OGH Rechtssatz RS0107261 (2Ob45/97z u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107261 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl2Ob45/97z; 1Ob76/98b; 9Ob79/06t; 9Ob74/14v; 4Ob4/15i; 9Ob69/17p; 6Ob216/21i; 3Ob29/25y NormABGB §1315 IABGB §1315 römisch eins RechtssatzAus einem Verhalten des Besorgungsgehilfen ergibt sich dann seine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt und auch ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Besorgungsgehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend den fundamentalen Kenntnissen seines Tätigkeitsbereiches zu arbeiten.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-10 2 Ob 45/97z TE OGH 1998-09-29 1 Ob 76/98b Ähnlich; nur: Aus einem Verhalten des Besorgungsgehilfen ergibt sich dann seine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt. (T1) Beisatz: Dem Gehilfen selbst ist die Unkenntnis wichtiger Vorschriften (der einschlägigen Ö-Norm) anzulasten, weil ihm klar sein muss, dass angesichts der bekannten Gefahren alle denkbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen bzw zu überwachen sind, sodass der habituelle Zustand der Untüchtigkeit des Gehilfen zu bejahen ist. (T2) TE OGH 2007-08-08 9 Ob 79/06t TE OGH 2014-12-18 9 Ob 74/14v Beisatz: Die Frage einer deliktischen Haftung wegen habitueller Untüchtigkeit beauftragter Unternehmen kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T3) TE OGH 2015-03-24 4 Ob 4/15i Beis wie T3; Beisatz: Es kann also nicht generell ausgesprochen werden, dass der Verstoß gegen eine bestimmte Sorgfaltspflicht, etwa eine ÖNORM, Untüchtigkeit nach § 1315 ABGB indiziert. (T4)Beis wie T3; Beisatz: Es kann also nicht generell ausgesprochen werden, dass der Verstoß gegen eine bestimmte Sorgfaltspflicht, etwa eine ÖNORM, Untüchtigkeit nach Paragraph 1315, ABGB indiziert. (T4) TE OGH 2018-01-30 9 Ob 69/17p TE OGH 2022-08-29 6 Ob 216/21i Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 29/25y Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107261