RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.03.1997 Geschäftszahl9ObA2276/96p; 8ObS294/97m; 8ObS3/98v; 8ObS222/98z; 8ObA298/98a; 8ObS47/97p; 8ObS316/98y; 8ObS379/97m; 8ObS289/99d; 8ObS16/04t; 8ObA36/06m NormAngG §26 Z2; AMFG §45a; KO §25 Abs1 Z1; KO §25 Abs2 RechtssatzTritt der Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung wegen Nichtzahlung des Entgeltes aus, bevor ihn der Masseverwalter noch nach § 25 Abs 1 Z 1 KO (hier: in Verbindung mit § 45a AMFG) kündigen konnte, ist er nicht anders zu behandeln als bei zulässiger Kündigung durch den Masseverwalter; ihm steht daher bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsentschädigung, für den Zeitraum danach Schadenersatz nach § 25 Abs 2 KO zu.Tritt der Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung wegen Nichtzahlung des Entgeltes aus, bevor ihn der Masseverwalter noch nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, KO (hier: in Verbindung mit Paragraph 45 a, AMFG) kündigen konnte, ist er nicht anders zu behandeln als bei zulässiger Kündigung durch den Masseverwalter; ihm steht daher bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsentschädigung, für den Zeitraum danach Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, KO zu. EntscheidungstexteTE OGH 1997/03/26 9 ObA 2276/96p TE OGH 1998/01/13 8 ObS 294/97m Auch; nur: Tritt der Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung wegen Nichtzahlung des Entgeltes aus, bevor ihn der Masseverwalter noch nach § 25 Abs 1 Z 1 KO kündigen konnte, ist er nicht anders zu behandeln als bei zulässiger Kündigung durch den Masseverwalter. (T1); Beisatz: Hier: Anspruchsbegrenzung auf Insolvenz-Ausfallgeld ebenso bei vorzeitigem Austritt eines Arbeitnehmers infolge Entgeltschmälerung noch kurz vor Konkurseröffnung (im Falle vertraglich vereinbarter, den in § 3 Abs 3 IESG genannten Zeitraum übersteigender Kündigungsfristen und Kündigungstermine). (T2) Auch; nur: Tritt der Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung wegen Nichtzahlung des Entgeltes aus, bevor ihn der Masseverwalter noch nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, KO kündigen konnte, ist er nicht anders zu behandeln als bei zulässiger Kündigung durch den Masseverwalter. (T1); Beisatz: Hier: Anspruchsbegrenzung auf Insolvenz-Ausfallgeld ebenso bei vorzeitigem Austritt eines Arbeitnehmers infolge Entgeltschmälerung noch kurz vor Konkurseröffnung (im Falle vertraglich vereinbarter, den in Paragraph 3, Absatz 3, IESG genannten Zeitraum übersteigender Kündigungsfristen und Kündigungstermine). (T2) TE OGH 1998/05/18 8 ObS 3/98v Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1999/02/11 8 ObS 222/98z nur T1; Beisatz: Sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 46 Abs 1 Z 4 und Z 5 KO gegeben sind. (T3) nur T1; Beisatz: Sofern nicht die Ausnahmetatbestände des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, KO gegeben sind. (T3) TE OGH 1999/06/24 8 ObA 298/98a nur T1 TE OGH 1999/08/26 8 ObS 47/97p nur: Tritt der Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung wegen Nichtzahlung des Entgeltes aus, ist er nicht anders zu behandeln als bei zulässiger Kündigung durch den Masseverwalter; ihm steht daher bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsentschädigung, für den Zeitraum danach Schadenersatz nach § 25 Abs 2 KO zu. (T4) Beisatz: Masseverwalter kündigte das Dienstverhältnis nach § 25 Abs 1 KO auf. Arbeitnehmer erklärte später wegen Vorenthalten des laufenden Entgeltes seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß § 26 Z 2 AngG. (T5) nur: Tritt der Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung wegen Nichtzahlung des Entgeltes aus, ist er nicht anders zu behandeln als bei zulässiger Kündigung durch den Masseverwalter; ihm steht daher bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsentschädigung, für den Zeitraum danach Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, KO zu. (T4) Beisatz: Masseverwalter kündigte das Dienstverhältnis nach Paragraph 25, Absatz eins, KO auf. Arbeitnehmer erklärte später wegen Vorenthalten des laufenden Entgeltes seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG. (T5) TE OGH 1999/08/26 8 ObS 316/98y nur T4; Beis wie T5 TE OGH 1999/09/09 8 ObS 379/97m nur T4 TE OGH 1999/11/11 8 ObS 289/99d Vgl auch TE OGH 2005/10/06 8 ObS 16/04t nur T1; Veröff: SZ 2005/143 TE OGH 2006/05/11 8 ObA 36/06m Vgl; Beisatz: Der als Ausgleich für die besonderen Auflösungsmöglichkeiten des Masseverwalters nach § 25 Abs 1 KO in § 25 Abs 2 KO vorgesehene Ausgleichsanspruch verleiht im Wesentlichen idente Ansprüche wie der Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG. (T6); Veröff: SZ 2006/73 Vgl; Beisatz: Der als Ausgleich für die besonderen Auflösungsmöglichkeiten des Masseverwalters nach Paragraph 25, Absatz eins, KO in Paragraph 25, Absatz 2, KO vorgesehene Ausgleichsanspruch verleiht im Wesentlichen idente Ansprüche wie der Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach Paragraph 29, AngG. (T6); Veröff: SZ 2006/73 RechtssatznummerRS0108135
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