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{'item': '4Ob87/97s; 10Ob399/97t; 1Ob53/98w; 8Ob192/99i; 1Ob62/00z; 7Ob49/01h; 10Ob19/01v; 3Ob71/02s; 1Ob169/02p; 7Ob245/02h; 7Ob125/03p; 6Ob7/03b; 1O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107610 Entscheidungsdatum22.10.2024 Geschäftszahl4Ob87/97s; 10Ob399/97t; 1Ob53/98w; 8Ob192/99i; 1Ob62/00z; 7Ob49/01h; 10Ob19/01v; 3Ob71/02s; 1Ob169/02p; 7Ob2

§ 5

Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. Wohl aber ist ein sozial übliches Verhalten - wie zB die Angewohnheit, Bleistiftenden in den Mund zu nehmen oder Sitzhocker als Trittfläche zu benutzen - für den Unternehmer ohne weiteres vorhersehbar. Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, so lange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt.Die nach Paragraph 5, PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird,

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. Wohl aber ist ein sozial übliches Verhalten - wie zB die Angewohnheit, Bleistiftenden in den Mund zu nehmen oder Sitzhocker als Trittfläche zu benutzen - für den Unternehmer ohne weiteres vorhersehbar. Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, so lange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt. EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-08 4 Ob 87/97s Veröff: SZ 70/61 TE OGH 1998-04-28 10 Ob 399/97t nur: Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird,

§ 5

Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen, wohl aber für ein sozial übliches Verhalten. (T1) Beisatz: Hier: Der Einsatz eines Mountainbike-Lenkers im Rennsport ist für den Hersteller vorhersehbar. (T2)nur: Die nach Paragraph 5, PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird,

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen, wohl aber für ein sozial übliches Verhalten. (T1) Beisatz: Hier: Der Einsatz eines Mountainbike-Lenkers im Rennsport ist für den Hersteller vorhersehbar. (T2) Beisatz: Die berechtigte Sicherheitserwartung stellt nicht nur auf den durchschnittlichen Verbraucher ab, sondern es kommt diesbezüglich auf den Erwartungshorizont der produktspezifischen Verbraucher an (hier: Wettkampfsportler). (T3) TE OGH 1998-11-24 1 Ob 53/98w nur: Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, so lange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt. (T4) TE OGH 2000-05-11 8 Ob 192/99i nur: Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird,

§ 5

Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. (T5)nur: Die nach Paragraph 5, PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird,

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. (T5) Veröff: SZ 73/78 TE OGH 2000-10-06 1 Ob 62/00z nur T5; nur: Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, so lange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt. (T6) Beisatz: Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll. Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen. (T7) Veröff: SZ 73/151 TE OGH 2001-03-30 7 Ob 49/01h nur: Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. (T8)nur: Die nach Paragraph 5, PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. (T8) Veröff: SZ 74/62 TE OGH 2001-10-30 10 Ob 19/01v nur T5; nur T6; Beis wie T7 TE OGH 2002-09-19 3 Ob 71/02s nur: Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. (T9) Beisatz: Ob die maßgebenden Sicherheitserwartungen im Einzelfall erfüllt sind, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T10) TE OGH 2002-09-30 1 Ob 169/02p nur T4; nur T5; nur T6; Beis wie T7 TE OGH 2002-11-13 7 Ob 245/02h Auch; nur T8 TE OGH 2003-10-01 7 Ob 125/03p Auch; nur T8; Beisatz: Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T11) TE OGH 2004-02-19 6 Ob 7/03b nur T5 TE OGH 2005-06-24 1 Ob 116/05y nur T5; Beis wie T7 nur: Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll. (T11a) Beisatz: Ob und welche Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalls. (T12) Beisatz: Hier: Feuerwerksrakete (kein Instruktionsfehler). (T13) TE OGH 2009-10-22 3 Ob 171/09g nur T5 TE OGH 2010-06-30 9 Ob 60/09b nur: Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird,

§ 5

Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. (T14)nur: Die nach Paragraph 5, PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird,

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. (T14) Beisatz: Hier: Einfrieren einer Mineralwasserflasche in teilentleertem Zustand in einem Gefrierfach und anschließendes Einstellen der Flasche in den normalen Kühlbereich des Kühlschranks. (T15) Veröff: SZ 2010/77 TE OGH 2011-04-28 1 Ob 62/11s nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation. (T16) TE OGH 2011-11-24 1 Ob 216/11p nur T1; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund. (T17) TE OGH 2012-02-28 8 Ob 21/11p Auch; Beisatz: Hier: Schalthebel eines Traktors, der in einer Zwischenposition hängen bleiben kann. (T17a) Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T17" auf (T17a) - Oktober 2012 (T17b) TE OGH 2012-09-13 6 Ob 215/11b Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats stellt es auch in Österreich kein sozialunübliches Verhalten dar, wenn ein Verbraucher eine teilentleerte, mit einem kohlensäurehaltigem Getränk gefüllte Glasflasche unabsichtlich hart auf festem Boden abstellt oder aus geringer Höhe auf diesen fallen lässt, sie umstößt oder stark beziehungsweise kräftig, nicht aber mit unüblich hoher Krafteinwirkung an einen festen Gegenstand anstößt. (T18) Veröff: SZ 2012/88 TE OGH 2014-04-08 3 Ob 8/14v Auch; Beis wie T10 TE OGH 2014-10-22 3 Ob 168/14y Auch; Beisatz: Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine. (T19) TE OGH 2016-07-26 9 Ob 77/15m Auch; nur T14; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Wasserrutsche. (T20) TE OGH 2019-12-19 4 Ob 230/19f Beis wie T10 TE OGH 2020-06-29 8 Ob 35/20k Beis wie T10; Beis wie T12 TE OGH 2021-09-16 5 Ob 152/21w Vgl; Beis nur wie T10; Beis nur wie T12 TE OGH 2022-11-24 9 Ob 99/22g Vgl; Beisatz: Hier: Sektflasche. (T21) TE OGH 2024-05-28 5 Ob 224/23m Beisatz wie T10; Beisatz wie T12; nur T14 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 19/24h vgl; Beisatz: Hier: tödliche Überdosierung bei Hustensaft. (T22) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107610

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.