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{'item': ['4Ob104/97s', '6Ob80/02m', '7Ob58/03k', '2Ob158/03d', '2Ob79/04p', '10Ob27/07d', '1Ob260/08d', '2Ob256/09z', '2Ob60/11d', '2Ob36/13b', '7Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107589 Entscheidungsdatum22.04.1997 Geschäftszahl4Ob104/97s; 6Ob80/02m; 7Ob58/03k; 2Ob158/03d; 2Ob79/04p; 10Ob27/07d; 1Ob260/08d; 2Ob256/09z; 2Ob60/11d; 2Ob36/13b; 7Ob113/13p; 1Ob142/13h; 1Ob150/15p; 8Ob103/17f; 9Ob19/19p; 7Ob179/19b NormABGB §1319; ABGB §1319a A RechtssatzIst der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig im Sinne dieser Begriffsbestimmung als Besitzer eines im Zuge des Weges bestehenden Anlage zu werten (§ 1319 ABGB), dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des § 1319a ABGB (Haftung nur für grobes Verschulden) in Ansehung solcher Anlagen gegenstandslos sein. Eine solche Auslegung des Gesetzes verbietet sich; § 1319a ABGB muss als Spezialnorm § 1319 ABGB verdrängen.Ist der Wegehalter (Paragraph 1319 a, ABGB) gleichzeitig im Sinne dieser Begriffsbestimmung als Besitzer eines im Zuge des Weges bestehenden Anlage zu werten (Paragraph 1319, ABGB), dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des Paragraph 1319 a, ABGB (Haftung nur für grobes Verschulden) in Ansehung solcher Anlagen gegenstandslos sein. Eine solche Auslegung des Gesetzes verbietet sich; Paragraph 1319 a, ABGB muss als Spezialnorm Paragraph 1319, ABGB verdrängen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-22 4 Ob 104/97s Veröff: SZ 70/71 TE OGH 2002-12-12 6 Ob 80/02m Vgl TE OGH 2003-04-02 7 Ob 58/03k Auch; Beisatz: Dies gilt nur dann nicht, wenn ein besonderes Interesse des Wegehalters am betreffenden Werk besteht. (T1) TE OGH 2003-07-10 2 Ob 158/03d Beisatz: Ob der Wegehalter aber an einem im Zuge des Weges befindlichen Objekt ein eigenes Interesse hat, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2) TE OGH 2004-04-15 2 Ob 79/04p Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2007-11-06 10 Ob 27/07d Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2009-02-26 1 Ob 260/08d Auch; Beisatz: Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen, auch wenn die Anlage - etwa eine Treppe - zugleich als Gebäudeteil qualifiziert werden kann. Kommt jemand zu Schaden, weil die in diesem Sinne als „Weg" gewidmete Fläche mangelhaft, also etwa uneben und/oder nicht ausreichend beleuchtet ist, kann der Geschädigte seine Ansprüche nur auf § 1319a ABGB, nicht aber (auch) auf § 1319 ABGB stützen. (T3)Auch; Beisatz: Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist Paragraph 1319 a, ABGB gegenüber Paragraph 1319, ABGB als lex specialis anzusehen, auch wenn die Anlage - etwa eine Treppe - zugleich als Gebäudeteil qualifiziert werden kann. Kommt jemand zu Schaden, weil die in diesem Sinne als „Weg" gewidmete Fläche mangelhaft, also etwa uneben und/oder nicht ausreichend beleuchtet ist, kann der Geschädigte seine Ansprüche nur auf Paragraph 1319 a, ABGB, nicht aber (auch) auf Paragraph 1319, ABGB stützen. (T3) TE OGH 2010-05-27 2 Ob 256/09z Auch; Beis wie T1; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Ist ein auf einem Weg aufgeführtes Werk iSd § 1319 ABGB nicht zugleich auch Anlage iSd § 1319a ABGB, so bleibt auch nach der neueren Rechtsprechung die Anspruchskonkurrenz zwischen diesen beiden Bestimmungen grundsätzlich (weiterhin) bestehen. (T4)Auch; Beis wie T1; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Ist ein auf einem Weg aufgeführtes Werk iSd Paragraph 1319, ABGB nicht zugleich auch Anlage iSd Paragraph 1319 a, ABGB, so bleibt auch nach der neueren Rechtsprechung die Anspruchskonkurrenz zwischen diesen beiden Bestimmungen grundsätzlich (weiterhin) bestehen. (T4) Beisatz: Als „im Zuge des Wegs befindliche Anlagen“ sind Anlagen iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu verstehen, also solche, die dem Verkehr auf dem Weg dienen. (T5)Beisatz: Als „im Zuge des Wegs befindliche Anlagen“ sind Anlagen iSd Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB zu verstehen, also solche, die dem Verkehr auf dem Weg dienen. (T5) Beisatz: Ein in einer Fußgängerzone aufgestellter Plakatständer fördert nicht die bessere Benützbarkeit dieser Verkehrsfläche. Er dient nicht dem Fußgängerverkehr, sondern behindert ihn und ist somit auch nicht als „im Zuge des Wegs befindliche Anlage“ iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu qualifizieren. (T6)Beisatz: Ein in einer Fußgängerzone aufgestellter Plakatständer fördert nicht die bessere Benützbarkeit dieser Verkehrsfläche. Er dient nicht dem Fußgängerverkehr, sondern behindert ihn und ist somit auch nicht als „im Zuge des Wegs befindliche Anlage“ iSd Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB zu qualifizieren. (T6) TE OGH 2011-08-30 2 Ob 60/11d Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T3 nur: Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen. (T7)Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T3 nur: Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist Paragraph 1319 a, ABGB gegenüber Paragraph 1319, ABGB als lex specialis anzusehen. (T7) Beisatz: Hier: Ein Pilomat ist nicht als im Zuge des Weges befindliche Anlage iSd § 1319a ABGB anzusehen. (T8)Beisatz: Hier: Ein Pilomat ist nicht als im Zuge des Weges befindliche Anlage iSd Paragraph 1319 a, ABGB anzusehen. (T8) TE OGH 2013-04-04 2 Ob 36/13b Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Ein besonderes Interesse des Wegehalters an der betreffenden Anlage (dem „Werk“) besteht etwa dann, wenn dieser also auch selbst von der Anlage profitiert. (T9) TE OGH 2013-07-03 7 Ob 113/13p TE OGH 2013-08-29 1 Ob 142/13h Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2015-08-27 1 Ob 150/15p Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2017-09-28 8 Ob 103/17f Beis wie T1; Beis wie T9 Veröff: SZ 2017/112 TE OGH 2019-05-15 9 Ob 19/19p Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Ein Lichtschacht ist nicht als im Zuge des Weges befindliche Anlage iSd § 1319a ABGB anzusehen. (T10)Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Ein Lichtschacht ist nicht als im Zuge des Weges befindliche Anlage iSd Paragraph 1319 a, ABGB anzusehen. (T10) TE OGH 2019-12-16 7 Ob 179/19b Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich von der beklagte Gemeinde zum Schutz der Markisen von Geschäften aufgestellt. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107589

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.