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{'item': ['10ObS86/97p', '6Ob258/06v', '6Ob210/07m']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.04.1997 Geschäftszahl10ObS86/97p; 6Ob258/06v; 6Ob210/07m NormABGB §154 Abs3 G;

§65

Abs1 Z1;

§77

Abs1 Z1;

§80Rechtssatz

Eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1

belastet zufolge der besonderen Kostentragungsvorschriften nach § 77 Abs 1 Z 1 und § 80

einen minderjährigen Kläger (auch im Falle des Prozessverlustes) nicht mit Prozesskosten. Wenn dies auch für die Anwaltskosten des auf Klägerseite tätig werdenden Rechtsanwaltes gilt, etwa weil sich dieser von Anfang an ausdrücklich als Vertreter der Mutter (und nicht des Minderjährigen selbst) deklariert, sodass auch bloß dieser gegenüber ein Honoraranspruch zu erwarten wäre, so bedarf es auch keiner ansonsten erforderlichen Vorwegbeurteilung der Erfolgsaussichten des vom Minderjährigen angestrengten Rechtsstreites (samt seiner Rechtsmittelerhebungen) und demnach keiner Klagsgenehmigung, um diesen vor eventuellen Prozessnachteilen (speziell aus kostenrechtlicher Sicht) zu bewahren (so schon 10 Ob S 2158/96t).Eine Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,

belastet zufolge der besonderen Kostentragungsvorschriften nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 80,

einen minderjährigen Kläger (auch im Falle des Prozessverlustes) nicht mit Prozesskosten. Wenn dies auch für die Anwaltskosten des auf Klägerseite tätig werdenden Rechtsanwaltes gilt, etwa weil sich dieser von Anfang an ausdrücklich als Vertreter der Mutter (und nicht des Minderjährigen selbst) deklariert, sodass auch bloß dieser gegenüber ein Honoraranspruch zu erwarten wäre, so bedarf es auch keiner ansonsten erforderlichen Vorwegbeurteilung der Erfolgsaussichten des vom Minderjährigen angestrengten Rechtsstreites (samt seiner Rechtsmittelerhebungen) und demnach keiner Klagsgenehmigung, um diesen vor eventuellen Prozessnachteilen (speziell aus kostenrechtlicher Sicht) zu bewahren (so schon 10 Ob S 2158/96t). EntscheidungstexteTE OGH 1997/04/15 10 ObS 86/97p TE OGH 2006/11/30 6 Ob 258/06v Vgl auch; Beisatz: Die Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach §§ 282, 154 Abs 3 ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach § 267 ABGB in Betracht kommt. (T1); Veröff: SZ 2006/181 Vgl auch; Beisatz: Die Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach Paragraphen 282, 154, Absatz 3, ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach Paragraph 267, ABGB in Betracht kommt. (T1); Veröff: SZ 2006/181 TE OGH 2007/09/13 6 Ob 210/07m Beisatz: Ein eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung erforderndes Prozessrisiko könnte nur im Entlohnungsanspruch des Vertreters des Pflegebefohlenen liegen. Ein derartiges Risiko besteht nicht, wenn kein Honoraranspruch des einschreitenden Rechtsanwaltes zu erwarten ist, etwa weil dieser für die Mutter (und nicht den Minderjährigen selbst) einschreitet oder der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfüllt. Eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klage ist nicht erforderlich, wenn der Sachwalter gegenüber dem Pflegschaftsgericht bindend erklärt, für die Prozessführung keine Belohnung zu beanspruchen. (T2) RechtssatznummerRS0107440

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.