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{'item': '8Ob94/97z; 3Ob89/97b; 5Ob38/99w; 3Ob38/01m; 7Ob191/05x; 2Ob67/09f; 8Ob75/10b; 7Ob179/11s; 7Ob226/11b; 2Ob1/13f; 8Ob35/14a; 9Ob39/14x; 3Ob100

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107278 Entscheidungsdatum27.08.2024 Geschäftszahl8Ob94/97z; 3Ob89/97b; 5Ob38/99w; 3Ob38/01m; 7Ob191/05x; 2Ob67/09f; 8Ob75/10b; 7Ob179/11s; 7Ob226/11b; 2Ob1/13f; 8Ob35/14a; 9Ob39/14x; 3Ob100/15z; 3Ob235/15b; 7Ob186/16b; 1Ob193/17i; 10Ob7/18d; 10Ob11/19v; 6Ob92/24h NormABGB §140 Bd ABGB idF KindNamRÄG §231 BdABGB in der Fassung KindNamRÄG §231 Bd RechtssatzZahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungsverträge dienen der Vermögensbildung und können daher dem Unterhaltsbegehren der Kinder nicht entgegengehalten werden. EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-17 8 Ob 94/97z TE OGH 1997-05-21 3 Ob 89/97b TE OGH 1999-04-13 5 Ob 38/99w Vgl auch; nur: Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Lebensversicherungsverträge dienen der Vermögensbildung und können daher dem Unterhaltsbegehren nicht entgegengehalten werden. (T1) Beisatz: Hier: Ehefrau. (T2) TE OGH 2001-07-11 3 Ob 38/01m Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausgaben für private Altersvorsorge sind als Ausgaben zur Vermögensbildung nicht abzugsfähig. (T3) TE OGH 2005-12-14 7 Ob 191/05x Auch TE OGH 2009-12-18 2 Ob 67/09f Vgl auch TE OGH 2010-08-18 8 Ob 75/10b Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht. Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens bzw der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen. In diesem Sinn sind verpflichtende Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. Beiträge für private Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherungen sind hingegen im Allgemeinen nicht abzugsfähig. (T4) Beisatz: Da die staatliche Pensionsversicherung die Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht aufgegeben hat und grundsätzlich nur existenzsichernde Ausgaben von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind, stellen Beiträge zur privaten Pensionsvorsorge im Allgemeinen keine Abzugspost dar. (T5) Veröff: SZ 2010/98 TE OGH 2012-02-27 7 Ob 179/11s Auch; Beis wie T4 nur: Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht. (T6) Beisatz: Dies gilt etwa für Zahlungen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungen. (T7) Beisatz: Es besteht zur Zeit kein sachlich gerechtfertigter Grund, von der bisherigen Judikatur abzugehen, hat doch ‑ wie bereits in der Entscheidung 8 Ob 75/10b dargelegt wurde ‑ die staatliche Pensionsversicherung ihre Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht verloren. (T8) Beisatz: Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens und der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen. (T9) Beisatz: In diesem Sinn sind verpflichtende Beiträge zur gesetzlichen Kranken‑, Unfall‑ und Pensionsversicherung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden, Beiträge für private Unfall‑, Kranken‑ oder Lebensversicherungen sind hingegen im Allgemeinen nicht abzugsfähig (8 Ob 75/10b mwN). Ebenso bilden Leistungen für eine private Pensionsvorsorge grundsätzlich keine Abzugspost (3 Ob 38/01m, 8 Ob 75/10b). (T10) TE OGH 2012-01-25 7 Ob 226/11b Vgl auch; Beis wie T4 nur: Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht. Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens bzw der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen. (T11) TE OGH 2013-12-19 2 Ob 1/13f Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-04-28 8 Ob 35/14a Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Einzahlungen auf Bausparverträge können ebenso wie Prämienzahlungen auf Lebensversicherungen (auch wenn sie der Dienstgeber leistet) nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. (T12); Veröff: SZ 2014/45 TE OGH 2014-08-26 9 Ob 39/14x Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abzugsfähig sind Einzahlungen in eine betriebliche Vorsorgekasse oder der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten zur Erlangung einer höheren Pension, weil diese Zahlungen Zwecken der Vermögensbildung dienen. (T13) TE OGH 2015-11-18 3 Ob 100/15z Auch; Veröff: SZ 2015/124 TE OGH 2015-12-16 3 Ob 235/15b Auch; Beis wie T11 TE OGH 2016-11-30 7 Ob 186/16b Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2017-11-15 1 Ob 193/17i Beisatz: Hier: Bausparvertrag. (T14) TE OGH 2018-02-20 10 Ob 7/18d Vgl auch TE OGH 2019-03-26 10 Ob 11/19v Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2024-08-27 6 Ob 92/24h Beisatz wie T6; Beisatz wie T10 Beisatz: Kein Abzug für Rücklagenbildung eines möglichen künftigen unfallbedingten Mehrbedarfs, da die Invaliditätsentschädigung nach gefestigter Rechtsprechung dem pauschalen Ausgleich eines typischen Einkommensausfalls dient. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107278

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.