RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107606 Entscheidungsdatum22.10.2024 Geschäftszahl4Ob87/97s; 9Ob20/00g; 1Ob62/00z; 8Ob183/00w; 7Ob49/01h; 10Ob19/01v; 1Ob169/02p; 10Ob98/02p; 7Ob245/02h; 7Ob125/03p; 6Ob7/03b; 6Ob272/03y; 6Ob73/04k; 3Ob106/05t; 8Ob126/09a; 8Ob14/11h; 1Ob62/11s; 1Ob216/11p; 8Ob21/11p; 7Ob31/13d; 3Ob168/14y; 9Ob59/15i; 3Ob15/16a; 3Ob139/16m; 4Ob61/20d; 3Ob107/20m; 5Ob152/21w; 8Ob169/22v; 5Ob224/23m; 4Ob109/24v; 4Ob19/24h NormPHG §5 RechtssatzBei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts, begründet. Beim Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft (hier: Produktionsfehler, wenn die Verschlussschraube beim Öffnen einer Mineralwasserflasche weggeschleudert wird). EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-08 4 Ob 87/97s Veröff: SZ 70/61 TE OGH 2000-09-06 9 Ob 20/00g Auch; nur: Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Beim Produktionsfehler entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. (T1) TE OGH 2000-10-06 1 Ob 62/00z nur: Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft. (T2) Veröff: SZ 73/151 TE OGH 2000-12-21 8 Ob 183/00w nur T2 TE OGH 2001-03-30 7 Ob 49/01h Veröff: SZ 74/62 TE OGH 2001-10-30 10 Ob 19/01v TE OGH 2002-09-30 1 Ob 169/02p Beisatz: Hier: Instruktionsfehler. (T3) TE OGH 2002-10-22 10 Ob 98/02p Auch; nur: Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts, begründet. Beim Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft. (T4) Beisatz: Ein Produktionsfehler macht das Produkt fehlerhaft im Sinn des PHG, weil der Benützer mit Recht erwarten war, dass keines von mehreren hergestellten Produkten gegenüber einem anderen einen Mangel aufweist, der die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt (JBl 1996, 188). (T5) TE OGH 2002-11-13 7 Ob 245/02h Auch; nur T2 TE OGH 2003-10-01 7 Ob 125/03p Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist der beklagten Partei weder ein Konstruktions-, Produktions- noch Instruktionsfehler anzulasten. (T6) Beisatz: Hier: Explosion einer Mineralwasserflasche. (T7) TE OGH 2004-02-19 6 Ob 7/03b Auch; nur T2 TE OGH 2004-05-27 6 Ob 272/03y Vgl auch; nur T2 TE OGH 2004-09-23 6 Ob 73/04k Auch TE OGH 2005-07-27 3 Ob 106/05t nur: Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts, begründet. (T8) TE OGH 2010-05-19 8 Ob 126/09a Auch; nur: Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. (T9) Beisatz: Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn ein Produkt schon in seiner Konzeption unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Erforderlich sind die Sicherheitsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern. Der maßgebende Stand der Wissenschaft und Technik darf dabei nicht mit Branchenüblichkeit gleichgesetzt werden, denn die in der jeweiligen Branche tatsächlich praktizierten Sicherheitsvorkehrungen können durchaus hinter der technischen Entwicklung und damit hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben. Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgebenden Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, so ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf. Ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstäben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilen. (T10) TE OGH 2011-02-22 8 Ob 14/11h Auch; nur T9; nur T2 TE OGH 2011-04-28 1 Ob 62/11s nur T8 TE OGH 2011-11-24 1 Ob 216/11p nur T2; Beisatz: Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund. (T11) TE OGH 2012-02-28 8 Ob 21/11p Auch; Beisatz: Hier: Schalthebel eines Traktors, der in einer Zwischenposition hängen bleiben kann. (T12) TE OGH 2013-07-03 7 Ob 31/13d Vgl auch TE OGH 2014-10-22 3 Ob 168/14y Auch; nur T1; nur T2; nur T8; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine. (T13) TE OGH 2015-10-28 9 Ob 59/15i Auch; nur T8; nur T9; Beisatz: Die berechtigten Sicherheitserwartungen werden auch durch den Stand der Technik konkretisiert. (T14) Beisatz: Werden gesetzliche Sicherheitsvorschriften, die der Produktsicherheit dienen, nicht eingehalten, liegt ein Produktfehler vor. (T15) TE OGH 2016-02-17 3 Ob 15/16a Auch; nur T2; Beisatz: Unzureichende Hinweise auf die mit seiner Verwendung, insbesondere für die Augen, verbundenen Gefahren. (T16) TE OGH 2016-10-18 3 Ob 139/16m Auch TE OGH 2020-05-20 4 Ob 61/20d TE OGH 2020-11-04 3 Ob 107/20m Vgl TE OGH 2021-09-16 5 Ob 152/21w TE OGH 2023-11-17 8 Ob 169/22v vgl; Beisatz nur wie T10: Die Motorsense mit dem Dreizahnmesser entsprach selbst weder bei ihrem Inverkehrbringen noch später dem Stand der Technik. Die Enttäuschung der Sicherheitserwartung war damit schon in ihrem technischen Konzept begründet und ist daher (auch) von einem Konstruktionsfehler auszugehen (T17) TE OGH 2024-05-28 5 Ob 224/23m nur T2; nur T4 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 109/24v Beisatz wie T15 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 19/24h Beisatz wie T15: Hier: Zu Instruktionsfehler iZm einer Gebrauchsinformation für eine Humanarzneispezialität („Hustensaft“) mit Ausführungen zu Art 59 Abs 1 lit c der RL 2001/83/EG, § 16 AMG und § 11 Abs 2 GebrauchsinformationsVO 2008. (T18)Beisatz wie T15: Hier: Zu Instruktionsfehler iZm einer Gebrauchsinformation für eine Humanarzneispezialität („Hustensaft“) mit Ausführungen zu Artikel 59, Absatz eins, Litera c, der RL 2001/83/EG, Paragraph 16, AMG und Paragraph 11, Absatz 2, GebrauchsinformationsVO 2008. (T18) Anm: Vgl RS0135247.Anmerkung, Vgl RS0135247. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107606
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