A;
L;
KAG §36; stmkKAG §37; stmkKAG §38 RechtssatzDer Rechtsträger des Krankenhauses hebt die Gebühren der Sonderklasse als eigenen im Gesetz festgelegten Anspruch ein. Er hat, soweit er sich zur Weitergabe an die Ärzte verpflichtet, die Sondergebühren abzüglich der darauf entfallenden eigenen Aufwendungen nach billigem Ermessen aufzuteilen. Er kann sich nicht dadurch von seiner Haftung für die ordnungsgemäße Aufteilung befreien, dass er die Festlegung des Verteilungsschlüssels dem zuständigen Abteilungsvorstand überträgt. EntscheidungstexteTE OGH 1997-03-27 8 ObA 2317/96k Veröff: SZ 70/57 TE OGH 1997-10-01 9 ObA 69/97f Auch; Beisatz: Sohin besteht keine direkte Rechtsbeziehung zwischen dem Arzt und dem in der Sonderklasse untergebrachten Patienten (siehe VfGHSlg 10.066, 11.579. (T1) Beisatz: Hier: Verfassungskonforme Interpretation des § 45 WrKAG (T2) Beisatz: Hier: Verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 45, WrKAG (T2) Veröff: SZ 70/195 TE OGH 1998-09-17 8 ObA 12/98t Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verfassungskonforme Interpretation der §§ 49 und 45 NÖKAG. (T3)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verfassungskonforme Interpretation der Paragraphen 49 und 45 NÖKAG. (T3) TE OGH 2002-02-20 9 ObA 270/01y Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-10-16 8 ObA 1/03k Auch; nur: Der Rechtsträger des Krankenhauses hebt die Gebühren der Sonderklasse als eigenen im Gesetz festgelegten Anspruch ein. Er hat, soweit er sich zur Weitergabe an die Ärzte verpflichtet, die Sondergebühren abzüglich der darauf entfallenden eigenen Aufwendungen nach billigem Ermessen aufzuteilen. (T4) Beisatz: Mit dem Begriff der Billigkeit soll Austauschgerechtigkeit im Einzelfall erreicht werden. Das erfordert eine Analyse und Bewertung der Interessenlage beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen hat sich im Rahmen des in vergleichbaren Fällen etwa Üblichen zu halten und somit die Verkehrssitte und den Geschäftszweck zu berücksichtigen. Die Grenze der offenbaren Unbilligkeit ist bei Fehlern erreicht, die sich im Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen. (T5) Veröff: SZ 2003/123 TE OGH 2012-07-25 9 ObA 79/11z Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-06-24 9 ObA 26/15m Vgl auch; Beisatz: Ob ‑ ausgehend von allenfalls konkret getroffenen Vereinbarungen ‑ ein direkter Anspruch des nachgeordneten Arztes gegen den Abteilungsleiter besteht, wenn ihm ein Anteil an den ärztlichen Honoraren vorenthalten wird, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, deren Beurteilung regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T6)Vgl auch; Beisatz: Ob ‑ ausgehend von allenfalls konkret getroffenen Vereinbarungen ‑ ein direkter Anspruch des nachgeordneten Arztes gegen den Abteilungsleiter besteht, wenn ihm ein Anteil an den ärztlichen Honoraren vorenthalten wird, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, deren Beurteilung regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. (T6) TE OGH 2018-10-24 8 ObA 55/18y Auch; nur: Der Rechtsträger des Krankenhauses hebt die Gebühren der Sonderklasse als eigenen im Gesetz festgelegten Anspruch ein. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107349
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.