← Österreich

{'item': ['14Os26/97 (14Os27/97)', '14Os74/99 (14Os75/99)', '14Os12/05d (14Os13/05a)', '12Os23/07k', '12Os135/06d', '13Os136/09p', '13Os12/12g', '15Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107405 Entscheidungsdatum15.04.1997 Geschäftszahl14Os26/97 (14Os27/97); 14Os74/99 (14Os75/99); 14Os12/05d (14Os13/05a); 12Os23/07k; 12Os135/06d; 13Os136/09p;

§2

Abs1 Z4 litk;

§3

Abs1;

§3

Abs3;

§5Abs1; Tilg

G §4 Abs4 RechtssatzNach der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl 1996/762, geänderten Rechtslage kann die gesetzwidrige Nichtanwendung der §§ 31, 40 StGB schon vom Erstgericht - auf Antrag oder von Amts wegen - im Wege über das in § 410 StPO neue Fassung geregelte Verfahren zur Vermeidung eines tilgungsrechtlichen Nachteils für den Verurteilten (§ 4 Abs 4 TilgG) saniert werden, und zwar auch dann, wenn nach Prüfung der Voraussetzungen des § 31 a StGB hervorkommt, dass zu einer nachträglichen Strafmilderung (letztlich doch) kein Anlass besteht. In einem solchen Fall hat das Gericht (im kollegialgerichtlichen Verfahren der Dreirichtersenat - siehe § 13 Abs 3 neue Fassung beziehungsweise § 14 Abs 2 StPO) auszusprechen, dass auch unter Bedacht auf die erst nachträglich bekannt gewordene (oder übersehene), im Verhältnis des § 31 StGB stehende Verurteilung zu einer nachträglichen Milderung der spruchmäßig nunmehr als Zusatzstrafe zu deklarierenden Strafe kein Anlass besteht. Diesen Beschluss hat das Gericht gemäß §§ 2 Abs 1 Z 4 lit k, 3 Abs 1 und Abs 3

dem Strafregisteramt mitzuteilen. Eine Berichtigung des Strafregisters durch eine formlose Mitteilung im Sinne des § 5 Abs 1

kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. Eine Berichtigung hat zur Voraussetzung, dass die im Strafregister enthaltenen Angaben über eine Verurteilung unrichtig sind, also die Eintragung nicht mit dem Entscheidungsinhalt übereinstimmt. Ist aber der dokumentierte Entscheidungsinhalt selbst unrichtig, so bedarf es zunächst der prozessordnungsgemäßen korrigierenden Entscheidung eines zuständigen Richters (eben § 410 StPO; sonst §§ 33, 292; §§ 353 ff oder §§ 363a ff StPO).Nach der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl 1996/762, geänderten Rechtslage kann die gesetzwidrige Nichtanwendung der Paragraphen 31, 40, StGB schon vom Erstgericht - auf Antrag oder von Amts wegen - im Wege über das in Paragraph 410, StPO neue Fassung geregelte Verfahren zur Vermeidung eines tilgungsrechtlichen Nachteils für den Verurteilten (Paragraph 4, Absatz 4, TilgG) saniert werden, und zwar auch dann, wenn nach Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 31, a StGB hervorkommt, dass zu einer nachträglichen Strafmilderung (letztlich doch) kein Anlass besteht. In einem solchen Fall hat das Gericht (im kollegialgerichtlichen Verfahren der Dreirichtersenat - siehe Paragraph 13, Absatz 3, neue Fassung beziehungsweise Paragraph 14, Absatz 2, StPO) auszusprechen, dass auch unter Bedacht auf die erst nachträglich bekannt gewordene (oder übersehene), im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehende Verurteilung zu einer nachträglichen Milderung der spruchmäßig nunmehr als Zusatzstrafe zu deklarierenden Strafe kein Anlass besteht. Diesen Beschluss hat das Gericht gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera k,, 3 Absatz eins und Absatz 3,

dem Strafregisteramt mitzuteilen. Eine Berichtigung des Strafregisters durch eine formlose Mitteilung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,

kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. Eine Berichtigung hat zur Voraussetzung, dass die im Strafregister enthaltenen Angaben über eine Verurteilung unrichtig sind, also die Eintragung nicht mit dem Entscheidungsinhalt übereinstimmt. Ist aber der dokumentierte Entscheidungsinhalt selbst unrichtig, so bedarf es zunächst der prozessordnungsgemäßen korrigierenden Entscheidung eines zuständigen Richters (eben Paragraph 410, StPO; sonst Paragraphen 33, 292,; Paragraphen 353, ff oder Paragraphen 363 a, ff StPO). EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-15 14 Os 26/97 TE OGH 1999-06-22 14 Os 74/99 Vgl auch TE OGH 2005-04-05 14 Os 12/05d Auch; nur: Die gesetzwidrige Nichtanwendung der §§ 31, 40 StGB kann schon vom Erstgericht - auf Antrag oder von Amts wegen - im Wege über das in § 410 StPO geregelte Verfahren zur Vermeidung eines tilgungsrechtlichen Nachteils für den Verurteilten saniert werden. (T1)Auch; nur: Die gesetzwidrige Nichtanwendung der Paragraphen 31, 40, StGB kann schon vom Erstgericht - auf Antrag oder von Amts wegen - im Wege über das in Paragraph 410, StPO geregelte Verfahren zur Vermeidung eines tilgungsrechtlichen Nachteils für den Verurteilten saniert werden. (T1) TE OGH 2007-03-22 12 Os 23/07k Auch; nur T1 TE OGH 2007-09-27 12 Os 135/06d Vgl TE OGH 2010-01-14 13 Os 136/09p Vgl; Beisatz: Hier: Bedachtnahme auf eine erst nach dem angefochtenen Urteil in Rechtskraft erwachsene Verurteilung kann - in Ermangelung einer Strafneubemessung oder einer noch ausstehenden Berufungsentscheidung - nur im Weg eines in § 410 StPO geregelten Verfahrens erfolgen (WK-StGB - 2 § 31a Rz 11). (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Bedachtnahme auf eine erst nach dem angefochtenen Urteil in Rechtskraft erwachsene Verurteilung kann - in Ermangelung einer Strafneubemessung oder einer noch ausstehenden Berufungsentscheidung - nur im Weg eines in Paragraph 410, StPO geregelten Verfahrens erfolgen (WK-StGB - 2 Paragraph 31 a, Rz 11). (T2) TE OGH 2012-03-08 13 Os 12/12g Vgl auch TE OGH 2013-04-24 15 Os 102/12g Auch; Beisatz: Schon die bloße Feststellung der Tatsache, dass Verurteilungen zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehen, verlangt die Durchführung eines darauf bezogenen Verfahrens. Auch dann, wenn zu einer Reduktion der im Nach-Urteil verhängten Strafe letztlich keine Veranlassung besteht, ist sie nunmehr als Zusatzstrafe zu deklarieren und diese Tatsache dem Strafregisteramt mitzuteilen. (T3)Auch; Beisatz: Schon die bloße Feststellung der Tatsache, dass Verurteilungen zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehen, verlangt die Durchführung eines darauf bezogenen Verfahrens. Auch dann, wenn zu einer Reduktion der im Nach-Urteil verhängten Strafe letztlich keine Veranlassung besteht, ist sie nunmehr als Zusatzstrafe zu deklarieren und diese Tatsache dem Strafregisteramt mitzuteilen. (T3)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.