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6Ob47/97y

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.03.1997 Geschäftszahl6Ob47/97y; 10Ob418/97m; 9Ob20/01h NormZPO §560 B;

ZPO §562 D;

RechtssatzDie Wahl eines dem Gesetz nicht entsprechenden Kündigungstermins ist - im Gegensatz zur amtswegigen Wahrnehmungspflicht der verspäteten Einbringung der Aufkündigung nach § 563 Abs 1 ZPO - nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Wenn der Kläger einen dem Vertrag zuwiderlaufenden Kündigungstermin oder aber mangels Vertrages einen dem Gesetz zuwiderlaufenden Kündigungstermin wählt, obliegt es dem Beklagten, dies ausdrücklich zu rügen.Die Wahl eines dem Gesetz nicht entsprechenden Kündigungstermins ist - im Gegensatz zur amtswegigen Wahrnehmungspflicht der verspäteten Einbringung der Aufkündigung nach Paragraph 563, Absatz eins, ZPO - nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Wenn der Kläger einen dem Vertrag zuwiderlaufenden Kündigungstermin oder aber mangels Vertrages einen dem Gesetz zuwiderlaufenden Kündigungstermin wählt, obliegt es dem Beklagten, dies ausdrücklich zu rügen.

EntscheidungstexteTE OGH 1997/03/20 6 Ob 47/97y TE OGH 1997/12/02 10 Ob 418/97m TE OGH 2001/03/14 9 Ob 20/01h Auch RechtssatznummerRS0107247

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.