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{'item': '12Os21/97; 13Os161/97; 11Os84/02; 12Os52/03; 15Os172/03; 14Os40/04; 13Os82/04; 14Os87/06k; 15Os126/15s; 14Os47/23b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107370 Entscheidungsdatum01.08.2023 Geschäftszahl12Os21/97; 13Os161/97; 11Os84/02; 12Os52/03; 15Os172/03; 14Os40/04; 13Os82/04; 14Os87/06k; 15Os126/15s; 14Os47/23b NormStPO §132 StPO §150 StPO §281 Abs1 Z4 B RechtssatzEine - in der Strafprozessordnung zwar nicht ausdrücklich vorgesehene, als zusätzliches Beweismittel dessenungeachtet aber auch nicht vorweg ausgeschlossene - psychologische oder psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der Zustimmung des Zeugen) voraus, dass objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche eine nur ausnahmsweise Psychiatrierung eines Zeugen rechtfertigende persönlichkeitsbedingte Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen, weshalb bloße Charakteranomalien in der Regel noch keinen stichhältigen Anlass für eine Psychiatrierung abgeben (ua Mayerhofer4 EGr 44 zu § 150 StPO).Eine - in der Strafprozessordnung zwar nicht ausdrücklich vorgesehene, als zusätzliches Beweismittel dessenungeachtet aber auch nicht vorweg ausgeschlossene - psychologische oder psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der Zustimmung des Zeugen) voraus, dass objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche eine nur ausnahmsweise Psychiatrierung eines Zeugen rechtfertigende persönlichkeitsbedingte Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im Paragraph 11, StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen, weshalb bloße Charakteranomalien in der Regel noch keinen stichhältigen Anlass für eine Psychiatrierung abgeben (ua Mayerhofer4 EGr 44 zu Paragraph 150, StPO). EntscheidungstexteTE OGH 1997-03-20 12 Os 21/97 TE OGH 1997-11-19 13 Os 161/97 Vgl auch; nur: Eine - in der Strafprozessordnung zwar nicht ausdrücklich vorgesehene, als zusätzliches Beweismittel dessenungeachtet aber auch nicht vorweg ausgeschlossene - psychologische oder psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der Zustimmung des Zeugen) voraus, dass objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. (T1) TE OGH 2002-08-13 11 Os 84/02 nur: Eine psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt voraus, daß objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen, weshalb bloße Charakteranomalien in der Regel noch keinen stichhältigen Anlass für eine Psychiatrierung abgeben. (T2)nur: Eine psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt voraus, daß objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im Paragraph 11, StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen, weshalb bloße Charakteranomalien in der Regel noch keinen stichhältigen Anlass für eine Psychiatrierung abgeben. (T2) TE OGH 2003-09-11 12 Os 52/03 Auch; Beisatz: Ein darauf abzielender Beweisantrag hat darzutun, dass objektive Momente für die Annahme vorlägen, der Zeuge leide unter nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der in §11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommenden Wahrnehmungsschwächen, Gedächtnisschwächen und Wiedergabeschwächen. (T3) TE OGH 2004-01-29 15 Os 172/03 Auch; Beis wie T3 TE OGH 2004-05-05 14 Os 40/04 nur: Eine psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der Zustimmung des Zeugen) voraus, dass objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche persönlichkeitsbedingte Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen, weshalb bloße Charakteranomalien in der Regel noch keinen stichhältigen Anlass für eine Psychiatrierung abgeben. (T4)nur: Eine psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der Zustimmung des Zeugen) voraus, dass objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche persönlichkeitsbedingte Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im Paragraph 11, StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen, weshalb bloße Charakteranomalien in der Regel noch keinen stichhältigen Anlass für eine Psychiatrierung abgeben. (T4) TE OGH 2004-10-06 13 Os 82/04 nur: Eine psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der Zustimmung des Zeugen) voraus, dass objektive Momente seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche eine nur ausnahmsweise Psychiatrierung eines Zeugen rechtfertigende persönlichkeitsbedingte Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen. (T5); Beisatz: Derartige erhebliche Zweifel werden mit dem allgemeinen Hinweis auf Alkohol- und Drogenprobleme des Tatopfers nicht dargetan. (T6)nur: Eine psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der Zustimmung des Zeugen) voraus, dass objektive Momente seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche eine nur ausnahmsweise Psychiatrierung eines Zeugen rechtfertigende persönlichkeitsbedingte Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im Paragraph 11, StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen. (T5); Beisatz: Derartige erhebliche Zweifel werden mit dem allgemeinen Hinweis auf Alkohol- und Drogenprobleme des Tatopfers nicht dargetan. (T6) TE OGH 2006-09-12 14 Os 87/06k Auch; nur T5 TE OGH 2015-11-11 15 Os 126/15s Auch; Beis wie T6 TE OGH 2023-08-01 14 Os 47/23b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107370

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.