RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108959 Entscheidungsdatum04.03.2025 Geschäftszahl9Bkd9/95; 12Bkd8/01; 4Bkd4/03; 11Bkd7/06; 9Bkd3/08; 20Ds14/20v; 23DS5/24y NormDSt 1990 §36 Abs2 RechtssatzDie vom Gesetz geforderte Zustimmung des Kammeranwaltes und des Disziplinarbeschuldigten kann unter sinngemäßer Anwendung des § 263 Abs 2 StPO nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, wobei Voraussetzung ist, dass der Disziplinarbeschuldigte über die ihm durch die Erweiterung des Einleitungsbeschlusses zur Last gelegte Tat gehört wurde und imstande war, seine Verteidigungsrechte auch hinsichtlich dieses erweiterten Tatbestandes auszuüben.Die vom Gesetz geforderte Zustimmung des Kammeranwaltes und des Disziplinarbeschuldigten kann unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 263, Absatz 2, StPO nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, wobei Voraussetzung ist, dass der Disziplinarbeschuldigte über die ihm durch die Erweiterung des Einleitungsbeschlusses zur Last gelegte Tat gehört wurde und imstande war, seine Verteidigungsrechte auch hinsichtlich dieses erweiterten Tatbestandes auszuüben. EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-21 9 Bkd 9/95 TE OGH 2003-03-24 12 Bkd 8/01 Vgl auch; Beisatz: Die Zustimmung des Disziplinarbeschuldigten zu einer Ausdehnung des Einleitungsbeschlusses wäre aber auch als erteilt anzunehmen, wenn er sich in die Verhandlung zum ausgedehnten Faktum einlässt und nicht ausdrücklich gegen die Ausdehnung widerspricht. (T1) TE OGH 2004-06-21 4 Bkd 4/03 Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2007-05-07 11 Bkd 7/06 Auch; nur: Die vom Gesetz geforderte Zustimmung des Disziplinarbeschuldigten kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. (T2); Beisatz: Indem sich der Beschuldigte in die Verhandlung zum ausgedehnten Faktum einlässt, sich dazu verantwortet und sich nicht ausdrücklich gegen die Ausdehnung ausspricht. (T3) TE OGH 2009-02-23 9 Bkd 3/08 Auch; Beisatz: Der Disziplinarbeschuldigte hat sich unmittelbar nach der erfolgten Ausdehnung durch den Kammeranwalt dadurch schlüssig in die erweiterte Verhandlung eingelassen, dass er sich zum ausgedehnten Faktum für nicht schuldig bekannte und sich sowohl in dieser wie auch in der fortgesetzten Disziplinarverhandlung inhaltlich zum (ausgedehnten) Vorwurf der unzulässigen Doppelvertretung äußerte. (T4); Beisatz: Muss jedoch in der Folge die Verhandlung wegen einer Änderung der Senatsbesetzung neu durchgeführt werden und widersetzt sich der Disziplinarbeschuldigte nunmehr unter Berufung auf § 36 DSt 1990 ausdrücklich der Ausdehnung, so kann er durch seine Nichtzustimmung in der neu durchgeführten Verhandlung eine Verfolgungsausdehnung verhindern. (T5)Auch; Beisatz: Der Disziplinarbeschuldigte hat sich unmittelbar nach der erfolgten Ausdehnung durch den Kammeranwalt dadurch schlüssig in die erweiterte Verhandlung eingelassen, dass er sich zum ausgedehnten Faktum für nicht schuldig bekannte und sich sowohl in dieser wie auch in der fortgesetzten Disziplinarverhandlung inhaltlich zum (ausgedehnten) Vorwurf der unzulässigen Doppelvertretung äußerte. (T4); Beisatz: Muss jedoch in der Folge die Verhandlung wegen einer Änderung der Senatsbesetzung neu durchgeführt werden und widersetzt sich der Disziplinarbeschuldigte nunmehr unter Berufung auf Paragraph 36, DSt 1990 ausdrücklich der Ausdehnung, so kann er durch seine Nichtzustimmung in der neu durchgeführten Verhandlung eine Verfolgungsausdehnung verhindern. (T5) TE OGH 2021-04-13 20 Ds 14/20v Vgl; nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2025-03-04 23 DS 5/24y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108959
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.