OGH Rechtssatz RS0107709 (3Ob2044/96a)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107709 Entscheidungsdatum23.04.1997 Geschäftszahl3Ob2044/96a; 3Ob20/97f; 3Ob205/98p; 3Ob266/98h; 3Ob211/99x; 3Ob290/05a; 3Ob54/14h NormEO §1 Z17 IIO; EO §35 Ae; ABGB §1438 Cc RechtssatzDer aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsaktes Verpflichtete kann zwar die materiell-rechtliche Unwirksamkeit nicht mit Oppositionsklage geltend machen; wohl aber kann er mit Klage nach § 35 EO geltend machen, daß er die betriebene Forderung durch Aufrechnung mit Gegenforderungen getilgt habe, selbst wenn diese Forderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsaktes bestanden haben sollten.Der aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsaktes Verpflichtete kann zwar die materiell-rechtliche Unwirksamkeit nicht mit Oppositionsklage geltend machen; wohl aber kann er mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend machen, daß er die betriebene Forderung durch Aufrechnung mit Gegenforderungen getilgt habe, selbst wenn diese Forderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsaktes bestanden haben sollten.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-04-23 3 Ob 2044/96a TE OGH 1997-07-09 3 Ob 20/97f TE OGH 1998-10-21 3 Ob 205/98p Auch; Beisatz: Hier: gerichtlicher Vergleich. (T1); Beisatz: Da der vollstreckbare Notariatsakt und der gerichtliche Vergleich keine gerichtlichen Entscheidungen sind, müssen die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sein. (T2) TE OGH 1998-11-11 3 Ob 266/98h Auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-03-22 3 Ob 211/99x Auch TE OGH 2006-03-29 3 Ob 290/05a Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auf die Exekution aus Schiedssprüchen kann diese Ausnahme nicht übertragen werden, weil Schiedssprüche aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in §594 Abs1 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils haben. (T3); Veröff: SZ 2006/43 TE OGH 2014-04-30 3 Ob 54/14h Auch