen werden". Daran scheitert aber auch die Einlösung des Vorkaufsrechts. Es bleibt in seinem Bestand unberührt, geht mit der Übertragung des Eigentumsrechts auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung über und kann ausgeübt werden, wenn diese ihrerseits verkauft.Durch die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Holding Gesellschaft wird gerade nicht die Veräußerung der im Eigentum des Einzelunternehmens stehenden Liegenschaften an dritte Personen bezweckt, sondern vielmehr deren Erhalt im Bereich eines verbundenen Unternehmens. Die dafür vereinbarte Gegenleistung ist aufgrund ihrer individuellen Eigenart ohne Interessensverletzung des Vorkaufsverpflichteten nicht in Geld ausgleichbar und kann somit im Sinn des analog anzuwendenden Paragraph 1077, Satz 2 ABGB "durch einen Schätzwert nicht ausgeglichen werden". Daran scheitert aber auch die Einlösung des Vorkaufsrechts. Es bleibt in seinem Bestand unberührt, geht mit der Übertragung des Eigentumsrechts auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung über und kann ausgeübt werden, wenn diese ihrerseits verkauft. EntscheidungstexteTE OGH 1997/03/20 6 Ob 45/97d Veröff: SZ 70/50 TE OGH 2001/03/30 1 Ob 66/01i nur: Durch die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Holding Gesellschaft wird gerade nicht die Veräußerung der im Eigentum des Einzelunternehmens stehenden Liegenschaften an dritte Personen bezweckt, sondern vielmehr deren Erhalt im Bereich eines verbundenen Unternehmens. Die dafür vereinbarte Gegenleistung ist aufgrund ihrer individuellen Eigenart ohne Interessensverletzung des Vorkaufsverpflichteten nicht in Geld ausgleichbar und kann somit im Sinn des analog anzuwendenden § 1077 Satz 2 ABGB "durch einen Schätzwert nicht ausgeglichen werden". (T1) Beisatz: Hier: Ein Vorkaufsfall im Sinne des § 1072 ABGB liegt nicht vor, wenn dem Vertragsschluss mit dem amerikanischen Unternehmen das Bestreben des Gegners der gefährdeten Partei zu Grunde lag, sich im Rahmen eines Weltkonzerns weiter zu entfalten, wie dies insbesondere die neben dem Aktientausch getroffenen Vereinbarungen widerspiegeln. (T2) nur: Durch die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Holding Gesellschaft wird gerade nicht die Veräußerung der im Eigentum des Einzelunternehmens stehenden Liegenschaften an dritte Personen bezweckt, sondern vielmehr deren Erhalt im Bereich eines verbundenen Unternehmens. Die dafür vereinbarte Gegenleistung ist aufgrund ihrer individuellen Eigenart ohne Interessensverletzung des Vorkaufsverpflichteten nicht in Geld ausgleichbar und kann somit im Sinn des analog anzuwendenden Paragraph 1077, Satz 2 ABGB "durch einen Schätzwert nicht ausgeglichen werden". (T1) Beisatz: Hier: Ein Vorkaufsfall im Sinne des Paragraph 1072, ABGB liegt nicht vor, wenn dem Vertragsschluss mit dem amerikanischen Unternehmen das Bestreben des Gegners der gefährdeten Partei zu Grunde lag, sich im Rahmen eines Weltkonzerns weiter zu entfalten, wie dies insbesondere die neben dem Aktientausch getroffenen Vereinbarungen widerspiegeln. (T2) RechtssatznummerRS0107639

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.