RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107605 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl4Ob87/97s; 9Ob76/99p; 2Ob207/99a; 2Ob112/98d; 6Ob182/99d; 8Ob192/99i; 9Ob20/00g; 7Ob49/01h; 10Ob19/01v; 9Ob238/01t; 1Ob169/02p; 10Ob98/02p; 7Ob125/03p; 6Ob73/04k; 3Ob106/05t; 2Ob78/06v; 6Ob162/05z; 6Ob182/09x; 9Ob60/09b; 1Ob62/11s; 1Ob216/11p; 6Ob215/11b; 3Ob8/14v; 3Ob168/14y; 9Ob77/15m; 7Ob175/16k; 10Ob8/18a; 3Ob107/20m; 9Ob99/22g; 3Ob193/22m; 9Ob54/23s; 4Ob109/24v; 4Ob19/24h; 2Ob77/25z NormPGH §1 PHG §2 PHG §5 RechtssatzJede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage (hier: Produktionsfehler, wenn die Verschlussschraube beim Öffnen einer Mineralwasserflasche weggeschleudert wird). EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-08 4 Ob 87/97s Veröff: SZ 70/61 TE OGH 1999-04-14 9 Ob 76/99p Auch; nur: Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. (T1) Beisatz: Hier: Futtermittel für Ferkel. (T2) TE OGH 1999-08-26 2 Ob 207/99a Auch; nur: Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. (T3) TE OGH 1999-09-23 2 Ob 112/98d nur T3 TE OGH 1999-12-15 6 Ob 182/99d Vgl TE OGH 2000-05-11 8 Ob 192/99i Veröff: SZ 73/78 TE OGH 2000-09-06 9 Ob 20/00g nur: Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. (T4) TE OGH 2001-03-30 7 Ob 49/01h Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung berechtigter Sicherheitserwartungen ist jener des Inverkehrbringens. Ein fehlerfrei in den Verkehr gebrachtes Produkt bleibt ungeachtet späterer Entwicklungen ein für allemal fehlerfrei im Sinne des Gesetzes. (T5) Veröff: SZ 74/62 TE OGH 2001-10-30 10 Ob 19/01v Beisatz: Hier: Explosion einer Fruchtsaftflasche. (T6) TE OGH 2001-10-24 9 Ob 238/01t Beisatz: Hier: Explosion einer Mineralwasserflasche. (T7) TE OGH 2002-09-30 1 Ob 169/02p Beisatz: Hier: Rollbare Raumtrenner, die beim Verschieben leicht kippen. (T8) TE OGH 2002-10-22 10 Ob 98/02p Auch; nur: Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. (T9) Beisatz: Fehlerhaft im Sinne des PHG ist ein Produkt, das nicht einmal für jenen Gebrauch, der im Rahmen der Zweckwidmung des Erzeugers liegt, die erforderliche Sicherheit bietet, die ein durchschnittlicher Verbraucher oder Benützer erwarten darf und erwartet. (T10) TE OGH 2003-10-01 7 Ob 125/03p Auch; nur: Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. (T11) Beis wie T7 TE OGH 2004-09-23 6 Ob 73/04k Auch TE OGH 2005-07-27 3 Ob 106/05t nur T1 TE OGH 2006-10-19 2 Ob 78/06v Auch; Beisatz: Nach Maßgabe der §§ 1 und 2 PHG hat jeder, der durch ein fehlerhaftes Produkt einen Körperschaden oder Sachschaden erleidet, demnach auch der außerhalb der Absatzkette stehende Dritte („innocent bystander"), Anspruch auf Schadenersatz gegen den Hersteller des Produktes. (T12)Auch; Beisatz: Nach Maßgabe der Paragraphen eins und 2 PHG hat jeder, der durch ein fehlerhaftes Produkt einen Körperschaden oder Sachschaden erleidet, demnach auch der außerhalb der Absatzkette stehende Dritte („innocent bystander"), Anspruch auf Schadenersatz gegen den Hersteller des Produktes. (T12) Veröff: SZ 2006/160 TE OGH 2007-06-21 6 Ob 162/05z Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Holzlasur war entgegen der Darbietung nicht oder nur sehr eingeschränkt für den erwarteten Holzschutz im Außenbereich geeignet. (T13) Veröff: SZ 2007/98 TE OGH 2009-11-12 6 Ob 182/09x Vgl auch; nur T3; Bem: Hier: Querschnittsgelähmter erlitt bei Benützung einer Infrarotwärmekabine Verbrennungen. (T14) TE OGH 2010-06-30 9 Ob 60/09b nur T9; Beis wie T7; Veröff: SZ 2010/77 TE OGH 2011-04-28 1 Ob 62/11s nur T1; Beis wie T5 nur: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung berechtigter Sicherheitserwartungen ist jener des Inverkehrbringens. (T15) Beisatz: Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation. (T16) TE OGH 2011-11-24 1 Ob 216/11p Vgl auch; nur: Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. (T17) Beis wie T15; Beisatz: Hier: Personenaufzug mit selbstschließender Tür. (T18) TE OGH 2012-09-13 6 Ob 215/11b Beisatz: Die Fehlerhaftigkeit eines gefährlichen Produkts beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Zeitpunkt seines Inverkehrbringens. Bei Serienprodukten bedeutet dies, dass immer auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem das jeweilige schadensstiftende Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einführung der Serie. (T19) Beisatz: Hier: Explosionsartiges Zerbersten einer gläsernen Tafelwasserflasche. (T20) Veröff: SZ 2012/88 TE OGH 2014-04-08 3 Ob 8/14v Auch TE OGH 2014-10-22 3 Ob 168/14y Vgl; Beis T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine. (T21) TE OGH 2016-07-26 9 Ob 77/15m Auch; nur 17; Beisatz: Hier: Wasserrutsche. (T22) TE OGH 2016-11-30 7 Ob 175/16k Auch; nur T11; Veröff: SZ 2016/132 TE OGH 2018-02-20 10 Ob 8/18a Auch; nur T3; Beisatz: Ebenfalls eine Rechtsfrage betrifft die Beurteilung, ob das Produkt aufgrund ungenügender Warnhinweise fehlerhaft ist, weil die Gebrauchsinformation für Laien nicht genügend verständlich ist. (T23) TE OGH 2020-11-04 3 Ob 107/20m Beis wie T17; Beisatz: Hier: Müsliriegel. (T24) TE OGH 2022-11-24 9 Ob 99/22g Vgl; Beisatz: Hier: Sektflasche. (T25) TE OGH 2022-12-15 3 Ob 193/22m Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Unterdachbahn. (T26) TE OGH 2023-10-18 9 Ob 54/23s vgl; nur T17 Beisatz: Hier: Hüftprothese. (T27) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 109/24v Beisatz wie T10 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 19/24h Beisatz wie T5; Beisatz wie T19 TE OGH 2025-11-18 2 Ob 77/25z vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen zu Art 9 lit a der Produkthaftungsrichtlinie (RL 85/374/EWG). (T28)vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen zu Artikel 9, Litera a, der Produkthaftungsrichtlinie (RL 85/374/EWG). (T28) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107605
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.