V) als auch § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 1 BPGG (
7 EinstV) stellen auf das Fehlen einer Koordinierungsmöglichkeit ab; andernfalls wäre die "dauernde Bereitschaft" einer Pflegeperson im Fall der Stufe5 nicht erforderlich. Von den qualitativen Anforderungen geht jedoch die Stufe 6 insofern über die Stufe 5 hinaus, als bei Stufe 6 ausdrücklich auch auf die Nachtstunden sowie die Unverzüglichkeit der Maßnahme abgestellt wird. (T20)Vgl auch; Beisatz: Sowohl Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 5 in Verbindung mit Paragraph 6, EinstV) als auch Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 Ziffer eins, BPGG in Verbindung mit 7 EinstV) stellen auf das Fehlen einer Koordinierungsmöglichkeit ab; andernfalls wäre die "dauernde Bereitschaft" einer Pflegeperson im Fall der Stufe5 nicht erforderlich. Von den qualitativen Anforderungen geht jedoch die Stufe 6 insofern über die Stufe 5 hinaus, als bei Stufe 6 ausdrücklich auch auf die Nachtstunden sowie die Unverzüglichkeit der Maßnahme abgestellt wird. (T20) TE OGH 2002-11-26 10 ObS 374/02a Vgl auch; Beisatz: Die Annahme des Erfordernisses zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen und damit der Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson ist nicht gerechtfertigt, wenn die pflegebedürftige Person in der Lage ist, bei Bedarf mit Hilfe einer Rufvorrichtung (Alarmglocke) eine Betreuungsperson herbeizurufen und das (regelmäßige) Umbetten der Klägerin gegen Wundliegen nicht unkoordinierbar ist. (T21) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 210/02h Vgl auch; Beis wie T20 nur: Sowohl § 4 Abs 2 Stufe 5 (
V) als auch § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 1 BPGG (
V) stellen auf das Fehlen einer Koordinierungsmöglichkeit ab. (T22); Beis ähnlich wie T13 nur: Das Erfordernis der ständigen Beaufsichtigung, kann nicht darauf aufgebaut werden, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, das etwas passiert. (T23); Beisatz: Hier: Erfordernis der dauernden Bereitschaft. (T24)Vgl auch; Beis wie T20 nur: Sowohl Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 5 in Verbindung mit Paragraph 6, EinstV) als auch Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 Ziffer eins, BPGG in Verbindung mit Paragraph 7, EinstV) stellen auf das Fehlen einer Koordinierungsmöglichkeit ab. (T22); Beis ähnlich wie T13 nur: Das Erfordernis der ständigen Beaufsichtigung, kann nicht darauf aufgebaut werden, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, das etwas passiert. (T23); Beisatz: Hier: Erfordernis der dauernden Bereitschaft. (T24) TE OGH 2004-11-09 10 ObS 170/04d Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T23 TE OGH 2006-03-07 10 ObS 26/06f Vgl auch; Beis wie T21; Beisatz: Nun ist verständlich, dass ein Umlagern alle zwei Stunden auch in der Nacht mit einer intensiven Belastung der betreuenden Person einhergeht. Dies rechtfertigt aber nur ein Pflegegeld der Stufe 5 („außergewöhnlicher Pflegeaufwand"), solange die Betreuungsnotwendigkeit in mehr oder minder regelmäßigen Abständen auftritt, die voneinander noch in (hier) Zweistundenintervallen getrennt sind. (T25) TE OGH 2006-06-27 10 ObS 42/06h Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T23; Beisatz: Das Kriterium der „Regelmäßigkeit" bezieht sich nicht auf genau vorhersehbare Intervalle, bestünde doch sonst ein unüberbrückbarer Widerspruch zur Unkoordinierbarkeit. (T26) TE OGH 2006-08-17 10 ObS 39/06t Vgl auch; Beisatz: Die Möglichkeit der zeitlichen Koordination der Pflegeleistungen lässt einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 nicht scheitern, wenn eine Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich ist. (T27) TE OGH 2007-11-27 10 ObS 137/07f Auch; Beis wie T6; Beis wie T15; Beis wie T17; Veröff: SZ 2007/185 TE OGH 2016-05-10 10 ObS 33/16z Vgl auch; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T16 TE OGH 2025-07-10 10 ObS 58/25i Beisatz nur wie T7 TE OGH 2025-11-18 10 ObS 116/25v vgl TE OGH 2026-02-11 10 ObS 5/26x vgl; Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: Dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson auch während der Nacht zur Verhinderung von Stürzen beim Toilettengang erforderlich. (T28) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107442
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.