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OGH Rechtssatz RS0107384 (4Ob89/97k u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107384 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl4Ob89/97k; 8Ob200/02y; 3Ob108/03h; 9Ob139/04p; 2Ob260/05g; 4Ob149/06z; 10Ob50/23k NormABGB §880a B ABGB §1014 ABGB §1358 KO §16 KO §54 Abs2 RechtssatzDie Bank, die auf Grund der von ihr ausgestellten Bankgarantie Zahlung an einen begünstigten Gläubiger geleistet hat, kann beim Schuldner - hier beim Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Schuldners - gemäß § 1358 ABGB Rückgriff nehmen.Die Bank, die auf Grund der von ihr ausgestellten Bankgarantie Zahlung an einen begünstigten Gläubiger geleistet hat, kann beim Schuldner - hier beim Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Schuldners - gemäß Paragraph 1358, ABGB Rückgriff nehmen.

EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-08 4 Ob 89/97k TE OGH 2003-03-20 8 Ob 200/02y Beisatz: Bei Inanspruchnahme durch den Begünstigten gebührt dem Garanten ein Aufwandersatzanspruch nach § 1014 ABGB. (T1); Beisatz: Ist der Garantieauftraggeber insolvent, und wurde die Garantie vor Konkurseröffnung gelegt, steht der zahlenden Bank der Aufwandersatzanspruch gegen den Gemeinschuldner nur als Konkursforderung zu, selbst dann, wenn die Zahlung erst nach Konkurseröffnung erfolgte, weil schon mit Eröffnung der Garantie ein aufschiebend bedingter Anspruch (§ 16 KO) entstand. (T2)Beisatz: Bei Inanspruchnahme durch den Begünstigten gebührt dem Garanten ein Aufwandersatzanspruch nach Paragraph 1014, ABGB. (T1); Beisatz: Ist der Garantieauftraggeber insolvent, und wurde die Garantie vor Konkurseröffnung gelegt, steht der zahlenden Bank der Aufwandersatzanspruch gegen den Gemeinschuldner nur als Konkursforderung zu, selbst dann, wenn die Zahlung erst nach Konkurseröffnung erfolgte, weil schon mit Eröffnung der Garantie ein aufschiebend bedingter Anspruch (Paragraph 16, KO) entstand. (T2) TE OGH 2003-11-26 3 Ob 108/03h Vgl; Beisatz: Der Garant, der die Gewähr für die Leistung eines Dritten übernommen hat, kann sich trotz fehlender Akzessorietät auf §1358 ABGB berufen, wenn er mit seiner Garantieleistung die Schuld des Dritten tilgt. (T3) TE OGH 2005-04-06 9 Ob 139/04p Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2006-06-29 2 Ob 260/05g TE OGH 2006-11-21 4 Ob 149/06z Auch; Beisatz: Der Aufwandersatzanspruch des Garanten gründet sich im Regelfall auf § 1014 oder § 1358 ABGB. (T4); Veröff: SZ 2006/168Auch; Beisatz: Der Aufwandersatzanspruch des Garanten gründet sich im Regelfall auf Paragraph 1014, oder Paragraph 1358, ABGB. (T4); Veröff: SZ 2006/168 TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/23k vgl; Beisatz nur wie T1 Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T5)Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107384

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.