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{'item': '5Ob108/97m; 5Ob180/99b; 5Ob185/01v; 5Ob207/04h; 5Ob175/05d; 5Ob198/07i; 5Ob206/08t; 5Ob153/10a; 5Ob49/15i; 5Ob78/16f; 5Ob45/17d; 5Ob145/19p;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107975 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl5Ob108/97m; 5Ob180/99b; 5Ob185/01v; 5Ob207/04h; 5Ob175/05d; 5Ob198/07i; 5Ob206/08t; 5Ob153/10a; 5Ob49/15i; 5Ob78/16f; 5Ob45/17d; 5Ob145/19p; 5Ob156/23m; 5Ob33/25a NormGBG §94 Abs1 Z2 C RechtssatzFür die Versagung der Eintragungsbewilligung genügt es, wenn die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist (SZ 21/22). Dabei muss, weil dem Grundbuchsrichter beziehungsweise Rechtspfleger Beweisaufnahmen durch Zeugen, Sachverständige oder persönlicher Augenschein verwehrt sind, mit einer kursorischen Feststellung und Überprüfung der "Bedenken" im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG das Auslagen gefunden werden. Die Vermutung, dass jeder erwachsene Mensch voll handlungsfähig ist, daneben aber auch Gründe der Rechtssicherheit gebieten es, die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen auf maximal ein Jahr vor dem Bestellungsakt auszudehnen, sofern nicht konkrete Belege für einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorliegen.Für die Versagung der Eintragungsbewilligung genügt es, wenn die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist (SZ 21/22). Dabei muss, weil dem Grundbuchsrichter beziehungsweise Rechtspfleger Beweisaufnahmen durch Zeugen, Sachverständige oder persönlicher Augenschein verwehrt sind, mit einer kursorischen Feststellung und Überprüfung der "Bedenken" im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG das Auslagen gefunden werden. Die Vermutung, dass jeder erwachsene Mensch voll handlungsfähig ist, daneben aber auch Gründe der Rechtssicherheit gebieten es, die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen auf maximal ein Jahr vor dem Bestellungsakt auszudehnen, sofern nicht konkrete Belege für einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorliegen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-08 5 Ob 108/97m TE OGH 1999-09-14 5 Ob 180/99b Beisatz: Hier: Wegen des Zeitraums von nur einer Woche zwischen Abschluss des Schenkungsvertrages und Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für die Geschenkgeberin beachtliche Bedenken an der Handlungsfähigkeit der Betroffenen. (T1) TE OGH 2001-11-13 5 Ob 185/01v Auch; Beisatz: Die beschränkte Prüfungsmöglichkeit und -befugnis des Grundbuchsrichters lässt es nicht zu, Umstände wahrzunehmen, mit denen der Eintragungsgegner die Rechtsbeständigkeit einer formell rechtskräftigen Zuschlagserteilung in Frage stellt. (T2) TE OGH 2004-10-29 5 Ob 207/04h nur: Die Vermutung, dass jeder erwachsene Mensch voll handlungsfähig ist, daneben aber auch Gründe der Rechtssicherheit gebieten es, die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen auf maximal ein Jahr vor dem Bestellungsakt auszudehnen, sofern nicht konkrete Belege für einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorliegen. (T3) TE OGH 2005-11-29 5 Ob 175/05d nur: Für die Versagung der Eintragungsbewilligung genügt es, wenn die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist (SZ 21/22). Dabei muss, weil dem Grundbuchsrichter beziehungsweise Rechtspfleger Beweisaufnahmen durch Zeugen, Sachverständige oder persönlicher Augenschein verwehrt sind, mit einer kursorischen Feststellung und Überprüfung der "Bedenken" im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG das Auslagen gefunden werden. (T4)nur: Für die Versagung der Eintragungsbewilligung genügt es, wenn die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist (SZ 21/22). Dabei muss, weil dem Grundbuchsrichter beziehungsweise Rechtspfleger Beweisaufnahmen durch Zeugen, Sachverständige oder persönlicher Augenschein verwehrt sind, mit einer kursorischen Feststellung und Überprüfung der "Bedenken" im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG das Auslagen gefunden werden. (T4) Beisatz: Die Indizwirkung in Richtung einer Einschränkung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Betroffenen, die nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG beachtlich sein kann, hängt aber nicht davon ab, ob für den Betroffenen gerade dringende Angelegenheiten zu erledigen sind oder nicht. (T5)Beisatz: Die Indizwirkung in Richtung einer Einschränkung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Betroffenen, die nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG beachtlich sein kann, hängt aber nicht davon ab, ob für den Betroffenen gerade dringende Angelegenheiten zu erledigen sind oder nicht. (T5) TE OGH 2007-09-18 5 Ob 198/07i TE OGH 2008-10-21 5 Ob 206/08t Beisatz: Die Überprüfung des Eintragungshindernisses muss objektiv möglich sein. (T6) Beisatz: Entsprechende Verdachtsmomente sind auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht (nur) auf eine Eintragung im Grundbuch, sondern beispielsweise (auch) auf den Inhalt von Pflegschaftsakten stützen, der auch objektiv überprüfbar ist. (T7) Beisatz: War die Antragstellerin, für die bereits ein Sachwalter zu ihrer Vertretung vor Gerichten bestellt war, bei Einbringung des Grundbuchsgesuchs nicht durch ihren Sachwalter vertreten und auch der einschreitende Notar nicht von diesem bevollmächtigt, dann folgen daraus Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sowie die Rekurslegitimation der Antragstellerin trotz „antragsgemäßer Bewilligung" des Grundbuchsgesuchs durch das Erstgericht. (T8)Beisatz: War die Antragstellerin, für die bereits ein Sachwalter zu ihrer Vertretung vor Gerichten bestellt war, bei Einbringung des Grundbuchsgesuchs nicht durch ihren Sachwalter vertreten und auch der einschreitende Notar nicht von diesem bevollmächtigt, dann folgen daraus Bedenken im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG sowie die Rekurslegitimation der Antragstellerin trotz „antragsgemäßer Bewilligung" des Grundbuchsgesuchs durch das Erstgericht. (T8) Beisatz: Dass bei dem an der Vertragserrichtung mitwirkenden Notar möglicherweise keine Zweifel an der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit einer Vertragspartei vorlagen, kann „Bedenken" im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht schlechthin ausschließen. (T9)Beisatz: Dass bei dem an der Vertragserrichtung mitwirkenden Notar möglicherweise keine Zweifel an der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit einer Vertragspartei vorlagen, kann „Bedenken" im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG nicht schlechthin ausschließen. (T9) TE OGH 2010-12-02 5 Ob 153/10a nur ähnlich T3 TE OGH 2015-03-24 5 Ob 49/15i Auch; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2016-05-18 5 Ob 78/16f Vgl auch TE OGH 2017-04-04 5 Ob 45/17d Auch; Beisatz: Hier: Abgabe einer Löschungserklärung betreffend ein Belastungs ‑ und Veräußerungsverbot durch eine Verbotsberechtigte zu einem Zeitpunkt, als für diese ein Sachwalter bestellt war. (T10) TE OGH 2019-09-24 5 Ob 145/19p Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59. (T11)Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem 2. ErwSchG, BGBl römisch eins 2017/59. (T11) TE OGH 2023-09-28 5 Ob 156/23m Beisatz wie T9 TE OGH 2025-06-03 5 Ob 33/25a nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.