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{'item': ['5Ob2423/96a', '5Ob213/98d', '5Ob177/00s', '5Ob30/00y', '5Ob301/02d', '5Ob179/04s', '5Ob267/04g', '5Ob255/04t', '5Ob175/06f', '5Ob189/07s',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107157 Entscheidungsdatum08.04.1997 Geschäftszahl5Ob2423/96a; 5Ob213/98d; 5Ob177/00s; 5Ob30/00y; 5Ob301/02d; 5Ob179/04s; 5Ob267/04g; 5Ob255/04t; 5Ob175/06f; 5Ob189/07s; 5Ob66/10g; 5Ob129/14b; 5Ob54/15z; 5Ob55/15x; 5Ob42/18i NormAußStrG 2005 §62 Abs1 B1d10; WEG 1975 idF 3.WÄG §19 Abs3 Z1; WEG 2002 §32 Abs5AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d10; WEG 1975 in der Fassung 3.WÄG §19 Abs3 Z1; WEG 2002 §32 Abs5 RechtssatzWie nun bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung, die im allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. (Hier: Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch die bauliche Anordnung der Liftanlage sowie ledigliche Nutzung zur Erreichung des Kellers - Waschraum und Trockenraum; von Tragung der Liftkosten, daher zu vier Fünftel ausgenommen). EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-08 5 Ob 2423/96a TE OGH 1999-02-09 5 Ob 213/98d Vgl; nur: Wie nun bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung. (T1); Beisatz: Die Anwendung billigen Ermessens setzt voraus, daß eine gesetzliche Möglichkeit zur Schaffung eines neuen Aufteilungsschlüssels überhaupt vorliegt. (T2) TE OGH 2000-07-13 5 Ob 177/00s nur: Wie nun bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung, die im allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. (T3) TE OGH 2000-07-13 5 Ob 30/00y nur T3 TE OGH 2003-01-21 5 Ob 301/02d Ähnlich TE OGH 2004-08-03 5 Ob 179/04s nur T3; Beisatz: Hier: § 32 Abs 5 WEG 2002 betreffend Kfz-Abstellplätze. (T4)nur T3; Beisatz: Hier: Paragraph 32, Absatz 5, WEG 2002 betreffend Kfz-Abstellplätze. (T4) TE OGH 2004-12-07 5 Ob 267/04g nur T3 TE OGH 2005-05-10 5 Ob 255/04t Beisatz: Grundsätzlich gilt bei Wohnungseigentümern von Erdgeschoßwohnungen, dass eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftbetriebskosten angezeigt ist, wenn sie den Aufzug im Wesentlichen nur für das Aufsuchen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller nutzen können. (T5) TE OGH 2006-12-14 5 Ob 175/06f nur T3; Beisatz: Hier: Die objektive Nutzungsmöglichkeit des Liftes durch den Antragsteller, um zu seinen Tiefgaragenplätzen zu gelangen, rechtfertigt wegen der Besonderheiten der Wohnungseigentumsanlage eine Änderung des Aufteilungsschlüssels für die Liftkosten nicht. (T6) TE OGH 2007-09-18 5 Ob 189/07s nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Hausbesorgerkosten, Kosten für Wasserkontrollen, Kaminüberprüfungen, Entrümpelung, Müllabfuhr-, Wasser- und Abwassergebühren sowie Kosten der Beleuchtung im Stiegenhaus und Kosten des dortigen Feuerlöschers. (T7) TE OGH 2010-04-20 5 Ob 66/10g Beisatz: Hier: Kellerraum im Zubehörwohnungseigentum. (T8) TE OGH 2014-10-23 5 Ob 129/14b Auch; Beisatz: In aller Regel ist eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftkosten angezeigt, wenn der Aufzug im Wesentlichen nur zum Erreichen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller genutzt werden kann. In diesen Fällen wird der betreffende Wohnungseigentümer zumeist um 4/5 von der Tragung der Lisftkosten befreit. (T9) TE OGH 2015-05-19 5 Ob 54/15z Auch; nur T3 TE OGH 2015-05-19 5 Ob 55/15x Auch TE OGH 2018-04-10 5 Ob 42/18i nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107157

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.