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15Os206/96

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.03.1997 Geschäftszahl15Os206/96; 14Os157/08g NormStGB §156; StGB §162 RechtssatzAbgrenzung: Während § 156 StGB eine Gläubigermehrheit erfordert, genügt bei der Vollstreckungsvereitelung das Vorhandensein eines Gläubigers, dessen Befriedigung durch eine (bestimmte) Zwangsvollstreckung vereitelt oder geschmälert wird.Abgrenzung: Während Paragraph 156, StGB eine Gläubigermehrheit erfordert, genügt bei der Vollstreckungsvereitelung das Vorhandensein eines Gläubigers, dessen Befriedigung durch eine (bestimmte) Zwangsvollstreckung vereitelt oder geschmälert wird.

EntscheidungstexteTE OGH 1997/03/20 15 Os 206/96 TE OGH 2008/12/16 14 Os 157/08g Beisatz: Der Deliktstypus der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 StGB enthält keineswegs - was Voraussetzung scheinbarer Konkurrenz in Form der von den Rügen reklamierten Spezialität wäre - alle Merkmale des Verbrechens der betrügerischen Kridanach § 156 Abs 1 StGB. (T1); Beisatz: Betrügerische Krida erfordert Gläubigermehrheit und die Verletzung des Befriedigungsanspruchs schlechthin, während bei der Vollstreckungsvereitelung das Vorhandensein eines Gläubigers, dessen Befriedigung durch eine (bestimmte) Zwangsvollstreckung vereitelt oder geschmälert wird, genügt. (T2) Beisatz: Der Deliktstypus der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, Absatz eins, StGB enthält keineswegs - was Voraussetzung scheinbarer Konkurrenz in Form der von den Rügen reklamierten Spezialität wäre - alle Merkmale des Verbrechens der betrügerischen Kridanach Paragraph 156, Absatz eins, StGB. (T1); Beisatz: Betrügerische Krida erfordert Gläubigermehrheit und die Verletzung des Befriedigungsanspruchs schlechthin, während bei der Vollstreckungsvereitelung das Vorhandensein eines Gläubigers, dessen Befriedigung durch eine (bestimmte) Zwangsvollstreckung vereitelt oder geschmälert wird, genügt. (T2) RechtssatznummerRS0107302

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.