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{'item': '4Ob84/97z; 5Ob231/98a; 1Ob307/01f (1Ob43/02h); 8ObA68/04i; 6Ob273/11g; 5Ob142/12m; 4Ob46/13p; 8Ob40/24a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108262 Entscheidungsdatum26.08.2024 Geschäftszahl4Ob84/97z; 5Ob231/98a; 1Ob307/01f (1Ob43/02h); 8ObA68/04i; 6Ob273/11g; 5Ob142/12m; 4Ob46/13p; 8Ob40/24a NormABGB §329 ff ABGB §330 ABGB §335 ABGB §1323 ABGB §1431 A ABGB §1437 Rechtssatz

  1. Der Entreicherte kann mit der Kondiktion die geleistete Sache zurückfordern, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. Bestand die Leistung in einer Handlung, so ist dafür ein "dem verschafften Nutzen angemessener Lohn" (§ 1431 ABGB) zu zahlen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Rückgabe einer geleisteten Sache nicht möglich oder nicht tunlich ist. Der Empfänger hat in Analogie zu § 1323 ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinne des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (so schon SZ 53/71).
  2. Das gilt auch für den redlichen Besitzer. Auch er hat kein Recht an der Sache und ist daher Bereicherungsansprüchen des Verkürzten ausgesetzt. Der redliche Besitzer oder sonstige Bereicherungsschuldner hat, wenn der Ausgleich der Vermögensverschiebung nicht oder nicht zur Gänze in Natur erfolgen kann, nach Maßgabe seines individuellen Nutzens für den ihm zugekommenen Vorteil Wertersatz zu leisten.
  3. Der Vorteil kann bei körperlichen Sachen einerseits in Verbrauch, Verarbeitung oder Veräußerung bestehen, andererseits in den Früchten und im Gebrauch, somit in den Nutzungen. Für die Kondiktion von Früchten gelten gemäß § 1437 ABGB die Regeln über das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer.
  4. Der Entreicherte kann mit der Kondiktion die geleistete Sache zurückfordern, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. Bestand die Leistung in einer Handlung, so ist dafür ein "dem verschafften Nutzen angemessener Lohn" (Paragraph 1431, ABGB) zu zahlen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Rückgabe einer geleisteten Sache nicht möglich oder nicht tunlich ist. Der Empfänger hat in Analogie zu Paragraph 1323, ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinne des Paragraph 1431, ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (so schon SZ 53/71).
  5. Das gilt auch für den redlichen Besitzer. Auch er hat kein Recht an der Sache und ist daher Bereicherungsansprüchen des Verkürzten ausgesetzt. Der redliche Besitzer oder sonstige Bereicherungsschuldner hat, wenn der Ausgleich der Vermögensverschiebung nicht oder nicht zur Gänze in Natur erfolgen kann, nach Maßgabe seines individuellen Nutzens für den ihm zugekommenen Vorteil Wertersatz zu leisten.
  6. Der Vorteil kann bei körperlichen Sachen einerseits in Verbrauch, Verarbeitung oder Veräußerung bestehen, andererseits in den Früchten und im Gebrauch, somit in den Nutzungen. Für die Kondiktion von Früchten gelten gemäß Paragraph 1437, ABGB die Regeln über das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer. EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-22 4 Ob 84/97z Veröff: SZ 70/69 TE OGH 1998-09-29 5 Ob 231/98a Auch; nur: Das gilt auch für den redlichen Besitzer. Auch er hat kein Recht an der Sache und ist daher Bereicherungsansprüchen des Verkürzten ausgesetzt. Der Vorteil kann bei körperlichen Sachen in Veräußerung bestehen. (T1) Veröff: SZ 71/162 TE OGH 2002-04-30 1 Ob 307/01f nur: Der Entreicherte kann mit der Kondiktion die geleistete Sache zurückfordern, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. Bestand die Leistung in einer Handlung, so ist dafür ein "dem verschafften Nutzen angemessener Lohn" (§ 1431 ABGB) zu zahlen. (T2)nur: Der Entreicherte kann mit der Kondiktion die geleistete Sache zurückfordern, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. Bestand die Leistung in einer Handlung, so ist dafür ein "dem verschafften Nutzen angemessener Lohn" (Paragraph 1431, ABGB) zu zahlen. (T2) TE OGH 2004-07-16 8 ObA 68/04i nur T2; Veröff: SZ 2004/108 TE OGH 2012-01-12 6 Ob 273/11g nur: Der Entreicherte kann mit Kondiktion die geleistete Sache zurückfordern, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. (T3) TE OGH 2013-04-18 5 Ob 142/12m Vgl auch TE OGH 2013-04-17 4 Ob 46/13p Vgl auch; nur T1; nur T2 TE OGH 2024-08-26 8 Ob 40/24a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108262

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.