RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107467 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl5Ob126/97h; 5Ob328/98s; 5Ob69/02m; 9Ob12/03k; 5Ob213/03i; 5Ob123/11s; 5Ob233/16z; 5Ob88/25i NormMRG §17 Abs1 Rechtssatz§ 17 Abs 1 MRG normiert die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen. Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt. Ausnahmsweise wurde von der Rechtsprechung einem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten (zum Beispiel Wasserkosten) verursacht, das Übermaß auferlegt (MietSlg 38.370, 38.371; 5 Ob 1068/92). Für den Fall, daß ein Wohnungsmieter wesentlich weniger Wasser verbraucht als die anderen, ist hingegen am allgemeinen Aufteilungsgrundsatz festzuhalten, weil hier das Billigkeitsargument nicht gleich schwer wiegt wie im genannten Ausnahmefall.Paragraph 17, Absatz eins, MRG normiert die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen. Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt. Ausnahmsweise wurde von der Rechtsprechung einem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten (zum Beispiel Wasserkosten) verursacht, das Übermaß auferlegt (MietSlg 38.370, 38.371; 5 Ob 1068/92). Für den Fall, daß ein Wohnungsmieter wesentlich weniger Wasser verbraucht als die anderen, ist hingegen am allgemeinen Aufteilungsgrundsatz festzuhalten, weil hier das Billigkeitsargument nicht gleich schwer wiegt wie im genannten Ausnahmefall. EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-22 5 Ob 126/97h TE OGH 1998-12-22 5 Ob 328/98s nur: § 17 Abs 1 MRG normiert die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen. Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt. Ausnahmsweise wurde von der Rechtsprechung einem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten (zum Beispiel Wasserkosten) verursacht, das Übermaß auferlegt (MietSlg 38.370, 38.371; 5 Ob 1068/92). Für den Fall, daß ein Wohnungsmieter wesentlich weniger Wasser verbraucht als die anderen, ist hingegen am allgemeinen Aufteilungsgrundsatz festzuhalten. (T1)nur: Paragraph 17, Absatz eins, MRG normiert die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen. Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt. Ausnahmsweise wurde von der Rechtsprechung einem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten (zum Beispiel Wasserkosten) verursacht, das Übermaß auferlegt (MietSlg 38.370, 38.371; 5 Ob 1068/92). Für den Fall, daß ein Wohnungsmieter wesentlich weniger Wasser verbraucht als die anderen, ist hingegen am allgemeinen Aufteilungsgrundsatz festzuhalten. (T1) Beisatz: § 17 MRG, auf dessen Grundsätze § 24 Abs 1 MRG verweist, sieht - anders als § 19 Abs 3 Z 1 WEG - die gerichtliche Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels wegen Unterschieden in der Nutzungsmöglichkeit nicht vor. (T2)Beisatz: Paragraph 17, MRG, auf dessen Grundsätze Paragraph 24, Absatz eins, MRG verweist, sieht - anders als Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG - die gerichtliche Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels wegen Unterschieden in der Nutzungsmöglichkeit nicht vor. (T2) TE OGH 2002-04-09 5 Ob 69/02m Auch; nur: § 17 Abs 1 MRG normiert die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen. Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt. Ausnahmsweise wurde von der Rechtsprechung einem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten (zum Beispiel Wasserkosten) verursacht, das Übermaß auferlegt. (T3)Auch; nur: Paragraph 17, Absatz eins, MRG normiert die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen. Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt. Ausnahmsweise wurde von der Rechtsprechung einem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten (zum Beispiel Wasserkosten) verursacht, das Übermaß auferlegt. (T3) Beisatz: Dies gilt auch für eine durch ein besonderes Brandrisiko erhöhte Feuerversicherungsprämie. In einem solchen Fall ist der durch das besondere Brandrisiko veranlasste Prämienanteil allein dem betreffenden Mieter anzurechnen. (T4) Beisatz: Die gemischte Nutzung eines Hauses für Wohn- und Geschäftszwecke ist für sich allein kein Grund, vom Nutzflächenschlüssel des § 17 Abs 1 MRG abzuweichen, und auch die Art der Geschäftsraumnutzung soll weitgehend außer Betracht bleiben. Die nach Belegflächen unterschiedliche Pauschalierung von Versicherungsprämien in einem gemischt genutzten Haus rechtfertigt das Abweichen vom Aufteilungsschlüssel des § 17 Abs 1 MRG nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt. (T5) Beisatz: Da sich das Übermaß einer Betriebkostensteigerung durch die gemischte Nutzung eines Hauses für Wohn- und Geschäftszwecke oft nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermitteln lässt und überdies ein praktikables, die widerstreitenden Mieter-Interessen ausgleichendes Ergebnis erzielt werden soll, bietet sich im Regelfall die Anwendung richterlichen Ermessens nach § 273 ZPO an. (T6)Beisatz: Die gemischte Nutzung eines Hauses für Wohn- und Geschäftszwecke ist für sich allein kein Grund, vom Nutzflächenschlüssel des Paragraph 17, Absatz eins, MRG abzuweichen, und auch die Art der Geschäftsraumnutzung soll weitgehend außer Betracht bleiben. Die nach Belegflächen unterschiedliche Pauschalierung von Versicherungsprämien in einem gemischt genutzten Haus rechtfertigt das Abweichen vom Aufteilungsschlüssel des Paragraph 17, Absatz eins, MRG nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt. (T5) Beisatz: Da sich das Übermaß einer Betriebkostensteigerung durch die gemischte Nutzung eines Hauses für Wohn- und Geschäftszwecke oft nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermitteln lässt und überdies ein praktikables, die widerstreitenden Mieter-Interessen ausgleichendes Ergebnis erzielt werden soll, bietet sich im Regelfall die Anwendung richterlichen Ermessens nach Paragraph 273, ZPO an. (T6) TE OGH 2003-02-26 9 Ob 12/03k Vgl; nur: § 17 Abs 1 MRG normiert die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen. (T7)Vgl; nur: Paragraph 17, Absatz eins, MRG normiert die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen. (T7) Beisatz: Was Nutzfläche im Sinne der zitierten Bestimmung ist, wird durch das Gesetz festgelegt und ist einer Parteienvereinbarung nicht zugänglich. (T8) TE OGH 2004-01-13 5 Ob 213/03i Auch; Beisatz: Für den Fall geringerer Nutzung (geringerem Verbrauch von Betriebskosten) ist am allgemeinen Betriebskostenschlüssel festzuhalten. (T9) TE OGH 2011-11-09 5 Ob 123/11s Vgl; nur T7 TE OGH 2017-01-23 5 Ob 233/16z Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Wegen geringerer Nutzung niedrigere Versicherungsprämien für einzelne Teile. (T10) TE OGH 2026-01-29 5 Ob 88/25i vgl aber; Beisatz: Die Nutzung einer Gemeinschaftsanlage ist kein solcher durch individuelles Nutzungsverhalten verursachter Mehrverbrauch. (T11)vergleiche aber; Beisatz: Die Nutzung einer Gemeinschaftsanlage ist kein solcher durch individuelles Nutzungsverhalten verursachter Mehrverbrauch. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107467
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