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{'item': '8Ob2170/96t; 8Ob16/00m; 6Ob95/04w; 5Ob281/08x; 4Ob111/12w; 2Ob108/13s; 10Ob8/23h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108175 Entscheidungsdatum28.03.2023 Geschäftszahl8Ob2170/96t; 8Ob16/00m; 6Ob95/04w; 5Ob281/08x; 4Ob111/12w; 2Ob108/13s; 10Ob8/23h NormEO §150 ABGB §480 ABGB §481 ABGB §523 Cd ABGB §1500 ZPO §266 B ZPO §272 C RechtssatzOffenkundige, nicht verbücherte Servituten müssen im Zwangsversteigerungsverfahren vom Ersteher nur nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt (vollendete Ersitzung; Schaffung der Offenkundigkeit) geschaffenen Ranges ohne beziehungsweise in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden. Stützt sich der Servitutsberechtigte als Kläger auf ein auf der vom jeweiligen Beklagten ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastendes Servitutsrecht, muss er behaupten und beweisen, dass die von ihm geltend gemachte Dienstbarkeit nach dem für sie geforderten Rang den in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger bzw einen in noch besseren Rang befindlichen Pfandgläubiger vorgeht, oder diesen zwar im Rang nachfolgt, doch im Meistbot Deckung gefunden hätte. Anders ist die Beweislast, wenn der Ersteher als klagende Partei die Freiheit der ersteigerten Liegenschaft von Servitutsrechten geltend macht. EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-17 8 Ob 2170/96t TE OGH 2000-09-07 8 Ob 16/00m Vgl; Beisatz: Der die Freiheit von einer Servitut geltend machende Kläger muss behaupten und beweisen, dass die von der Beklagten behauptete Dienstbarkeit entweder nicht entstanden ist oder dass rechtsvernichtende Tatsachen vorliegen. (T1) TE OGH 2005-06-23 6 Ob 95/04w Vgl auch; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T2) TE OGH 2009-02-10 5 Ob 281/08x Vgl; Beisatz: Im Fall der Zwangsversteigerung einer dienenden Liegenschaft ist der Rang der nicht verbücherten Dienstbarkeit ein hinzutretendes selbständiges Erfordernis für deren (Weiter-)Bestand. (T3); Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen. (T4); Bem: Hier: Schlechtgläubigkeit der Ersteherin beim Erwerb des Miteigentumsanteils (Wohnungseigentumsanteils) im Zwangsversteigerungsverfahren. (T5) TE OGH 2012-07-10 4 Ob 111/12w Vgl auch TE OGH 2014-03-28 2 Ob 108/13s Vgl; Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T6) TE OGH 2023-03-28 10 Ob 8/23h vgl; Beisatz nur wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108175

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.