OGH Rechtssatz RS0107635 (6Ob2352/96t)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107635 Entscheidungsdatum10.04.1997 Geschäftszahl6Ob2352/96t; 1Ob320/99m; 8Ob131/07h; 8Ob12/09m NormABGB §358 III; KO §44 Abs1ABGB §358 römisch drei; KO §44 Abs1 RechtssatzDer Treugeber kann im Konkurs seines Treuhänders die von diesem für den Treugeber angeschafften und gehaltenen Vermögenswerte verfolgen und aussondern, insbesondere also auch die aus einer Anlagebeteiligung erwachsenden Rechte.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-10 6 Ob 2352/96t Veröff: SZ 70/63 TE OGH 2000-02-22 1 Ob 320/99m Auch; Beisatz: Der Aussonderungsanspruch bezieht sich aber nur auf die Herausgabe dessen, was die Treuhänderin zur Befriedigung ihres Anspruchs auf Leistung eines Auseinandersetzungsguthabens aus dem Vermögen der KG erlangen sollte. (T1) TE OGH 2008-07-10 8 Ob 131/07h Auch TE OGH 2009-12-21 8 Ob 12/09m Vgl aber; Beisatz: Eine Vereinbarung, derzufolge die Verkäufer nach wirksamer Übertragung des verkauften Geschäftsanteils an einer GmbH den dafür gezahlten Kaufpreis für den Fall der Ausübung eines Rückverkaufsrechts des Käufers „treuhändig" für den Käufer halten und dabei das wirtschaftliche Risiko (etwa einer verlustbringenden Veranlagung) tragen sollen, gewährt dem Käufer im Konkurs der Verkäufer kein Aussonderungsrecht. Durch die Geltendmachung des Rückverkaufsrechts im Sinn des § 1071 ABGB entsteht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des (im Voraus festgelegten) Rückkaufpreises gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Die dargestellte Nebenabrede der Parteien rechtfertigt es nicht, die Forderungen gegen die Bank als den Verkäufern wirtschaftlich fremdes Vermögen anzusehen; sie kann daher keinen Aussonderungsgrund bilden. (T2);Vgl aber; Beisatz: Eine Vereinbarung, derzufolge die Verkäufer nach wirksamer Übertragung des verkauften Geschäftsanteils an einer GmbH den dafür gezahlten Kaufpreis für den Fall der Ausübung eines Rückverkaufsrechts des Käufers „treuhändig" für den Käufer halten und dabei das wirtschaftliche Risiko (etwa einer verlustbringenden Veranlagung) tragen sollen, gewährt dem Käufer im Konkurs der Verkäufer kein Aussonderungsrecht. Durch die Geltendmachung des Rückverkaufsrechts im Sinn des Paragraph 1071, ABGB entsteht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des (im Voraus festgelegten) Rückkaufpreises gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Die dargestellte Nebenabrede der Parteien rechtfertigt es nicht, die Forderungen gegen die Bank als den Verkäufern wirtschaftlich fremdes Vermögen anzusehen; sie kann daher keinen Aussonderungsgrund bilden. (T2);
Bem: Siehe auch RS0125600. (T3);
Veröff: SZ 2009/173