3R37/97a
RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000185 Entscheidungsdatum15.04.1997 Geschäftszahl3R37/97a NormZPO §65 Abs2 RechtssatzZur Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß § 65 Abs 2 ZPO das Prozeßgericht zuständig. Beim unzuständigen Gericht gemeinsam mit oder nach der Klage eingebrachte Verfahrenshilfeanträge sind nicht (wegen Aussichtslosigkeit) abzuweisen, sondern zurückzuweisen (entgegen OLG Wien 2 Nc 2/83, 2 R 55/84). Ist das Hauptverfahren bereits bei einem anderen Gericht anhängig, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurück-, sondern in analoger Anwendung des § 475 Abs 2 ZPO an dieses zu überweisen.Zur Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ZPO das Prozeßgericht zuständig. Beim unzuständigen Gericht gemeinsam mit oder nach der Klage eingebrachte Verfahrenshilfeanträge sind nicht (wegen Aussichtslosigkeit) abzuweisen, sondern zurückzuweisen (entgegen OLG Wien 2 Nc 2/83, 2 R 55/84). Ist das Hauptverfahren bereits bei einem anderen Gericht anhängig, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurück-, sondern in analoger Anwendung des Paragraph 475, Absatz 2, ZPO an dieses zu überweisen.
EntscheidungstexteTE OLG Wien 1997-04-15 3 R 37/97a